Verordnung über Ausbildungsbeiträge
                            Verordnung  über Ausbildungsbeiträge  (Stipendienverordnung)  vom 13. Februar 2018 (Stand 13. Februar 2018)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt  auf Art. 25 des  Gesetzes  über Ausbildungsbeiträge  vom  20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Beitragsberechtigung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausbildungen in der Schweiz
                            1  Ausbildungen   privater   und   öffentlich-rechtlicher  Anbieter   sind   beitragsbe  -  rechtigt, wenn sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz  der   kantonalen   Erziehungsdirektorinnen   und   -direktoren   oder   von   der  Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen   und  -direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind zudem Ausbildungen, an die der Kanton Schulgeld  -  beiträge   leistet.   Das   Departement   Bildung   und   Kultur   kann   weitere  Ausbil  -  dungen als beitragsberechtigt anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausbildungen im Ausland
                            1  Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellen  -  de   Person   die   Gleichwertigkeit   mit   entsprechenden   Ausbildungen   in   der  Schweiz nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständi  -  ge Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stipendiengesetz (bGS  415.21  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die gesuch  -  stellende Person die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbil  -  dung in der Schweiz erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erst- und Zweitausbildung
                            1  Die   Erstausbildung   umfasst   den   Erwerb   einer   ersten   berufsbefähigenden  Ausbildung bis zum Abschluss auf der Tertiärstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einer Zweitausbildung beginnt, wer bereits eine berufsbefähigende Aus  -  bildung erworben hat und eine neue Ausbildung aufnimmt, die nicht darauf  aufbaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stipendien nach dem 40. Lebensjahr
                            1  Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden über die gesetzli  -  che Alterslimite hinaus Stipendien gewährt, sofern damit vor der Vollendung  des 50. Lebensjahrs begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stipendien für die Zweitausbildung
                            1  Stipendien   für   die   Zweitausbildung   werden   gewährt,   wenn   der   erlernte  Beruf infolge technologischen Wandels nicht mehr ausgeübt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildungsunterbruch
                            1  Eine  Ausbildung   kann   höchstens   zwei   Jahre   unterbrochen   werden.   Wird  sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   des  Ausbildungsunterbruchs   werden   keine  Ausbildungsbeiträge  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf  (2.)  I. Grundlagen  (I.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bedarfsnachweis
                            1  Zur Bestimmung des finanziellen  Bedarfs werden die finanziellen  Verhält  -  nisse der gesuchstellenden Person und ihrer Eltern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   gesuchstellende   Person   verheiratet   oder   lebt   sie   in   eingetragener  Partnerschaft, werden die finanziellen Verhältnisse des Partners mitberück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein finanzieller Bedarf ist ausgewiesen, wenn die zumutbaren Eigen- und  Fremdleistungen   nicht   ausreichen,   um   die   anerkannten  Ausbildungs-   und  Lebenshaltungskosten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Massgebende Verhältnisse
                            1  Soweit keine besondere Regelung besteht, sind die tatsächlichen Verhält  -  nisse zu Beginn der Ausbildungsperiode massgebend, für die Ausbildungs  -  beiträge beantragt werden. Als Stichtag gilt der erste Tag des Kalendermo  -  nats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht  vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, wer  -  den   Einkommen   und   Vermögen   aufgrund   der   konkreten   Umstände   einge  -  schätzt.  II. Ausbildungskosten  (II.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Begriff
                            1  Als  Ausbildungskosten   gelten   Schul-   und   Studiengebühren,   Prüfungsge  -  bühren,   Diplomgebühren,  Auslagen   für   Schulmaterial,   obligatorische   Lehr  -  mittel und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungskosten umfassen ferner die Fahrkosten für die günstigste  Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Pauschalen
