Verordnung über Ausbildungsbeiträge (415.211)
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Verordnung über Ausbildungsbeiträge

Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) vom 13. Februar 2018 (Stand 13. Februar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 25 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 20. März
2017 1 ) , verordnet:
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung (1.)

Art. 1 Ausbildungen in der Schweiz

1 Ausbildungen privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter sind beitragsbe - rechtigt, wenn sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen.
2 Beitragsberechtigt sind zudem Ausbildungen, an die der Kanton Schulgeld - beiträge leistet. Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Ausbil - dungen als beitragsberechtigt anerkennen.

Art. 2 Ausbildungen im Ausland

1 Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellen - de Person die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständi - ge Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen.
1) Stipendiengesetz (bGS 415.21 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die gesuch - stellende Person die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbil - dung in der Schweiz erfüllt.

Art. 3 Erst- und Zweitausbildung

1 Die Erstausbildung umfasst den Erwerb einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung bis zum Abschluss auf der Tertiärstufe.
2 Mit einer Zweitausbildung beginnt, wer bereits eine berufsbefähigende Aus - bildung erworben hat und eine neue Ausbildung aufnimmt, die nicht darauf aufbaut.

Art. 4 Stipendien nach dem 40. Lebensjahr

1 Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden über die gesetzli - che Alterslimite hinaus Stipendien gewährt, sofern damit vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs begonnen wird.

Art. 5 Stipendien für die Zweitausbildung

1 Stipendien für die Zweitausbildung werden gewährt, wenn der erlernte Beruf infolge technologischen Wandels nicht mehr ausgeübt werden kann.

Art. 6 Ausbildungsunterbruch

1 Eine Ausbildung kann höchstens zwei Jahre unterbrochen werden. Wird sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbil - dung.
2 Während des Ausbildungsunterbruchs werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf (2.) I. Grundlagen (I.)

Art. 7 Bedarfsnachweis

1 Zur Bestimmung des finanziellen Bedarfs werden die finanziellen Verhält - nisse der gesuchstellenden Person und ihrer Eltern erhoben.
2 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, werden die finanziellen Verhältnisse des Partners mitberück - sichtigt.
3 Ein finanzieller Bedarf ist ausgewiesen, wenn die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten zu decken.

Art. 8 Massgebende Verhältnisse

1 Soweit keine besondere Regelung besteht, sind die tatsächlichen Verhält - nisse zu Beginn der Ausbildungsperiode massgebend, für die Ausbildungs - beiträge beantragt werden. Als Stichtag gilt der erste Tag des Kalendermo - nats.
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, wer - den Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände einge - schätzt. II. Ausbildungskosten (II.)

Art. 9 Begriff

1 Als Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsge - bühren, Diplomgebühren, Auslagen für Schulmaterial, obligatorische Lehr - mittel und dergleichen.
2 Die Ausbildungskosten umfassen ferner die Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort.

Art. 10 Pauschalen

1 Pro Jahr und Ausbildungsstufe sind als Ausbildungskosten pauschal anre - chenbar: a) Brückenangebote 800 Franken b) Sekundarstufe II:
1. Berufslehren 500 Franken
2. Berufslehren mit begleitender Berufsmatura 1'100 Franken
3. Teilzeitliche Schulangebote 1'000 Franken
4. Vollschulische Angebote 2'000 Franken c) Tertiärstufe A 4'400 Franken

Art. 11 Tatsächliche Kosten

1 Auf der Tertiärstufe B sowie für Passerellen sind die tatsächlichen Ausbil - dungskosten anrechenbar, pro Jahr aber höchstens: a) Tertiärstufe B 18'000 Franken b) Passarellen 5'000 Franken

Art. 12 Fahrkosten

1 Als Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung werden maximal die Kosten für ein Generalabonnement zweiter Klasse der Schweizerischen Bundesbahnen anerkannt.
2 Die Fahrkosten werden zusätzlich zu den Kosten nach Art. 10 oder 11 angerechnet.

Art. 13 Ausland- und Austauschsemester

1 Ausland- und Austauschsemester werden mit einer zusätzlichen Kosten - pauschale von 150 Franken pro Monat berücksichtigt.
III. Lebenshaltungskosten (III.)

Art. 14 Grundsatz

1 Als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person werden alternativ anerkannt: a) die Kosten für den eigenen Haushalt; b) die Kosten für den Mehrpersonenhaushalt; c) die Kosten im elterlichen Haushalt.

