Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
VIII D/12/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Vom 1. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2023) 1. Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)
Art. 1 Rechtsform und Sitz der IV-Stelle
1 Als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle Glarus» eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Departement administrativ zuge - wiesen.
2 Der Sitz der IV-Stelle Glarus befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse Glarus, der die administrative Geschäftsführung der IV-Stelle Glarus obliegt.
3 Die IV-Stelle Glarus wird zusammen mit der Ausgleichskasse Glarus und der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» be - zeichnet.
Art. 2 Aufgaben
1 Die IV-Stelle Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr gemäss den Bundesvorschriften übertragen werden.
2 Der Regierungsrat kann der IV-Stelle Glarus mit Genehmigung des Bundes weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Art. 3 Aufsicht
1 Die IV-Stelle Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Auf - gaben wahrnimmt.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht dem Regierungsrat.
3 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Bundesvorschriften. Die Be - stimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. *
Art. 4 Aufsichtskommission
1 Unter Wahrung der Aufsicht des Bundes verbleibt der Aufsichtskommissi - on der Ausgleichskasse Glarus insbesondere die Regelung der Organisation der IV-Stelle Glarus.
Art. 5 Zusammenarbeit mit andern IV-Stellen
1 Die IV-Stelle Glarus kann zum Vollzug ihrer Aufgaben mit IV-Stellen anderer Kantone zusammenarbeiten. Eine entsprechende Vereinbarung ist durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu genehmigen. SBE XII/2 113 1
VIII D/12/1
Art. 6 Kostenvergütung
1 Die Betriebs- und Verwaltungskosten der IV-Stelle Glarus gehen gemäss den Bundesvorschriften zulasten der Invalidenversicherung, soweit Bundes - aufgaben wahrgenommen werden.
2 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind durch den Kanton zu vergüten.
Art. 7 Direktion und Geschäftsleitung
1 Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus ist gleichzeitig die Direktion der IV-Stelle Glarus.
2 Die Direktion ist geschäftsführendes Organ der IV-Stelle Glarus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
3 Die Direktion sorgt bei der Durchführung der Aufgaben für eine wirkungs - volle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Glarus. Beide Anstalten ha - ben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
4 Die Direktion der IV-Stelle Glarus vertritt die IV-Stelle Glarus nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden.
5 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der IV-Stelle Glarus ist Mit - glied der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse Glarus.
Art. 8 Personal
1 Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle Glarus notwendige Personal an.
2 Das Personal der IV-Stelle Glarus wird öffentlich-rechtlich nach den Be - stimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.
Art. 9 Haftung
1 Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwal - tungskostendefizite der IV-Stelle Glarus. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche - rung (IVG) in Verbindung mit Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund bundesrecht - licher Tätigkeiten der IV-Stelle Glarus.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Perso - nal der IV-Stelle Glarus.
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VIII D/12/1 2. Rechtsschutz und Strafverfahren
Art. 10 Rechtsschutz
1 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthal - ten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 11 Paritätisches Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 26 Absatz 4 und 27 bis IVG besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Ver - tretern der beteiligten Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsver - fahren gemäss Artikel 27 bis Absatz 5 IVG durch.
2 Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglie - der des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Se - kretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Verord - nung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals.
3 Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäss die Bestim - mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 12 Strafverfahren
1 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlas - se werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und Strafvollzugsbehörden geahndet. 3. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 14 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf den 1. Januar 2012 in Kraft. 1 )
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vor - schriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom 2. Mai 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung aufgehoben. 1) EDI 25.08.2011 3
VIII D/12/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
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VIII D/12/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30 5
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