                            1  Pro Jahr und Ausbildungsstufe sind als Ausbildungskosten pauschal anre  -  chenbar:  a)  Brückenangebote  800 Franken  b)  Sekundarstufe II:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Berufslehren  500 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Berufslehren mit begleitender Berufsmatura  1'100 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Teilzeitliche Schulangebote  1'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Vollschulische Angebote  2'000 Franken  c)  Tertiärstufe A  4'400 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Tatsächliche Kosten
                            1  Auf der Tertiärstufe B sowie für Passerellen sind die tatsächlichen Ausbil  -  dungskosten anrechenbar, pro Jahr aber höchstens:  a)  Tertiärstufe B  18'000 Franken  b)  Passarellen  5'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fahrkosten
                            1  Als Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung werden maximal die  Kosten   für   ein   Generalabonnement   zweiter   Klasse   der   Schweizerischen  Bundesbahnen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fahrkosten   werden   zusätzlich   zu   den   Kosten   nach  Art.   10   oder   11  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausland- und Austauschsemester
                            1  Ausland-   und  Austauschsemester   werden   mit   einer   zusätzlichen   Kosten  -  pauschale von 150 Franken pro Monat berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Lebenshaltungskosten  (III.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person werden alternativ  anerkannt:  a)  die Kosten für den eigenen Haushalt;  b)  die Kosten für den Mehrpersonenhaushalt;  c)  die Kosten im elterlichen Haushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Eigener Haushalt
                            1  Die Kosten für den eigenen Haushalt werden anerkannt, wenn:  a)  die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet hat;  b)  die einfache Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Eltern  -  haus und Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde beträgt;  c)  andere achtenswerte Gründe vorliegen, welche es der gesuchstellen  -  den Person unzumutbar machen, bei den Eltern zu wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den eigenen Haushalt wird eine Kostenpauschale von 17'000 Franken  pro Jahr angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Lebenshaltungskosten werden ferner die vom Eidgenössischen Depar  -  tement   des   Innern   festgelegten   Durchschnittsprämien   der   obligatorischen  Krankenpflegeversicherung   (inkl.   Unfalldeckung)   für   den   Kanton  Appenzell  Ausserrhoden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mehrpersonenhaushalt
                            1  Die Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt werden anerkannt, wenn die  gesuchstellende   Person   mit   ihrem   ehelichen   oder   eingetragenen   Partner  oder mit eigenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kosten im Mehrpersonenhaushalt werden die Ausgaben nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind beide Partner in Ausbildung, werden die Ausgaben bei jedem Partner  anteilmässig berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Im elterlichen Haushalt
                            1  Als Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt werden die ungedeckten  Ausgaben nach Art. 22 anerkannt, pro Jahr aber höchstens:  a)  wenn beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen  6'000 Franken  b)  im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils  12'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als notwendige  Mehrkosten können darüber hinaus im  Jahr 600 Franken  pro Wochentag für auswärtige Verpflegung angerechnet werden.  IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern  (IV.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Massgebender Haushalt
                            1  Im   elterlichen   Haushalt   werden   die   finanziellen   Verhältnisse   der   Eltern,  Stiefeltern   und   ihrer   im   gleichen   Haushalt   lebenden   Kinder   erfasst.  Wirtschaftlich selbständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden ihre finanziellen Ver  -  hältnisse getrennt erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet  ein  Elternteil  gerichtlich   oder  behördlich   festgelegte  Unterhaltsbei  -  träge   für   die   gesuchstellende   Person,   wird   in   der   Regel   auf   die   Erhebung  seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzielle Mittel
                            1  Die  finanziellen   Mittel   des   elterlichen   Haushalts  bemessen  sich   nach   der  Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet:  a)  Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften, soweit sie 20  Prozent des Liegenschaftenertrags übersteigen;  b)  Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);  c)  Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); bei Personen ohne  berufliche Vorsorge (2. Säule): soweit die Beiträge den Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken pro Jahr übersteigen;  d)  Ergänzungsleistungen;  e)  11 Prozent des Reinvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Reineinkommen werden abgezogen:  a)  Waisen- und Kinderrenten aus Sozialversicherungen;  b)  Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder;  c)  die Einkünfte des Stiefelternteils, höchstens aber 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anrechenbare Ausgaben
