Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rhei... (837.302)
CH - SH

Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton

1 die Delegation des
1/2014
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Die Entschädigung beinhaltet auch die Abgeltung für die Zurverfü- gungstellung der geeigneten Räumlichkeiten durch den Kanton und mit der Tätigkeit verbundenen infrastrukturellen und administrativen Kosten. IV. Die Gemeinde anerkennt die im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) festgelegten Datenschutzbestimmungen. V.
1 Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Eine Kündigung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündi- gungsfrist auf das Ende eines Jahres erfolgen.
3 Bei einer Änderung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslo- senversicherung sind der Vertrag und/oder der Anhang zu überprü- fen.
4 Eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages und/oder des An- hanges ist in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.
5 Vorschläge für Änderungen des Vertrages und/oder des Anhan- ges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem folgenden Budgetjahr zu unterbreiten. VI.
1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft
1)
.
2 Er ersetzt den Vertrag vom 14. Dezember 1993. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2013, S. 241.
3 CHF 5'044'898.75
40.23 CHF 125'401.40 Std. 2'100 Std. 200 Std. 1'900 CHF 125'400.00 Std. 1'900 CHF 66.00 CHF 33.00
1/2014
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4. Massgebend für die Festlegung der Zahl der Anmeldungen (Neuzugänge) ist die Zahl der Anmeldungen der letzten zwölf Monate (von Oktober bis September) gemäss SECO-Statistik.
5. Für das Jahr 2011 hätten sich nach diesem Berechnungsmodell folgende Entschädigungen ergeben: Anmeldungen (Neuzugänge)
10/2010-09/2011 Kosten pro STES Entschädigung Schaffhausen 1'297 CHF 33.00 CHF 42'801.00 Neuhausen 486 CHF 33.00 CHF 16'038.00 Total 1'783 CHF 33.00 CHF 58'839.00
6. Die Rechnungsstellung durch den Kanton erfolgt jeweils für das ganze Jahr und spätestens bis 30. November des laufenden Jahres. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Rechnung bis spä- testens Ende des gleichen Jahres zu bezahlen.
Markierungen
Leseansicht