Abkommen über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge (0.741.583)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge

Abgeschlossen in Genf am 30. März 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1934² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Oktober 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. April 1935 (Stand am 18. Oktober 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 50 1112
Die vertragschliessenden Teile
haben in dem Bestreben, den intemationalen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern und in Erwägung, dass zu diesem Zwecke eine möglichst weitgehende Steuerbefreiung der ausländischen Kraftfahrzeuge von wesentlicher Bedeutung wäre, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die im Gebiete eines der vertragschliessenden Teile immatrikulierten Kraftfahr­zeuge, die vorübergehend auf dem Gebiete eines andern vertragschliessenden Teils verkehren, sind gemäss den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen von den Steuern oder Abgaben befreit, welche den Verkehr oder das Halten von Kraftfahrzeugen auf dem ganzen oder einem Teil des Gebiets dieses vertragschliessenden Teils belasten. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Verbrauchssteuern oder ‑abgaben.
Von diesem Abkommen sind jedoch die Fahrzeuge ausgenommen, die gegen Entgelt der Personenbeförderung dienen sowie die Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen.
Art. 2 ³
Die im Artikel 1 vorgesehene Befreiung wird auf dem Gebiete eines jeden der vertragschliessenden Teile für einen oder mehrere Aufenthalte auf diesem Gebiete von zusammen neunzig Tagen innerhalb eines Jahres gewährt; diese Frist wird – Tag für Tag – vom Datum der Ausstellung des in Artikel 3 vorgesehenen Steuerausweises an gezählt.
Für die Berechnung der Dauer der Befreiung wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt, wobei jeder Bruchteil eines Tages als voller Tag berechnet wird. Der Ausreisetag wird jedoch nicht gezählt, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Eintritts‑ und dem Austrittstag liegt.
Bei der Berechnung der Steuern und Abgaben für den Teil des Aufenthaltes, der die Befreiungsfrist überschreitet, soll die Behandlung nicht weniger vorteilhaft sein als diejenige, der die Fahrzeuge unterworfen werden, die im Gebiete immatrikuliert sind, in dem die Steuern und Abgaben erhoben werden.
³ Siehe auch Ziff. I des Zusatzprot. hiernach.
Art. 3
Um der in den vorstehenden Artikeln erwähnten Befreiung teilhaftig zu werden, muss das Fahrzeug mit einem internationalen Steuerausweis versehen sein, das dem in der Anlage zum Abkommen enthaltenen Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Immatrikulationslandes oder von einer von der genannten Behörde damit betrauten Vereinigung auszustellen ist.⁴
Der Ausweis ist bei der Einreise und bei der Ausreise aus dem Gebiete des in Frage kommenden vertragschliessenden Teils den Grenzzollämtern zur Visierung vorzu­legen.⁵
⁴ In der Schweiz ist der internationale Steuerausweis für ausländische Motorfahrzeuge nicht erforderlich (Art. 1 des BRB vom 12. April 1935 betreffend den im Abk. vom 30. März 1931 über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge vorgesehenen internationalen Steuerausweis – SR 741.583 ).
⁵ Siehe auch Ziff. 11 des Zusatzprot. hiernach.
Art. 4
Wenn ein Fahrzeug, das unter Benützung eines Steuerausweises in das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile eingereist ist, aus diesem wieder ausreist, ohne dass das Ausreisevisum eingetragen wurde und ohne dass das Datum der Ausreise fest­gestellt werden kann, so kann der Ausweis auf diesem Gebiete als ungültig betrachtet werden.
Art. 5
Der Steuerausweis ist während eines vom Datum seiner Ausstellung an zu berechnenden Jahres gültig. Wenn das Fahrzeug den Eigentümer oder Halter wechselt oder wenn seine Immatrikulationsnummer geändert wird, hat die zuständige Behörde oder die von ihr betraute Vereinigung im Ausweis die notwendigen Änderungen anzubringen.
Vor Ablauf der oberwähnten Gültigkeitsdauer kann für das gleiche Fahrzeug kein neuer Ausweis ausgestellt werden, ausgenommen wenn das Fahrzeug auf dem Gebiete eines anderen vertragschliessenden Teils immatrikuliert wird. Ein Doppel des Steuerausweises darf unter keinen Umständen ausgestellt werden.
Art. 6
Mit Bezug auf Wege‑ und Brückengelder oder andere gleichartige, am Orte selbst zu bezahlende Abgaben sollen die unter Absatz 1 von Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge nicht weniger vorteilhaft behandelt werden als die Fahrzeuge, die im Gebiete immatrikuliert sind, in dem diese Wege‑ und Brückengelder oder Abgaben erhoben werden.
Art. 7
Wenn ein Streitfall zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen sollte, kann er dem beratenden Fachausschusse des Völkerbundes für die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung vorgelegt werden.⁶
⁶ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 8
Jeder der vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete übernimmt; in diesem Falle findet dieses Abkommen auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.
Jeder der vertragschliessenden Teile kann später dem Generalsekretär des Völkerbundes⁷ mitteilen, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog, gelten zu lassen. In diesem Falle findet dieses Abkommen auf alle in der Mitteilung angegebenen Gebiete sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär Anwendung.
Ferner kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 17 angegebenen Frist von zwei Jahren erklären, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete ausser Kraft zu setzen; in diesem Falle tritt dieses Abkommen ein Jahr nach Empfang der Erklärung durch den Generalsekretär für die darin bezeichneten Gebiete ausser Kraft.
Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die Erklärungen und Mitteilungen bekannt, die er auf Grund dieses Artikels erhalten hat.
⁷ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 9
Die im beiliegenden Zusatzprotokoll enthaltenen Auslegungen und Vorbehalte werden angenommen; sie haben die gleiche Rechtskraft, Wirkung und Dauer wie dieses Abkommen.
Art. 10
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.
Es kann bis zum 30. September 1931 von jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen aufgestellt hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck dieses Abkommens zustellen wird.
Art. 11
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinter­legen, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
Art. 12
Vom 1. Oktober 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 10 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes⁸ zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im angegebenen Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 7.
Art. 13
Jeder vertragschliessende Teil kann die Wirksamkeit seiner Ratifikation oder seines Beitritts von den Ratifikationen oder Beitritten eines oder mehrerer von ihm in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde bezeichneten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten abhängig machen.
Art. 14
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Die Ratifikationen oder Beitritte, deren Wirksamkeit von den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht ist, werden bei dieser Zahl nicht miteingerechnet, bis diese Bedingungen erfüllt sind.
Art. 15
Die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgenden Ratifikationen oder Beitritte treten sechs Monate nach dem Tage des Empfangs der Urkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes⁹ oder nach dem Tage in Kraft, an dem die im Artikel 13 angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 7.
Art. 16
Wenn dieses Abkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann die Nachprüfung jederzeit von mindestens drei vertragschliessenden Teilen verlangt werden.
Das im vorangehenden Absatz erwähnte Verlangen ist an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰ zu richten, der es den anderen vertragschliessenden Teilen übermitteln und dem Völkerbundsrat zur Kenntnis bringen wird.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 7.
Art. 17
Dieses Abkommen kann nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, von jedem vertragschliessenden Teil gekündigt werden.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes¹¹, der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Kenntnis davon geben wird.
Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär sie empfangen hat, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Nichtmitgliedstaat, von dem die Kündigung ausgeht.
Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der durch die Bestimmungen dieses Abkommens gebundenen Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten auf weniger als fünf sinkt, tritt das Abkommen ausser Kraft.
¹¹ Siehe Fussnote zu Art. 7.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am 30. März 1931, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Zusatz‑Protokoll

