Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzlich... (0.941.290)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen

Abgeschlossen in Paris am 12. Oktober 1955 Unterzeichnet von der Schweiz am 21. Dezember 1955 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Mai 1958 Geändert mit Wirkung am 18. Januar 1968 (Stand am 8. Juli 2020)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in dem Wunsch, die durch Verwendung von Messinstrumenten entstehenden techni­schen und verwaltungsmässigen Probleme auf internationaler Ebene zu lösen,
und
in dem Bewusstsein, dass zur Erreichung dieses Zieles eine Koordinierung ihrer Bemühungen wichtig ist –
haben vereinbart, eine internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu gründen:

Teil I Zweck der Organisation

Art. I
Es wird eine internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen errichtet.
Aufgabe der Organisation ist es,
1. eine Zentralstelle zu schaffen für Dokumentation und Information – einerseits über die verschiedenen nationalen Stellen, die sich mit der Prü­fung und Überwachung von Messinstrumenten befassen, welche gegenwärtig oder künftig einer gesetzlichen Regelung unterliegen;
– andererseits über die genannten Messinstrumente unter dem Gesichts­punkt ihres Entwurfs, ihres Baues und ihrer Verwendung;
2. die Texte der in den einzelnen Staaten geltenden gesetzlichen Vorschriften über Messinstrumente und ihre Verwendung samt allen zum vollkommenen Verständnis dieser Vorschriften erforderlichen, auf dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht dieser Staaten beruhenden Erläuterungen zu übersetzen und herauszugeben;
3. die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Messwesens festzulegen;
4. im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Methoden und Regelungen die Probleme der Gesetzgebung und Normung auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens, deren Lösung von internationaler Bedeutung ist, zu untersu­chen;
5. ein Muster eines Gesetz- und Verordnungsentwurfs über Messinstrumente und ihre Verwendung auszuarbeiten;
6. einen konkreten Organisationsplan einer Musterdienststelle für die Prüfung und Überwachung von Messinstrumenten auszuarbeiten;
7. die erforderlichen und ausreichenden Merkmale auf Eigenschaften festzu­legen, denen die Messinstrumente entsprechen müssen, damit sie von den Mitgliedstaaten genehmigt und zur Verwendung auf internationaler Ebene empfohlen werden können;
8. die Beziehungen zwischen den Eichbehörden oder den sonstigen für das gesetzliche Messwesen zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten der Organisation zu fördern.

Teil II Aufbau der Organisation

Art. II
Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Art. III
Die Organisation umfasst:
– eine internationale Konferenz für das gesetzliche Messwesen,
– einen internationalen Ausschuss für das gesetzliche Messwesen,
– ein internationales Büro für das gesetzliche Messwesen,
die nachstehend behandelt sind.

