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Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten g... (162.300)

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Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten g... (162.300)

Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen

Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen
1 Vom 27. Februar 1896 (Stand 13. Juli 2006) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Erwägung, dass die Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden - mitglieder von ihren Stellen der Regelung bedarf,
2 ) beschliesst, was folgt:

§ 1

1 Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, wel - che während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen.
2 Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte.
3

§ 2

1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amts - dauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen.
4 )
2 Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren Termin oder auf sofort zu gewähren.

§ 3

1 Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Vali - dierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat.
1) Titel in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100
2) Ingress in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 ).
3)

§ 1 Abs. 2 geändert durch Abschnitt II des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006), Geschäftsnr. 05.0699 .

4)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).

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