I.   Zu Artikel 2
Die Schweiz kann, obwohl sie den anderen vertragschliessenden Teilen das Recht zuerkennt, ihr gegenüber das System dieses Abkommens anzuwenden, doch das zur Zeit auf ihrem Gebiete in Kraft befindliche System der Steuerbefreiung für neunzig aufeinanderfolgende, von jedem Eintritte an neu zu berechnende Tage, weiter anwenden. Wird die Befreiungsfrist überschritten, so soll die Steuer nach der schweizerischen Gesetzgebung erhoben werden können.
Sollte die Schweiz sich entschliessen, das System dieses Abkommens einzuführen, so wäre sie selbstverständlich gehalten, die Steuer nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu erheben.
II.  Zu Artikel 3
Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, zu verlangen, dass die im letzten Absatz von Artikel 3 vorgesehenen Formalitäten in einem anderen Grenzbüro als in einem Zollamt zu erfüllen sind.

Anlage

Muster des internationalen Steuerausweises

Dieser Ausweis ist in der oder den amtlichen Sprachen des Landes abgefasst, das ihn ausstellt. Der Umschlag soll hellblau sein und die in alle Sprachen der vertrag­schlies­senden Teile übersetzten Worte tragen: «Internationaler Steuerausweis».
Die handschriftlichen Eintragungen im Ausweis sollen in lateinischen Druck‑ oder Schriftzeichen erfolgen, können daneben aber auch in anderen Schriftzeichen geschehen.
Dieser Ausweis enthält 48 numerierte Seiten.
Das Format soll dem beiligenden Muster entsprechen (ungefähr 135 × 218 mm).
(Umschlag)
(Name des Landes)
Internationaler Steuerausweis
Nr.________
Internationales Abkommen von Genf
vom 30. März 1931
(Seite 1)
(Name des Landes)
Internationaler Steuerausweis
Nr. _­___
Internationales Abkommen von Genf vom ³⁰. März ¹⁹³¹
_____
Dieser Ausweis wird ausgestellt zwecks Befreiung von Verkehrs- oder Besitzsteuern oder -abgaben, die den Kraftfahrzeugen in jedem der Länder, auf die sich das genannte Abkommen bezieht, für einen oder mehrere Aufenthalte von zusammen neunzig Tagen gewährt wird. Er ist nur während eines Jahres, vom Ausstellungstage an gerechnet, gültig.