Die internationale Konferenz für das gesetzliche Messwesen

Art. IV
Aufgabe der Konferenz ist es,
1. die mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen zu untersu­chen und alle diesbezüglichen Beschlüsse zu fassen;
2. für die Einsetzung der leitenden Organe zu sorgen, deren Aufgabe es ist, die Arbeiten der Organisation auszuführen;
3. die Berichte zu prüfen und zu genehmigen, welche die verschiedenen gemäss diesem Übereinkommen geschaffenen Organe für das gesetzliche Messwesen als Ergebnis ihrer Arbeiten vorlegen.
Alle Fragen, welche die innere Gesetzgebung und Verwaltung eines Einzelstaates berühren, sind der Zuständigkeit der Konferenz entzogen, es sei denn, dass der betreffende Staat ausdrücklich ein gegenteiliges Ersuchen stellt.
Art. V
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gehören der Konferenz als ordentliche Mitglieder an; sie sind in ihr gemäss Artikel VII vertreten und sind durch die in dem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen gebunden.
Ausser den ordentlichen Mitgliedern können der Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören:
1. Staaten oder Hoheitsgebiete, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkom­mens sein können oder wollen;
2. internationale Vereinigungen, deren Tätigkeit derjenigen der Organisation verwandt ist.
Die korrespondierenden Mitglieder sind in der Konferenz nicht vertreten; sie können jedoch Beobachter mit lediglich beratender Stimme in diese entsenden. Sie brauchen keine Mitgliederbeiträge zu zahlen, zahlen jedoch die Kosten für auf ihren Wunsch geleistete Dienste sowie für den Bezug der Veröffentlichungen der Organisation.
Art. VI
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Konferenz alle in ihrem Besitz befind­lichen Unterlagen zu liefern, die nach ihrer Auffassung geeignet sind, der Organisa­tion die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben zu ermöglichen.
Art. VII
Die Mitgliedstaaten delegieren zu den Tagungen der Konferenz höchstens drei amtliche Vertreter. Soweit möglich, soll einer von diesen in seinem Land ein diensttuender Beamter der Eichbehörde oder einer anderen für das gesetzliche Messwesen zuständigen Stelle sein.
Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.
Diese Delegierten bedürfen keiner «Vollmachten», es sei denn, dass der Ausschuss in Ausnahmefällen und im Hinblick auf bestimmte Fragen darum ersucht.
Jeder Staat trägt die für seine Vertretung in der Konferenz entstehenden Kosten.
Mitglieder des Ausschusses, die nicht von ihrer Regierung delegiert sind, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. VIII
Die Konferenz beschliesst über die Empfehlungen, die hinsichtlich eines gemein­samen Vorgehens der Mitgliedstaaten auf den in Artikel I genannten Gebieten zu erteilen sind.
Die Beschlüsse der Konferenz können nur wirksam werden, wenn die Zahl der vertretenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitgliedstaaten beträgt und wenn sie mit mindestens vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden sind. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muss mindestens vier Fünftel der vertretenen Mitgliedstaaten betragen.
Stimmenthaltungen sowie leere oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgege­bene Stimmen.
Die Beschlüsse werden zur Unterrichtung, Prüfung und Empfehlung den Mitglied­staaten sofort mitgeteilt.
Diese übernehmen die moralische Verpflichtung, die Beschlüsse soweit irgend möglich durchzuführen.
Jedoch ist bei allen Abstimmungen über Organisation, Haushalt, Verwaltung und Geschäftsordnung der Konferenz, des Ausschusses oder des Büros sowie über jede ähnliche Frage die absolute Mehrheit für die sofortige Durchführbarkeit des betref­fenden Beschlusses ausreichend, wenn die Mindestzahl der vertretenen Mitglieder und der abgegebenen Stimmen den Bestimmungen des Absatzes 2 entspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz führt.
Art. IX
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder Sitzungsperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, denen der Direktor des Büros als Sekretär beigeordnet ist.
Art. X
Die Konferenz tagt mindestens einmal alle sechs Jahre auf Einberufung durch den Vorsitzenden des Ausschusses oder, bei dessen Verhinderung, durch den Direktor des Büros, falls dieser von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder darum ersucht wird.
Sie setzt beim Abschluss ihrer Arbeiten Ort und Zeit ihrer nächsten Tagung fest oder erteilt dem Ausschuss eine entsprechende Vollmacht.
Art. XI
Die Amtssprache der Organisation ist das Französische.
Die Konferenz kann jedoch für ihre Arbeiten und Aussprachen den Gebrauch einer oder mehrerer anderer Sprachen vorsehen.

