Weisungen über die Schriftgutverwaltung (122.582)
    CH - SO

    Weisungen über die Schriftgutverwaltung

    1 Weisungen über die Schriftgutverwaltung RRB vom 11. August 1992 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung und die §§ 26 und
    60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
    1 ) beschliesst:

    § 1. I. Zweck und Geltungsbereich

    Diese Weisungen regeln die Schriftgutverwaltung der Behörden und Dienststellen der kantonalen Verwaltung.

    § 2. Geltungsbereich

    Sie gelten für das Schriftgut der kantonalen Verwaltung einschliesslich der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts.

    § 3. II. Begriffe

    Schriftgut Als Schriftgut gelten insbesondere: a) Urkunden; b) Akten (Schreiben, Berichte, Protokolle, Gutachten, Belege, Rechnun- gen, Notizen, Informationen auf Bild-, Ton-, elektronischen und ande- ren Datenträgern, Bilder, Drucksachen); c) Geschäftsbücher und Karteien, die per Eintrag entstehen (Inventare, Buchhaltungsbücher, Zivilstandsregister, Handelsregister); d) Amtsbücher und Karteien (Registratur-Findmittel, Tagebücher, Indizes, Orts- und Personenregister).

    § 4. Registraturplan

    Der Registraturplan gliedert das Schriftgut und legt die Aufbewahrungs- fristen fest.

    § 5. Aufbewahrungsfrist

    1 Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, während der das Schriftgut aus rechtlichen oder administrativen Gründen aufbewahrt werden muss.
    2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der letzten Aufzeich- nung. ________________
    1 ) BGS 126.1.
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    § 6. III. Verwaltung des Schriftgutes

    1. Zuständigkeiten

    Aufgaben der Behörden und Dienststellen
    1 Jede Behörde und Dienststelle erstellt einen Registraturplan und führt ihn nach. Sie legt ihr Schriftgut nach diesem Registraturplan ab.
    2 Sie übergibt eine Abschrift des Registraturplans dem Staatsarchiv und meldet diesem unverzüglich allfällige Änderungen oder Ergänzungen.
    3 Sie bezeichnet die für das Amtsarchiv verantwortlichen Personen.

    § 7. Aufgaben des Staatsarchivs

    1 Das Staatsarchiv schliesst mit den Behörden und Dienststellen schriftliche Vereinbarungen über die Verwaltung des Schriftgutes und die Ablieferung an das Staatsarchiv ab. Diese Vereinbarungen enthalten: a) eine Auflistung der abzuliefernden und der zu vernichtenden Akten gemäss Registraturplan; b) die Regelung der periodischen Ablieferung von Schriftgut.
    2 Es berät die für die Amtsarchive verantwortlichen Personen.

    § 8. 2. Aufbewahrung des Schriftgutes

    Zweck der Aufbewahrung Das Schriftgut wird für die amtliche und die private Benutzung aufbe- wahrt.

    § 9. Art der Aufbewahrung

    1 Das Schriftgut ist sicher aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
    2 Mikroverfilmungen von Schriftgut mit anschliessender Vernichtung der Originale dürfen nur mit Zustimmung des Staatsarchivs vorgenommen werden.

    § 10. 3. Ablieferung des Schriftgutes an das Staatsarchiv

    Ablieferungspflicht Das Schriftgut ist dem Staatsarchiv im vereinbarten Zeitpunkt unaufgefor- dert abzugeben.

    § 11. Form der Ablieferung

    Das Schriftgut ist in archivgerechten Behältnissen geordnet abzuliefern.

    § 12. Ablieferungsverfahren

    1 Die Behörde oder Dienststelle organisiert den Transport nach Absprache mit dem Staatsarchiv.
    2 Die für die Amtsarchive verantwortlichen Personen liefern das Schriftgut mit einem Ablieferungsverzeichnis dem Staatsarchiv ab.
    3 Im Ablieferungsverzeichnis sind die einzelnen Dossiers nach dem Regi- straturplan aufzulisten.
    4 Nach der Schriftgutablieferung erstellt das Staatsarchiv ein Zugangspro- tokoll. Eine Kopie davon ist der abliefernden Behörde oder Dienststelle zuzustellen.
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    § 13. IV. Vernichtung des Schriftgutes

    Ohne Zustimmung des Staatsarchivs darf kein Schriftgut vernichtet wer- den. Ausgenommen sind die in § 7 Absatz 1 lit. a genannten Akten.

    § 14. V. Schlussbestimmung

    Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
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