Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen
                            Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB  Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der  Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom 27. Februar 1896 (Stand 13. Juli 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  in Erwägung, dass die Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden  -  mitglieder von ihren Stellen der Regelung bedarf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, wel  -  che während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amts  -  dauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt  einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren  Termin oder auf sofort zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Vali  -  dierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG  162.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ingress in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG  162.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 geändert durch Abschnitt II des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006), Geschäftsnr. 05.0699 .
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 in der Fassung von § 44 lit. e des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
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