Der internationale Ausschuss für das gesetzliche Messwesen

Art. XII
Die in Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem internationalen Aus­schuss für das gesetzliche Messwesen als dem Arbeitsorgan der Konferenz in Angriff genommen und durchgeführt.
Art. XIII
Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Mitgliedstaates.
Diese Vertreter werden von der Regierung ihres Landes bestimmt.
Sie müssen diensttuende Beamte der für Messinstrumente zuständigen Amtsstelle sein oder eine amtliche Tätigkeit auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens ausüben.
Ihre Mitgliedschaft im Ausschuss erlischt, sobald sie die vorerwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllen; es ist dann Aufgabe der Regierung, ihre Nachfolger zu bezeich­nen.
Sie stellen dem Ausschuss ihre Erfahrung, ihren Rat und ihre Arbeiten zur Ver­fügung, ohne dass jedoch ihrer Regierung oder ihrer Verwaltung hieraus Verpflich­tungen erwachsen.
Die Mitglieder des Ausschusses nehmen von Rechts wegen an den Tagungen der Konferenz mit beratender Stimme teil. Einer der Delegierten einer Regierung in der Konferenz kann Ausschussmitglied sein.
Der Vorsitzende kann jede Person, deren Mitwirkung ihm zweckmässig erscheint, mit beratender Stimme zu den Tagungen des Ausschusses einladen.
Art. XIV
Natürliche Personen, die in der Wissenschaft oder der Industrie des Messwesens eine Rolle gespielt haben, sowie ehemalige Ausschussmitglieder können durch Beschluss des Ausschusses den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie können mit beratender Stimme an den Tagungen teilnehmen.
Art. XV
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden; ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; sie können wiedergewählt werden. Läuft ihr Mandat zwischen zwei Sitzungsperioden des Ausschusses ab, so wird es ohne weiteres bis zu der betreffenden zweiten Sitzungsperiode verlängert.
Der Direktor des Büros ist ihnen als Sekretär beigeordnet.
Der Ausschuss kann einzelne seiner Funktionen seinem Vorsitzenden übertragen.
Der Vorsitzende nimmt die ihm vom Ausschuss übertragenen Aufgaben wahr und vertritt diesen bei dringenden Entscheidungen. Er teilt diese Entscheidungen den Mitgliedern des Ausschusses mit und legt ihnen in möglichst kurzer Frist darüber Rechenschaft ab.
Besteht die Möglichkeit, dass Fragen auftauchen, die das gemeinsame Interesse des Ausschusses und verwandter Organisationen berühren, so vertritt der Vorsitzende den Ausschuss bei diesen Organisationen.
Bei Abwesenheit, Verhinderung, Erlöschen des Mandats, Rücktritt oder Tod des Vorsitzenden nimmt der erste stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben wahr.
Art. XVI
Der Ausschuss tagt mindestens einmal alle zwei Jahre auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den Direktor des Büros, falls dieser von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder darum ersucht wird.
Vorbehaltlich besonderer Gründe finden die ordentlichen Tagungen in dem Land statt, in dem das Büro seinen Sitz hat.
Es können jedoch informatorische Sitzungen auch im Hoheitsgebiet anderer Mit­gliedstaaten stattfinden.
Art. XVII
Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es seine Stimme einem seiner Kollegen übertragen, der es alsdann vertritt. In einem solchen Fall kann ein Mitglied ausser seiner eigenen höchstens zwei weitere Stim­men abgeben.
Die Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Zahl der anwesenden und der vertretenen Mitglieder mindestens drei Viertel der als Ausschussmitglieder bezeichneten Per­sönlichkeiten beträgt und wenn mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muss mindestens vier Fünftel der in der Sitzungsperiode anwesenden und vertretenen Mitglieder betragen.
Stimmenthaltungen sowie leere oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgege­bene Stimmen.
Zwischen den Sitzungsperioden und in bestimmten Sonderfällen kann der Aus­schuss durch Schriftwechsel beraten.
Die auf diesem Wege gefassten Entschliessungen sind nur gültig, wenn alle Mitglie­der des Ausschusses zur Stellungnahme aufgefordert und die Entschliessungen mit sämtlichen abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sofern die Zahl der abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der bezeichneten Mitglieder beträgt.
Stimmenthaltungen sowie leere oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgege­bene Stimmen. Wird nicht innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Fristen geantwortet, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Art. XVIII
Der Ausschuss überträgt Sonderuntersuchungen, experimentelle Forschungen und Laboratoriumsarbeiten den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, nachdem er mit ihnen zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Erfordern diese Auf­träge bestimmte Ausgaben, so wird in der Vereinbarung festgelegt, in welchem Verhältnis sie von der Organisation getragen werden.
Der Direktor des Büros koordiniert und sammelt alle derartigen Arbeiten.
Der Ausschuss kann einzelne Aufgaben ständig oder vorübergehend Arbeitsgruppen oder auch technischen oder juristischen Sachverständigen übertragen, die nach den von ihm festgesetzten Modalitäten arbeiten. Erfordern diese Aufgaben bestimmte Vergütungen oder Entschädigungen, so setzt der Ausschuss deren Betrag fest.
Der Direktor des Büros stellt das Sekretariat dieser Arbeits- oder Sachverständigen­gruppen.