                            a) Grundbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Grundbedarf einschliesslich Wohnkosten wird im elterlichen Haus  -  halt eine Pauschale nach Haushaltsgrösse gemäss Anhang angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich werden berücksichtigt:  a)  die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durch  -  schnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl.  Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell Ausserrhoden;  b)  ein Steueranteil gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Freibeträge
                            1  Für   weitere   Ausgaben   werden   pro   Jahr   ein   pauschaler   Freibetrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'800 Franken und ein Zuschlag von 3'000 Franken für jedes unterhaltsbe  -  rechtigte Kind angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  die   finanziellen  Verhältnisse  der   Eltern  getrennt  erfasst,  sind   der  pauschale Freibetrag und die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder in  beiden Haushalten voll anzurechnen. Halb- und Stiefgeschwister werden nur  beim entsprechenden Elternteil berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ungedeckte Ausgaben
                            1  Ergibt   sich   aus   der   Gegenüberstellung   von   finanziellen   Mitteln   und   anre  -  chenbaren Ausgaben ein Fehlbetrag, wird dieser durch die Zahl der im glei  -  chen   Haushalt   lebenden   Personen   geteilt.   Das   Ergebnis   wird   im   Rahmen  von Art. 17 als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person berück  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zumutbare Elternleistung
                            1  Ergibt   sich   aus   der   Gegenüberstellung   von   finanziellen   Mitteln   und   anre  -  chenbaren Ausgaben ein Überschuss, wird dieser durch die Zahl der in der  nachobligatorischen  Ausbildung   stehenden   und   wirtschaftlich   unselbständi  -  gen Kinder geteilt. Das Ergebnis entspricht der zumutbaren Elternleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zumutbare Elternleistung wird unter den Voraussetzungen von Art. 13  Abs. 2 des Stipendiengesetzes nur zur Hälfte angerechnet.  V. Zumutbare Eigenleistung  (V.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Die   zumutbare   Eigenleistung   der   gesuchstellenden   Person   bemisst   sich  nach   den   mutmasslichen   Einkünften   während   der   massgebenden  Ausbil  -  dungsperiode und dem anrechenbaren Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   finanziellen   Verhältnisse   des   ehelichen   oder   eingetragenen   Partners  werden   sinngemäss   nach   denselben   Regeln   mitberücksichtigt,   sofern   der  Partner sich nicht selbst in Ausbildung befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Erwerbseinkommen
                            1  Erwerbseinkommen wird mit 75 Prozent des mutmasslichen Bruttobetrages  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Teilzeitausbildung   kann   ein   hypothetisch   erzielbares   Erwerbseinkom  -  men angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt,  einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person  pro Jahr in jedem Fall angerechnet:  a)  Sekundarstufe II und Passerellen  600 Franken  b)  Hochschulen und höhere Berufsbildung  4'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Weitere Einkünfte
                            1  a)  zu 100 Prozent: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der  gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu 75 Prozent: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden  Person und ihrer Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abzüge
                            1  Von   den   angerechneten   Einkünften   werden   die   voraussichtlichen   Unter  -  haltsbeiträge abgezogen,  welche  die gesuchstellende  Person und ihr Part  -  ner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vermögen
                            1  Als zumutbare Eigenleistung werden 15 Prozent des Vermögens angerech  -  net, das folgende Freibeträge übersteigt:  a)  5'000 Franken für Alleinstehende;  b)  10'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner;  c)  5'000 Franken für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuch  -  stellenden Person oder ihres Partners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mindestbedarf
                            1  Ausbildungsbeiträge   werden   gewährt,   wenn   die   gesuchstellende   Person  einen finanziellen Bedarf von mindestens 500 Franken ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beitragshöhe
