Rechtliches Statut des Internationalen Erziehungsamtes in der Schweiz
Abgeschlossen am 15. November 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955³ In Kraft getreten am 15. November 1946 ¹ AS 1956 1133 ; BBl 1955 II 377 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 2 Bst. f des BB vom 29. Sept. 1955 ( AS 1956 1061 ).
Protokoll ⁵
⁵ AS 1956 1132
Das Eidgenössische Politische Departement, vertreten durch Herrn Legationsrat Philippe Zutter, interimistischer Chef des Dienstes für Internationale Organisationen, einerseits,
und das Internationale Erziehungsamt, vertreten durch seinen Direktor, Herrn Jean Piaget, anderseits,
in der Erwägung, dass der Schweizerische Bundesrat am 20. September 1946 den Wortlaut eines Reglements zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Internationalen Erziehungsamtes in der Schweiz genehmigt hat,
treffen die folgende Vereinbarung:
Art. 1
Das Reglement, das das rechtliche Statut des Internationalen Erziehungsamtes in der Schweiz festlegt, tritt am 15. November 1946 in Kraft.
Art. 2
Es kann auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses abgeändert werden.
Art. 3
Es kann jederzeit von der einen oder anderen Seite gekündigt werden, bleibt aber mindestens sechs Monate nach Kündigung in Kraft.
Bern, den 15. November 1946.
Für das | Für das |
Ph. Zutter | Jean Piaget |
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