Das internationale Büro für das gesetzliche Messwesen

Art. XIX
Für das Funktionieren der Konferenz und des Ausschusses sorgt das der Leitung und der Kontrolle des Ausschusses unterstehende internationale Büro für das gesetzliche Messwesen.
Aufgabe des Büros ist es, die Sitzungen der Konferenz und des Ausschusses vorzu­bereiten, die Verbindung zwischen den verschiedenen Mitgliedern dieser Organe herzustellen und die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten sowie den korrespondie­renden Mitgliedern und ihren zuständigen Stellen aufrechtzuerhalten.
Das Büro ist ferner mit der Durchführung der in Artikel I genannten Untersuchungen und Arbeiten sowie mit der Anfertigung der Protokolle und der Herausgabe eines Mitteilungsblattes beauftragt, das den Mitgliedstaaten unentgeltlich zugesandt wird.
Es stellt die in Artikel I vorgesehene Zentralstelle für Dokumentation und Informa­tion dar.
Der Ausschuss und das Büro sorgen für die Durchführung der Beschlüsse der Kon­ferenz.
Das Büro führt weder experimentelle Forschungen noch Laboratoriumsarbeiten durch. Es kann jedoch über Vorführungsräume mit angemessener Ausstattung zur Untersuchung der Bauweise und des Funktionierens bestimmter Apparate verfügen.
Art. XX
Das Büro hat seinen Verwaltungssitz in Frankreich.
Art. XXI
Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und vom Ausschuss ernannten Mitarbeitern sowie ständigen oder zeitweiligen Angestellten und sonstigen Be­diensteten, die vom Direktor eingestellt werden.
Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die in Artikel XVIII genannten Sach­verständigen erhalten Vergütung. Sie beziehen Gehälter, Löhne oder Entschädigun­gen, deren Betrag vom Ausschuss festgesetzt wird.
Die Dienstverhältnisse des Direktors, dessen Mitarbeiter sowie der Angestellten und sonstigen Bediensteten werden vom Ausschuss festgelegt, insbesondere hinsichtlich der für die Einstellung, die Arbeit, das Disziplinarrecht und die Pensionierung geltenden Bedingungen.
Die Ernennung, Entlassung oder Absetzung der Bediensteten und sonstigen Ange­stellten des Büros wird vom Direktor ausgesprochen, mit Ausnahme der vom Aus­schuss ernannten Mitarbeiter, bei denen diese Massnahmen eines Beschlusses des Ausschusses bedürfen.
Art. XXII
Der Direktor leitet unter der Kontrolle und gemäss den Richtlinien des Ausschusses die Tätigkeit des Büros; er ist dem Ausschuss verantwortlich und hat ihm in jeder ordentlichen Sitzungsperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Der Direktor zieht die Einkünfte ein, bereitet den Haushalt vor, veranlasst alle persönlichen und sächlichen Ausgaben, sorgt für deren Begleichung und verwaltet die Kassenmittel.
Der Direktor ist von Rechts wegen Sekretär der Konferenz und des Ausschusses.
Art. XXIII
Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, dass das Büro als gemeinnützige Einrichtung anerkannt, sowie juristische Person des bürgerlichen Rechts ist und ganz allgemein die Vorrechte und Erleichterungen geniesst, die den zwischenstaatli­chen Einrichtungen durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvor­schriften üblicherweise gewährt werden.