                            1  Innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens entspricht die Höhe des Ausbil  -  dungsbeitrags dem  ausgewiesenen  und auf die nächsten hundert Franken  auf- oder abgerundeten Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beitragsperiode
                            1  Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf  Monaten gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beitragsperiode   beginnt   mit   dem   Kalendermonat,   in   dem   die  Ausbil  -  dung   aufgenommen   wird.   Sie   dauert   bis   zum   Ende   des   Kalendermonats,  nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   abweichender  Ausbildungsperiode   wird   die   Beitragsperiode   entspre  -  chend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Härtefälle
                            1  In   Härtefällen   können   auf   begründetes   Gesuch   hin   Darlehen   in   Abwei  -  chung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stipendien
                            1  Stipendien werden in der Regel semesterweise gegen Vorlage einer Aus  -  bildungsbestätigung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abgerufene Stipendien verfallen mit Ablauf der Beitragsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Darlehen
                            1  Darlehen werden auf Abruf ausbezahlt. Der Abruf von Teilbeträgen ist mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abgerufene Darlehen verfallen bei Ausbildungsende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abzahlungspläne
                            1  Die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge kann für ausstehende Dar  -  lehen und Zinsen jederzeit Abzahlungspläne vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abzahlungspläne   werden   mit   der   gegenseitigen   Unterzeichnung   verbind  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verzinsung
                            1  Die Zinspflicht für ausstehende Darlehen beginnt nach Ablauf der zinsfrei  -  en Frist mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Zinssatz   entspricht   dem   aktuellen   Mindestzinssatz   in   der   beruflichen  Vorsorge. Er beträgt höchstens aber 5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zins wird jährlich fällig und in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Verfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Gesuchseingabe
                            1  Gesuche   um  Ausbildungsbeiträge   sind   mit   dem   amtlichen   Formular   und  den   erforderlichen   Unterlagen   spätestens   drei   Monate   nach   Beginn   der  massgebenden Ausbildungsperiode der Abteilung Ausbildungs- und Studien  -  beiträge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist in der Regel für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf verspätete oder unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beitragsverfügung
                            1  Über   die   Gewährung   von  Ausbildungsbeiträgen   entscheidet   das  Amt   für  Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung. Das Departement Bildung und  Kultur kann die Befugnis ganz oder teilweise an die Abteilung Ausbildungs-  und Studienbeiträge delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   die   Beitragsverfügung   steht   der   Rekurs   an   das   Departement   Bil  -  dung und Kultur offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zahlungsverbindung
                            1  Die Auszahlung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt auf ein Bank- oder Post  -  konto in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Meldepflicht
                            1  Wesentliche Veränderungen der nach Gesetz und Verordnung massgeben  -  den Verhältnisse sind unaufgefordert und mit den erforderlichen Unterlagen  umgehend der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldepflichtig sind insbesondere:  a)  Adressänderungen;  b)  Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen;  c)  Ausbildungsänderungen;  d)  Beendigung, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsbestimmung
                            1  Diese Verordnung ist auf alle Gesuche anwendbar, die nach dem Inkrafttre  -  ten des Stipendiengesetzes eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang: Pauschalen im Grundbedarf  A. Pauschale nach Haushaltsgrösse, pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-Personen-Haushalt  27'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-Personen-Haushalt  38'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3-Personen-Haushalt  43'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4-Personen-Haushalt  47'000 Franken  Zuschlag je weitere Person  4'000 Franken  B. Anrechenbare Steueranteile  Der anrechenbare Steueranteil bemisst sich in Proze  nten des in der  Steuerveranlagung für die Staats- und Gemeindesteue  rn ausge-  wiesenen Reineinkommens.  Reineinkommen bis 60'000 Franken  5 Prozent  Reineinkommen bis 90'000 Franken  8 Prozent  Reineinkommen über 90'000 Franken  9 Prozent