Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel
                            Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung  in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn-  und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel  Vom 13. November 1989  Vom Erziehungsrat genehmigt am 23. April 1990  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, in Ausfüh-  rung von Art. 3 der Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbil-  dung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgendes Reglement für  die Aufnahmeprüfung am Institut für Sport der Universität Basel:  a. allgemeine bestimmungen  Zulassungsvoraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Zur Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern werden Inhabe-
                            rinnen und Inhaber folgender Ausweise zugelassen:  a) Eidgenössische   oder   eidgenössisch   anerkannte   Maturitätsaus-  weise der Typen A, B, C, D oder E;  b) Maturitätsausweise  kantonaler  oder  liechtensteinischer  Mittel-  schulen;  c) kantonale Primar- oder Sekundarlehrerinnen und -lehrerpatente  bzw. -Ausweise;  d) Ausweise  über  prüfungsfreie  Zulassung  oder  über  eine  bestan-  dene Aufnahmeprüfung an der Universität Basel;  e) Ausweis  über  die  erfolgte  Immatrikulierung  als  Studierende  an  der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Aufnahmeprüfung kann die Prüfungsleitung (§ 8) auch Kandida-  tinnen und Kandidaten für die in Abs. 1 genannten Ausweise zulassen,  sofern diese innerhalb der nächsten zehn Monate erwartet werden kön-  nen.  b. besondere bestimmungen über die prüfungsfächer  Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer:
                            a) Boden- und Geräteturnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Boden
2. Gerätebahn
                            c) Leichtathletik:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 100-m-Lauf
2. Hürdenlauf
3. Start
4. Hochsprung
5. Weitsprung
6. Diskuswerfen
7. Speerwerfen
8. 12-Minuten-Lauf
                            d) Schwimmen und Wasserspringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Brust
2. Crawl oder Rückencrawl
3. Übungsvariante von 1) oder 2)
4. Übungsverbindung, verschiedene Elemente
5. Wasserspringen
                            e) Spiele I:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Handball
2. Volleyball
                            f) Spiele II:  Damen und Herren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Basketball
                            Herren:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fussball
                            Versuche, Anforderungen und Bewertungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Prüfungsleitung legt für jede Prüfung die zulässige Anzahl
                            von Versuchen, die Anforderungen sowie Bewertungskriterien schrift-  lich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der messbaren Leistungen in der Leichtathletik rich-  tet sich nach der Wertungstabelle der Eidgenössischen Sportkommis-  sion (ESK).  Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Prüfungsleistungen werden durch die Noten 6–1 bewertet (6
                            = sehr gut, 5 = gut  , 4 = genügend, 3 = ungenügend  , 2 = schlecht  ,1=un-  brauchbar), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5; 3,5; 2,5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. organisatorische bestimmungen  Durchführung der praktischen Aufnahmeprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die praktischen Aufnahmeprüfungen werden jährlich einmal
                            durchgeführt. Eine Nachaufnahmeprüfung wird für diejenigen organi-  siert,  die  wegen  Maturitätsprüfungen  oder  Militärdienst  verhindert  oder anlässlich der Aufnahmeprüfung verletzt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsleitung organisiert die Prüfungen, sorgt für die Veröf-  fentlichung und gibt sie den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt.  Bewerbung um Zulassung und Anmeldung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Wer zur Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und
                            -lehrern zugelassen werden will, muss sich bei der Universität  und  dem  Institut für Sport innert der publizierten Fristen anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den praktischen Aufnahmeprüfungen haben sich die Kandidatin-  nen und Kandidaten bei der Prüfungsleitung mittels besonderem For-  mular innert der von dieser festgesetzten Frist schriftlich anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungswiederholung bedarf einer erneuten Anmeldung.  Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Prüfungsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vor-
                            steher des Instituts und zwei Dozentinnen oder Dozenten.  Prüfungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Prüfungsleitung erstellt die Prüfungspläne.
                            Examinatorinnen und Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Prüfungsleitung bestimmt für jedes Prüfungsfach eine Exa-
                            minatorin oder einen Examinator. Die Examinatorinnen und Exami-  natoren führen die Prüfungen in den jeweiligen Disziplinen durch und  beurteilen  die  Leistungen  der  Kandidatinnen  und  Kandidaten.  Sie  können eine zweite Examinatorin oder einen zweiten Examinator bei-  ziehen.  Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann nach den allgemei-
                            nen Bestimmungen an die Kuratel rekurriert werden.