Teil III Finanzbestimmungen

Art. XXIV
Die Konferenz beschliesst für eine der Zeit zwischen den Sitzungsperioden entspre­chende Rechnungsperiode
– über den Gesamtbetrag der zur Deckung der Betriebsausgaben der Organisa­tion erforderlichen Mittel;
– über den jährlichen Betrag der Haushaltmittel, die in Reserve zu stellen sind, um im Falle ungenügender Einnahmen die ausserordentlichen obligatori­schen Ausgaben zu bestreiten und den Vollzug des Haushaltes sicherzustel­len.
Die Haushaltmittel lauten auf Goldfranken. Die Parität zwischen dem Goldfranken und dem französischen Franken richtet sich nach den Angaben der Banque de France.
Während der Rechnungsperiode kann der Ausschuss sich an die Mitgliedstaaten wenden, falls er der Auffassung ist, dass eine Erhöhung der Haushaltmittel erforder­lich ist, um den Aufgaben der Organisation oder einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerecht zu werden.
Ist bei Ablauf der Rechnungsperiode die Konferenz nicht zusammengetreten oder hat sie keinen gültigen Beschluss fassen können, so wird die Rechnungsperiode bis zu der nächsten gültigen Sitzungsperiode verlängert. Die ursprünglich bewilligten Haushaltmittel werden der Dauer dieser Verlängerung entsprechend erhöht.
Während der Rechnungsperiode setzt der Ausschuss im Rahmen der bewilligten Mittel den Betrag der Betriebsausgaben für Hausperioden fest, deren Dauer der Zeit zwischen seinen Sitzungsperioden entspricht. Er überwacht die Anlage der verfüg­baren Mittel.
Ist bei Ablauf der Haushaltperiode der Ausschuss nicht zusammengetreten, oder hat er keinen gültigen Beschluss fassen können, so entscheiden der Vorsitzende und der Direktor des Büros über die Verlängerung des gesamten Haushaltes oder eines Teiles des Haushaltes der abgelaufenen Haushaltperiode bis zur nächsten gültigen Sitzungsperiode.
Art. XXV
Der Direktor des Büros ist berechtigt, in eigener Zuständigkeit die Betriebsausgaben der Organisation zu veranlassen und zu regeln.
Er kann nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ausschusses
– ausserordentliche Ausgaben regeln sowie
– im Falle ungenügender Einkünfte die für den Vollzug des Haushaltes erforder­lichen Mittel den Reservemitteln entnehmen.
Haushaltüberschüsse bleiben während der gesamten Rechnungsperiode verwendbar.
Die Haushaltsgebarung des Direktors wird dem Ausschuss in jeder Sitzungsperiode vorgelegt und von diesem geprüft.
Nach Ablauf der Rechnungsperiode legt der Ausschuss der Konferenz einen Haus­haltsbericht zur Prüfung vor.
Die Konferenz entscheidet über die Zweckbestimmung der Haushaltüberschüsse. Deren Betrag kann auf die Beiträge der Mitgliedstaaten angerechnet oder den Reser­vemitteln zugeführt werden.
Art. XXVI
Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:
1. durch einen jährlichen Beitrag der Mitgliedstaaten.
Der Gesamtbetrag der Beitragsanteile für eine Rechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der von der Konferenz bewilligten Haushaltmittel unter Berücksichtigung einer Veranschlagung der in den nachstehenden Positio­nen 2° bis 5° genannten Einkünfte.
Zum Zweck der Bestimmung der einzelnen Anteile werden die Mitgliedstaa­ten nach der Gesamtbevölkerung ihres Mutterlandes und der gemäss ihrer Erklärung von ihnen vertretenen Hoheitsgebiete in vier Klassen eingeteilt:
Klasse 1 – Bevölkerung bis einschliesslich 10 Millionen Einwohner;
Klasse 2 – Bevölkerung über 10 Millionen bis einschliesslich 40 Millionen Einwohner;
Klasse 3 – Bevölkerung über 40 Millionen bis einschliesslich 100 Millio­nen Einwohner;
Klasse 4 – Bevölkerung über 100 Millionen Einwohner.
Die Bevölkerungsziffer wird auf ganze Millionen nach unten abgerundet.
Liegt in einem Staat der Grad der Verwendung von Messinstrumenten offenkundig unter dem Durchschnitt, so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere als die seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Klasse ein­gestuft zu werden.
Den Klassen entsprechen Anteile im Verhältnis von 1 zu 2 zu 4 zu 8.
Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird zur Ermittlung des Jahresbeitra­ges gleichmässig über alle Jahre der Rechnungsperiode verteilt. Um von vornherein einen Sicherheitsfonds zum Ausgleich der Schwankun­gen im Eingang der Einkünfte zu bilden, gewähren die Mitgliedstaaten Vor­schüsse auf ihre künftigen Jahresbeiträge. Der Betrag dieser Vorschüsse so­wie ihre Laufzeit werden von der Konferenz festgesetzt.