Dieser Steuerausweis ist ausgestellt worden für

*)

wohnhaft in

**)

für das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug:

Art des Fahrzeugs

(1)

Marke des Fahrgestells

(2)

Nummer des Fahrgestells

(3)

Nummer des Motors

(4)

Immatrikulationsnummer auf den Schildern des den Ausweis ausstellenden

Landes

(5)

Ort und Datum der Ausstellung:

, den

(6)

***)

****)

****)

Name und Vorname des Eigentümers oder Halters.

****)

Ort, Strasse, Nummer.

****)

Unterschrift der Behörde oder der von ihr betrauten Vereinigung.

****)

Visum der Behörde.

(Seite 2)
Dieser Ausweis ist in allen nachstehend angegebenen Ländern ein Jahr vom Ausstel­lungstag an gültig. Vor Ablauf dieser Frist kann für das gleiche Fahrzeug weder ein neuer Ausweis noch ein Doppel ausgestellt werden.
Verzeichnis der Länder:

(Seite 3)
Wechsel des Eigentümers oder Halters

¹)

wohnhaft in

²)

ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

, den

³)

⁴)

¹)

wohnhaft in

²)

ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

, den

³)

⁴)

¹)

wohnhaft in

²)

ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

, den

³)

⁴)

¹)

wohnhaft in

²)

ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

, den

³)

⁴)

¹)

Name und Vorname des Eigentümers oder Halters.

²)

Ort, Strasse, Nummer.

³)

Unterschrift der Behörde oder der von ihr betrauten Vereinigung.

⁴)

Visum der Behörde.

(Seite 4)
Änderung der Immatrikulationsnummer

Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue
Im­­ma­tri­kulationsnummer erhalten:

, den

¹)

²)

Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue
Im­ma­tri­kulationsnummer erhalten:

, den

¹)

²)

Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue
Im­ma­tri­kulationsnummer erhalten:

, den

¹)

²)

Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue
Im­ma­tri­kulationsnummer erhalten:

, den

¹)

²)

¹)

Ort und Datum.

²)

Unterschrift der Behörde oder der von ihr betrauten Vereinigung.

(Seite 5)
Eintritts- und Austrittsvisa

 

(Name des besuchten Landes)




Eintritt
oder
Austritt



Datum


Zahl der zu
berech­nenden Tage

Total der seit dem ersten
Eintritt zu
berechnenden Tage

Unterschrift
des zuständigen Beamten
oder Stempel des Amtes

Eintritt      Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Fortsetzung siehe Seite ...
Bemerkung: Für die Berechnung der Dauer der Befreiung wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt, wobei jeder Bruchteil eines Tages als voller Tag berechnet wird. Der Ausreisetag wird jedoch nicht gezählt, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Eintritts- und dem Austrittstag liegt.
(Seite 6 und folgende)
Eintritts- und Austrittsvisa

 

(Name des besuchten Landes)




Eintritt
oder
Austritt



Datum


Zahl der zu
berech­nenden Tage

Total der seit dem ersten
Eintritt zu
berechnenden Tage

Unterschrift
des zuständigen Beamten
oder Stempel des Amtes

Eintritt      Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Eintritt

Austritt

Fortsetzung siehe Seite ...

Geltungsbereich am 18. Oktober 2016 ¹²

¹² BS 13 580; AS 2007 3759 2013 1595 und 2016 3695 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

20. Mai

1939 B

20. November

1939

Belgien*

  9. November

1932

  9. Mai

1933

Bulgarien

  5. März

1932 B

  9. Mai

1933

Griechenland

  6. Juni

1939 B

  6. Dezember

1939

Irak

20. September

1938 B

20. März

1939

Italien

25. September

1933

25. März

1934

Lettland

10. Januar

1939 B

10. Juli

1939

Niederlande

16. Januar

1934

16. Juli

1934

    Aruba

16. Januar

1934

16. Juli

1934

    Curaçao

16. Januar

1934

16. Juli

1934

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)


16. Januar


1934


16. Juli


1934

    Sint Maarten

16. Januar

1934

16. Juli

1934

Portugal*

23. Januar

1932

  9. Mai

1933

Russland

23. Juli

1935 B

23. Januar

1936

Schweden

  9. November

1933

  9. Mai

1934

Schweiz

19. Oktober

1934

19. April

1935

Serbien

9. Mai

1933 B

9. November

1933

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Spanien

  3. Juni

1933

  3. Dezember

1933

Türkei

25. September

1936

25. März

1937

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats­verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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