Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
pflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zu- sammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch- reformierten Landeskirche;
b. aus 10 000 Fr. einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reservefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zu- sammen mit einem ausserordentlichen Staatsbeitrag; c. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11 181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember
1917); d. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4 ½ % zu verzinsenden Fondszuschuss von 10 000 Fr.; e. aus Legaten und Schenkungen.
Art. 4 Die kirchlichen Bedürfnisse mit Einschluss der Besoldung des Pfarrers
werden aus dem Ertrag des Kirchen- und Pfrundfonds bestritten und, so- weit diese Mittel nicht hinreichen, aus Kirchensteuern.
Art. 5
1 Die Kirchgemeinde erhebt ihre Kirchensteuern als einheitliche Korpo- ration nach einheitlichem Steuerfuss. Grundlage für die Besteuerung der Pflichtigen ist die bezügliche schaffhausische und thurgauische Ver- mögens- und Einkommensschatzung.
2 Die allgemeinen landeskirchlichen Beiträge und Steuern werden vom schaffhausischen Teil der Kirchgenossen an die schaffhausische, vom thurgauischen Teil an die thurgauische Zentralkasse entrichtet.
3 Steueranstände werden von den für jeden Teil zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.
Art. 6 Im übrigen gilt für die Kirchgemeinde Burg die Kirchenorganisation der
evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Schaffhausen, unter Vorbehalt des von den Organen der beiden Landeskirchen und der Kirch- gemeinde Burg zu vereinbarenden Ausführungsvertrages.
Art. 7
1 Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung aller zuständigen Instanzen in Kraft.
2 Jeder Vertragspartei ist ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrages aus- zuhändigen.
3 Die vereinbarten Leistungen sollen spätestens einen Monat nach der all- seitigen Genehmigung vollzogen werden. Vom Grossen Rat genehmigt am 31. März 1919 (Amtsblatt 1920, S. 94).
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