Ist bei Ablauf der Rechnungsperiode die Konferenz nicht zusammengetreten oder hat sie keine gültigen Beschlüsse fassen können, so werden die jähr­li­chen Beiträge zu den gleichen Sätzen bis zu einer gültigen Sitzungsperiode der Konferenz verlängert;
2. durch den Erlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und den Erlös aus den Dienstleistungen an korrespondierende Mitglieder.
3. durch die Einkünfte aus der Anlage der Kassenmittel;
4. durch die Beiträge für die laufende Rechnungsperiode und die Aufnahmege­bühren neu beitretender Staaten, durch die rückwirkenden Beiträge und die Aufnahmegebühren wiederaufgenommener Mitgliedstaaten sowie durch die Beitragsrückstände von Mitgliedstaaten, die ihre Beitragszahlung nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen;
5. durch Zuschüsse, Zeichnungen, Schenkungen oder Vermächtnisse und sons­tige Einnahmen.
Zur Ermöglichung von Sonderarbeiten können Mitgliedstaaten ausserordentliche Zuschüsse bewilligen. Diese werden nicht in den allgemeinen Haushalt aufgenom­men, sondern unterliegen einer gesonderten Buchführung.
Die Jahresbeiträge werden in Goldfranken festgesetzt. Sie sind in französischen Franken oder in konvertierbaren Devisen jeder Art zu zahlen. Die Parität zwischen dem Goldfranken und dem französischen Franken richtet sich nach den Angaben der Banque de France; es gilt der Satz des Zahlungstages.
Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres an den Direktor des Büros gezahlt.
Art. XXVII
Der Ausschuss stellt auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der Artikel XXIV bis XXVI eine Finanzordnung auf.
Art. XXVIII
Ein Staat, der während einer der in Artikel XXXVI vorgesehenen Zeitspanne Mit­glied der Organisation wird, ist bis zum Ablauf der betreffenden Zeitspanne gebun­den und übernimmt mit dem Zeitpunkt seines Beitritts die gleichen Verpflichtungen wie die übrigen Mitglieder.
Ein neuer Mitgliedstaat wird Miteigentümer des Vermögens der Organisation und hat infolgedessen eine von der Konferenz festzusetzende Aufnahmegebühr zu zah­len.
Für die Berechnung seines Jahresbeitrages wird so verfahren, als sei er am 1. Januar des auf die Hinterlegung der Beitritts- oder Ratifikationsurkunde folgenden Jahres beigetreten. Für jeden verbleibenden Monat des laufenden Jahres zahlt er einen Zwölftel seines Beitrages. Diese Zahlung ändert nichts an den für das laufende Jahr vorgesehenen Beiträgen der anderen Mitglieder.
Art. XXIX
Jeder Mitgliedstaat, der während dreier aufeinanderfolgender Jahre seine Beiträge nicht entrichtet hat, wird von Amtes wegen als ausgeschieden betrachtet und von der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen.
Jedoch wird die Lage einzelner Mitgliedstaaten, die gegebenenfalls in finanzielle Schwierigkeiten geraten und vorübergehend ihren Verpflichtungen nicht nachkom­men können, von der Konferenz geprüft; sie kann ihnen in bestimmten Fällen Stun­dung oder Erlass gewähren.
Der Fehlbetrag, der sich aus der Streichung eines Mitgliedstaates ergibt, wird durch Rückgriff auf die gemäss Artikel XXIV gebildeten Reservemittel ausgeglichen.
Die freiwillig oder von Amts wegen ausscheidenden Mitgliedstaaten verlieren das Miteigentumsrecht an dem Gesamtvermögen der Organisation.
Art. XXX
Ein freiwillig ausgeschiedener Mitgliedstaat kann auf einfachen Antrag wiederauf­genommen werden. Er gilt in diesem Fall als neuer Mitgliedstaat, braucht jedoch eine Aufnahmegebühr nur zu entrichten, wenn sein Ausscheiden länger als fünf Jahre zurückliegt.
Ein von Amts wegen ausgeschiedener Mitgliedstaat kann auf einfachen Antrag vorbehaltlich der Begleichung der im Zeitpunkt seiner Streichung nicht gezahlten Beiträge wiederaufgenommen werden. Diese rückwirkenden Beiträge werden auf der Grundlage der Beiträge der seiner Wiederaufnahme vorausgegangenen Jahre berechnet. Er gilt sodann als neuer Mitgliedstaat, jedoch werden bei der Berechnung der Aufnahmegebühr seine früheren Beiträge in einem von der Konferenz festzuset­zenden Verhältnis berücksichtigt.
Art. XXXI
Wird die Organisation aufgelöst, so wird das Vermögen vorbehaltlich jeder etwai­gen Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten, die im Zeitpunkt der Auflösung ihrer Beitragspflicht genügt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder wohl­erworbenen Rechte des diensttuenden oder pensionierten Personals unter die Staaten im Verhältnis zum Gesamtbetrag ihrer früheren Beiträge aufgeteilt.

