Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 2000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Das Regionale Schulabkommen zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Solothurn und Luzern über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens wird mit Wirkung ab 1. Januar 2001 genehmigt. Das Gesundheitsdepartement
1) wird ermächtigt, den Vertragspart- nern den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zu erklären. Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 2000 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug
2) , nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen: Ziele ihre Bereitschaft a) die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Ange- bote der Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzu- streben sowie bei der Schaffung neuer Angebote interkantonal zu- sammenzuarbeiten; b) bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplät- zen, insbesondere der medizin-technischen und medizin-thera- peutischen sowie der Hebammenausbildung, interkantonal zu-
d) für den Besuch der Ausbildungsangebote in der Region einheitli- che Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen. Grundsätze
Artikel 2. Die Abkommenskantone verpflichten sich
a) für Lernende, die eine der im Anhang I
3) bezeichneten Schulen/ Ausbildungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II
4) festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten; b) Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Stand- ortkantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Ab- kommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze für die prakti- sche Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Prakti- kumsplätze in den Abkommenskantonen. Wohnsitzkanton
Artikel 3. Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren El- tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger- recht. b) Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staaten- lose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor- behalten bleibt Buchstabe d. c) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän- der und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d. d) Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre un- unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivildienst. e) In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe- ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Schulen und Ausbildungseinrichtungen
Artikel 4. Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste
fest, für welche Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkom- men geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustim- mung aller Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden
3 Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schul- liste gestrichen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Ver- tragskantone für die zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufge- nommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ab- schluss der betreffenden Ausbildung bestehen. Kantonsbeiträge
Artikel 5. Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der
Schulliste aufgeführte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr.
2 Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II aufgrund von gemeinsam festgelegten Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskan- tone alle zwei Jahre überprüft.
3 Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbil- dungsangebot in einem Abkommenskanton. Verfahren zur Kostenvergütung
Artikel 6. Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis
zum 31. März des laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrich- tung absolvieren. Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungs- jahr geschuldet.
4 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen.
Schulgebühren
Artikel 7. Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für
den Besuch einer Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schul- liste kein Schulgeld zu entrichten.
2 Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auf- erlegt werden: a) Anmelde- oder Einschreibegebühr, b) Materialkosten, c) Unterkunfts- und Verpflegungskosten, d) Kosten für Studienreisen u.ä., e) Prüfungs- und Diplomgebühren. Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen
Artikel 8. Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Ab-
kommens miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übergeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Abkommenskanto- nen. Die Konferenz der Abkommenskantone
Artikel 9. Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den
Vorsteherinnen und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste); b) Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei Jahren.
3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung aller Mit- glieder der Konferenz der Abkommenskantone. Kommission
Artikel 10. Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskan-
tone eine Kommission ein.
2 Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständi- gen Departemente der Abkommenskantone zusammen.
3 Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs des Abkommens;
Inkrafttreten
Artikel 11. Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft,
sobald mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
5)
2 Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finan- zierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Ge- sundheitswesens der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis
1998.
Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 12. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlos-
sen. Jeder Abkommenskanton kann diese Vereinbarung unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalender- jahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Abkommens- kantone kündigen, erstmals jedoch auf den 31. Dezember 2003.
2 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet. Übergangsbestimmungen
Artikel 13. Die unter Art. 3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen
treten ebenfalls per 1. Januar 2001 in Kraft und gelten für alle Lernen- den, die sich am 31. Dezember 2001 in Ausbildung befinden. Für Ler- nende, welchen durch diese Bestimmung ein persönlicher Nachteil ent- stehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestim- mung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungs- ende weiter.
2 Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum
31. Dezember 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss An-
hang II dieses Abkommens.
3 Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommens- kantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.
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