Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet (512.115.1)
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Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet

1 Touristenverkehr im schweizerischen- französischen Grenzgebiet RRB vom 11. Dezember 1947 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des schweizerischen-französischen Abkommens vom

24. Oktober 1947 über die Erteilung von Tagesscheinen

gestützt auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partementes vom 28. November 1947 über den Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet beschliesst:

1. Als angrenzende Gebiete, in denen die Tagesscheine gültig sind, sind zu

beachten: a) schweizerischerseits die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solo- thurn, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis; b) französischerseits die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.

2. Für den Grenzübertritt sind erforderlich:

a) ein persönlicher Tagesschein (Laissez-passer individuel); b) ein Kollektiv-Tagesschein für Gesellschaften (Laissez-passez collectif).

3. Der persönliche Tagesschein ist nur gültig, wenn er die Fotografie des

Inhabers trägt oder aber in Verbindung mit einem der nachfolgenden, mit einer Fotografie des Inhabers versehenen Identitätsausweise benützt wird: gültigen oder seit weniger als 10 Jahren abgelaufenen Pass; kantonalen Identitätsausweis; Führerausweis für Motorfahrzeuge; Jagdausweis; Fischereiausweis; Generalabonnement der SBB; Mitgliedkarte des Schweizerischen Alpenklubs (SAC); Ausweiskarte der Postverwaltung; Ausweiskarten für Beamte und Angestellte öffentlicher Verwaltungen; Ausländerausweis; Heimatschein; Familienbüchlein. Alle auf einem Kollektiv-Tagesschein aufgeführten Personen müssen im Besitze eines der erwähnten, mit einer Fotografie versehenen Identitäts- ausweises sein .
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4. Die persönlichen Tagesscheine sind gültig für den Tag der Ausstellung

und den folgenden Tag. Die Kollektiv-Tagesscheine sind nur für einen Tag gültig.

5. Tagesscheine dürfen von den solothurnischen Abgabestellen nur an

schweizerische und französische Staatsangehörige, die im Kanton Solo- thurn Wohnsitz haben, abgegeben werden. Auf Kollektiv-Tagesscheinen dürfen nur schweizerische und französische Staatsangehörige aufgeführt werden, die im Kanton Solothurn wohnen.

6. ...

1 )

7. Mit dem Vollzug dieser Vorschriften wird das Kantonale Polizeikom-

mando beauftragt. Dieses kann die Ausstellung der Tagesscheine an Poli- zeiposten delegieren.

8. Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 12. Dezember 1947. _______________
1 ) Aufgehoben durch § 195 lit. e des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979; GS 88, 186.
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