Teil IV Allgemeine Bestimmungen

Art. XXXII
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Aus­wärtige Angelegenheiten der französischen Republik zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat den Zeitpunk der Hinterlegung.
Art. XXXIII
Die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hin­terlegt; diese notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beigetretenen Regierun­gen den Zeitpunkt der Hinterlegung.
Art. XXXIV
Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Es tritt für jeden Staat, dessen Ratifizierung oder Beitritt nach diesem Zeitpunkt erfolgt, dreissig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert jeder Vertragspartei den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Art. XXXV
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder in jedem anderen Zeitpunkt durch Notifizierung an die Regierung der Französischen Republik erklä­ren, dass dieses Übereinkommen für die Gesamtheit oder einen Teil der von ihm völkerrechtlich vertretenen Hoheitsgebiete gilt.
Dieses Übereinkommen gilt für jedes in der Notifizierung genannte Hoheitsgebiet vom dreissigsten Tage an, nach dem die Notifizierung bei der Regierung der Franzö­sischen Republik eingegangen ist.
Die Regierung der Französischen Republik übermittelt diese Notifizierung den anderen Regierungen.
Art. XXXVI
Dieses Übereinkommen wird für eine Zeitspanne von zwölf Jahren, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet, abgeschlossen.
Danach bleibt es für Zeitspannen von jeweils weiteren sechs Jahren zwischen den Vertragsstaaten in Kraft, die es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an die Regierung der Franzö­sischen Republik, die den Vertragsstaaten davon Mitteilung macht.
Art. XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluss der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Zeitpunkt der Abstimmung mit diesbezüglichen Vollmachten aus­gestattet sind.
Art. XXXVIII
Sinkt die Zahl der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unter sechzehn, so kann die Konferenz die Mitgliedstaaten darüber befragen, ob das Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.
Art. XXXIX
Die Konferenz kann den Vertragsstaaten Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
Jeder Vertragsstaat, der eine Änderung annimmt, notifiziert dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik, die den anderen Vertragsstaaten den Ein­gang der Notifizierung der Annahme mitteilt.
Eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Annahme-Notifizierungen sämt­licher Vertragsstaaten bei der Regierung der Französischen Republik in Kraft. Ist eine Änderung in dieser Weise von allen Vertragsstaaten angenommen worden, so teilt die Regierung der Französischen Republik dies allen anderen Vertragsstaaten sowie den Unterzeichnerregierungen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens mit.
Nach Inkrafttreten einer Änderung kann eine Regierung dieses Übereinkommen weder ratifizieren noch ihm beitreten, ohne auch diese Änderung anzunehmen.
Art. XL
Dieses Übereinkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Anfertigung abgefasst, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 12. Oktober 1955
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. Juli 2020 ¹

¹ AS 1971 1145 , 1974 1018 , 1979 788 , 1982 1947 , 1985 1283 , 1987 1383 , 1992 987 , 2004 295 , 2010 4477 , 2016 655 , 2020 3437 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