Art. 15 Eigener Haushalt

1 Die Kosten für den eigenen Haushalt werden anerkannt, wenn: a) die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet hat; b) die einfache Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Eltern - haus und Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde beträgt; c) andere achtenswerte Gründe vorliegen, welche es der gesuchstellen - den Person unzumutbar machen, bei den Eltern zu wohnen.
2 Für den eigenen Haushalt wird eine Kostenpauschale von 17'000 Franken pro Jahr angerechnet.
3 Als Lebenshaltungskosten werden ferner die vom Eidgenössischen Depar - tement des Innern festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell Ausserrhoden berücksichtigt.

Art. 16 Mehrpersonenhaushalt

1 Die Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt werden anerkannt, wenn die gesuchstellende Person mit ihrem ehelichen oder eingetragenen Partner oder mit eigenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
2 Für die Kosten im Mehrpersonenhaushalt werden die Ausgaben nach Art.
20 angerechnet.
3 Sind beide Partner in Ausbildung, werden die Ausgaben bei jedem Partner anteilmässig berücksichtigt.

Art. 17 Im elterlichen Haushalt

1 Als Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt werden die ungedeckten Ausgaben nach Art. 22 anerkannt, pro Jahr aber höchstens: a) wenn beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen 6'000 Franken b) im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils 12'000 Franken
2 Als notwendige Mehrkosten können darüber hinaus im Jahr 600 Franken pro Wochentag für auswärtige Verpflegung angerechnet werden. IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern (IV.)

Art. 18 Massgebender Haushalt

1 Im elterlichen Haushalt werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden ihre finanziellen Ver - hältnisse getrennt erfasst.
3 Leistet ein Elternteil gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbei - träge für die gesuchstellende Person, wird in der Regel auf die Erhebung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet.

Art. 19 Finanzielle Mittel

1 Die finanziellen Mittel des elterlichen Haushalts bemessen sich nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern.
2 Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet: a) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften, soweit sie 20 Prozent des Liegenschaftenertrags übersteigen; b) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule); c) Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); bei Personen ohne berufliche Vorsorge (2. Säule): soweit die Beiträge den Betrag von
10'000 Franken pro Jahr übersteigen; d) Ergänzungsleistungen; e) 11 Prozent des Reinvermögens.
3 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a) Waisen- und Kinderrenten aus Sozialversicherungen; b) Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder; c) die Einkünfte des Stiefelternteils, höchstens aber 20'000 Franken.

Art. 20 Anrechenbare Ausgaben

a) Grundbedarf
1 Für den Grundbedarf einschliesslich Wohnkosten wird im elterlichen Haus - halt eine Pauschale nach Haushaltsgrösse gemäss Anhang angerechnet.
2 Zusätzlich werden berücksichtigt: a) die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durch - schnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell Ausserrhoden; b) ein Steueranteil gemäss Anhang.

Art. 21 b) Freibeträge

1 Für weitere Ausgaben werden pro Jahr ein pauschaler Freibetrag von
12'800 Franken und ein Zuschlag von 3'000 Franken für jedes unterhaltsbe - rechtigte Kind angerechnet.
2 Werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern getrennt erfasst, sind der pauschale Freibetrag und die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder in beiden Haushalten voll anzurechnen. Halb- und Stiefgeschwister werden nur beim entsprechenden Elternteil berücksichtigt.

Art. 22 Ungedeckte Ausgaben

1 Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anre - chenbaren Ausgaben ein Fehlbetrag, wird dieser durch die Zahl der im glei - chen Haushalt lebenden Personen geteilt. Das Ergebnis wird im Rahmen von Art. 17 als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person berück -

Art. 23 Zumutbare Elternleistung

1 Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anre - chenbaren Ausgaben ein Überschuss, wird dieser durch die Zahl der in der nachobligatorischen Ausbildung stehenden und wirtschaftlich unselbständi - gen Kinder geteilt. Das Ergebnis entspricht der zumutbaren Elternleistung.
2 Die zumutbare Elternleistung wird unter den Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 des Stipendiengesetzes nur zur Hälfte angerechnet. V. Zumutbare Eigenleistung (V.)

Art. 24 Grundsatz

1 Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich nach den mutmasslichen Einkünften während der massgebenden Ausbil - dungsperiode und dem anrechenbaren Vermögen.
2 Die finanziellen Verhältnisse des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern der Partner sich nicht selbst in Ausbildung befindet.

Art. 25 Erwerbseinkommen

1 Erwerbseinkommen wird mit 75 Prozent des mutmasslichen Bruttobetrages angerechnet.
2 Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkom - men angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt, einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3 Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person pro Jahr in jedem Fall angerechnet: a) Sekundarstufe II und Passerellen 600 Franken b) Hochschulen und höhere Berufsbildung 4'000 Franken

Art. 26 Weitere Einkünfte

1 a) zu 100 Prozent: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
b) zu 75 Prozent: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder.

