Regierungsratsbeschluss über das Verfahren beim Ausgleich von Mehrkosten der Schiffahrt nach den basellandschaftlichen Rheinhäfen
30 - 1.9.1985 Vom 23. November 1965 GS 23.191 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf den Landratsbe- schluss betreffend die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhafenanlagen vom 14. Februar 1952 und den Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Schweizerischen Bundesbahnen vom 26. Januar / 20. März 1951 über den gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Bahnanlagen in den Rheinhäfen Birs- felden und Au, beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton Basel-Landschaft erklärt sich zur Herstellung der Frachtparität zwischen den baselstädtischen und basellandschaftlichen Hafenanlagen bereit, einen von ihm zu bestimmenden, aus dem Bahn- und Strassenverkehr in den Hafenanlagen sich ergebenden Betrag zum Ausgleich der Mehrleistungen der Schiffahrt im Bergverkehr zwischen den baselstädtischen und den baselland- schaftlichen Hafenanlagen zu verwenden. Dieser Ausgleich wird auf dem Wege der Rückvergütung nach Massgabe dieses Beschlusses vorgenommen.
2 Dieser Beschluss regelt lediglich das Verfahren und die Verwirkung und ver- schafft keine Ansprüche auf Rückvergütung, die nicht durch besondere Be- schlüsse des Regierungsrates gewährt werden.
§ 2
1 Die Reedereien, welche Güter im Bergverkehr nach den basellandschaftlichen Häfen fahren und Anspruch auf die Rückvergütung erheben, haben dem kanto- nalen Rheinschiffahrtsamt die Schiffsankünfte und Gütermengen jeden Monat schriftlich zu melden.
2 Das kantonale Rheinschiffahrtsamt prüft die eingegangenen Meldungen und bestimmt auf Grund der zollamtlich festgestellten Manifest- bzw. Eichgewichte die anspruchsberechtigten Mengen.
3 Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt durch das kantonale Rheinschiff- fahrtsamt für ein ganzes Kalenderjahr im darauffolgenden Jahre.
4 Sofern kein fester Betrag, sondern für jede Gütertonne nur ein verhältnismäs- siger Anteil an einem Gesamtbetrag zurückvergütet wird, nimmt das kantonale
1 Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
2 Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Wenn für Güter, welche im Laufe eines Kalenderjahres im Bergverkehr in den basellandschaftlichen Häfen eingetroffen sind, bis zum 1. März des folgenden Jahres keine Meldungen erstattet werden, so sind alle Ansprüche auf Rückver- gütung oder ähnliche Ansprüche verwirkt.
§ 4
1 Die Direktion des Innern 1 wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Gegen Verfügungen des kantonalen Rheinschiffahrtsamtes gestützt auf diesen Regie rungsratsbeschluss kann innerhalb zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Direktion des Innern 2 erhoben werden.
§ 5 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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