28. Juli

1961 B

27. August

1961

Albanien

15. November

2001 B

15. Dezember

2001

Algerien

26. Juni

1979 B

26. Juli

1979

Äthiopien

  8. Januar

1974 B

  7. Februar

1974

Australien

18. August

1959 B

17. September

1959

Belarus

30. Dezember

1993 B

29. Januar

1994

Belgien

10. November

1959

10. Dezember

1959

Brasilien

17. Januar

1984 B

16. Februar

1984

Bulgarien

  4. Juni

1956 B

28. Mai

1958

China

26. März

1985 B

25. April

1985

Dänemark

11. Februar

1957

28. Mai

1958

Deutschland

  8. Dezember

1959

  7. Januar

1960

Finnland

28. April

1958

28. Mai

1958

Frankreich

23. April

1958

28. Mai

1958

    Überseegebiete

23. April

1958

28. Mai

1958

Griechenland

26. Juni

1979 B

26. Juli

1979

Guinea

  5. März

1960 B

  4. April

1960

Indien

27. Oktober

1956

28. Mai

1958

Indonesien

30. September

1960 B

30. Oktober

1960

Iran

30. September

1959

30. Oktober

1959

Irland

  5. März

1979 B

  4. April

1979

Israel

  7. Juli

1966 B

  6. August

1966

Italien

28. Oktober

1958 B

27. November

1958

Japan

16. Mai

1961 B

15. Juni

1961

Kambodscha

10. Mai

2016 B

  9. Juni

2016

Kamerun

21. September

1970 B

21. Oktober

1970

Kasachstan

14. Dezember

1994 B

13. Januar

1995

Kolumbien

  6. Dezember

2012 B

  5. Januar

2013

Korea (Nord-)

  9. Mai

1974 B

  8. Juni

1974

Korea (Süd-)

  2. Mai

1978 B

  1. Juni

1978

Kuba

30. Oktober

1962

29. November

1962

Libanon

  6. November

1962 B

  6. Dezember

1962

Marokko

18. September

1958 B

18. Oktober

1958

Monaco

  9. August

1956

28. Mai

1958

Neuseeland

27. August

2003 B

26. September

2003

Niederlande

12. Juni

1958

12. Juli

1958

    Überseegebiete des Nieder­-
    ländischen Königreichs

12. Juni

1958 B

12. Juli

1958

Nordmazedonien

11. August

1994 B

10. September

1994

Norwegen

28. April

1958

28. Mai

1958

Österreich

27. Juni

1956

28. Mai

1958

Pakistan

12. Juli

1973 B

11. August

1973

Polen

16. Juli

1957

28. Mai

1958

Portugal

26. November

1986 B

26. Dezember

1986

Rumänien

17. Oktober

1956

28. Mai

1958

Russland

18. Dezember

1956

28. Mai

1958

Saudi-Arabien

19. Oktober

1989 B

18. November

1989

Schweden

11. Juli

1958

10. August

1958

Schweiz

  9. Oktober

1956

28. Mai

1958

Serbien

  7. Mai

1957

28. Mai

1958

Slowakei

13. Januar

1993 B

12. Februar

1993

Slowenien

22. Januar

1993 B

21. Februar

1993

Spanien

14. Mai

1957

28. Mai

1958

Sri Lanka

18. März

1968 B

17. April

1968

Südafrika

11. August

1998 B

10. September

1998

Tansania

29. August

1979 B

28. September

1979

Thailand

  7. Januar

2016 B

  6. Februar

2016

Tschechische Republik

13. Januar

1993 B

12. Februar

1993

Türkei

  1. Juni

2005 B

  1. Juli

2005

Ungarn

19. September

1956

28. Mai

1958

Venezuela

25. Juli

1960 B

24. August

1960

Vereinigte Staaten

22. September

1972 B

22. Oktober

1972

Vereinigtes Königreich

11. Mai

1962 B

10. Juni

1962

    Britische Jungferninseln

11. März

1970 B

10. April

1970

    Gibraltar

11. März

1970 B

10. April

1970

    Montserrat

11. März

1970 B

10. April

1970

    Turks- und Caicosinseln

11. März

1970 B

10. April

1970

Vietnam

25. August

2003 B

24. September

2003

Zypern

19. Juni

1974 B

19. Juli

1974

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