Art. 27 Abzüge

1 Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unter - haltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihr Part - ner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben.

Art. 28 Vermögen

1 Als zumutbare Eigenleistung werden 15 Prozent des Vermögens angerech - net, das folgende Freibeträge übersteigt: a) 5'000 Franken für Alleinstehende; b) 10'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner; c) 5'000 Franken für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuch - stellenden Person oder ihres Partners.
3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge (3.)

Art. 29 Mindestbedarf

1 Ausbildungsbeiträge werden gewährt, wenn die gesuchstellende Person einen finanziellen Bedarf von mindestens 500 Franken ausweist.

Art. 30 Beitragshöhe

1 Innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens entspricht die Höhe des Ausbil - dungsbeitrags dem ausgewiesenen und auf die nächsten hundert Franken auf- oder abgerundeten Bedarf.

Art. 31 Beitragsperiode

1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf Monaten gesprochen.
2 Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Ausbil - dung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Kalendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt.
3 Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Beitragsperiode entspre - chend angepasst.

Art. 32 Härtefälle

1 In Härtefällen können auf begründetes Gesuch hin Darlehen in Abwei - chung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs ausgerichtet werden.

Art. 33 Stipendien

1 Stipendien werden in der Regel semesterweise gegen Vorlage einer Aus - bildungsbestätigung ausbezahlt.
2 Nicht abgerufene Stipendien verfallen mit Ablauf der Beitragsperiode.

Art. 34 Darlehen

1 Darlehen werden auf Abruf ausbezahlt. Der Abruf von Teilbeträgen ist mög - lich.
2 Nicht abgerufene Darlehen verfallen bei Ausbildungsende.

Art. 35 Abzahlungspläne

1 Die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge kann für ausstehende Dar - lehen und Zinsen jederzeit Abzahlungspläne vorschlagen.
2 Abzahlungspläne werden mit der gegenseitigen Unterzeichnung verbind - lich.

Art. 36 Verzinsung

1 Die Zinspflicht für ausstehende Darlehen beginnt nach Ablauf der zinsfrei - en Frist mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats.
2 Der Zinssatz entspricht dem aktuellen Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge. Er beträgt höchstens aber 5 Prozent.
3 Der Zins wird jährlich fällig und in Rechnung gestellt.
4. Abschnitt: Verfahren (4.)

Art. 37 Gesuchseingabe

1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate nach Beginn der massgebenden Ausbildungsperiode der Abteilung Ausbildungs- und Studien - beiträge einzureichen.
2 Das Gesuch ist in der Regel für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.
3 Auf verspätete oder unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 38 Beitragsverfügung

1 Über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen entscheidet das Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung. Das Departement Bildung und Kultur kann die Befugnis ganz oder teilweise an die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge delegieren.
2 Gegen die Beitragsverfügung steht der Rekurs an das Departement Bil - dung und Kultur offen.

Art. 39 Zahlungsverbindung

1 Die Auszahlung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt auf ein Bank- oder Post - konto in der Schweiz.

Art. 40 Meldepflicht

1 Wesentliche Veränderungen der nach Gesetz und Verordnung massgeben - den Verhältnisse sind unaufgefordert und mit den erforderlichen Unterlagen umgehend der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge zu melden.
2 Meldepflichtig sind insbesondere: a) Adressänderungen; b) Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen; c) Ausbildungsänderungen; d) Beendigung, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung.

Art. 41 Übergangsbestimmung

1 Diese Verordnung ist auf alle Gesuche anwendbar, die nach dem Inkrafttre - ten des Stipendiengesetzes eingereicht werden.
Anhang: Pauschalen im Grundbedarf A. Pauschale nach Haushaltsgrösse, pro Jahr
1-Personen-Haushalt 27'000 Franken
2-Personen-Haushalt 38'000 Franken
3-Personen-Haushalt 43'000 Franken
4-Personen-Haushalt 47'000 Franken Zuschlag je weitere Person 4'000 Franken B. Anrechenbare Steueranteile Der anrechenbare Steueranteil bemisst sich in Proze nten des in der Steuerveranlagung für die Staats- und Gemeindesteue rn ausge- wiesenen Reineinkommens. Reineinkommen bis 60'000 Franken 5 Prozent Reineinkommen bis 90'000 Franken 8 Prozent Reineinkommen über 90'000 Franken 9 Prozent
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