Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung v... (439.620)
Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung v... (439.620)
Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel
Reglement betreffend die Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern für die Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und -lehrern an der Universität Basel Vom 13. November 1989 Vom Erziehungsrat genehmigt am 23. April 1990 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, in Ausfüh- rung von Art. 3 der Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbil- dung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987
1) , folgendes Reglement für die Aufnahmeprüfung am Institut für Sport der Universität Basel: a. allgemeine bestimmungen Zulassungsvoraussetzung
§1. Zur Aufnahmeprüfung in praktischen Fächern werden Inhabe-
rinnen und Inhaber folgender Ausweise zugelassen: a) Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturitätsaus- weise der Typen A, B, C, D oder E; b) Maturitätsausweise kantonaler oder liechtensteinischer Mittel- schulen; c) kantonale Primar- oder Sekundarlehrerinnen und -lehrerpatente bzw. -Ausweise; d) Ausweise über prüfungsfreie Zulassung oder über eine bestan- dene Aufnahmeprüfung an der Universität Basel; e) Ausweis über die erfolgte Immatrikulierung als Studierende an der Universität Basel.
2 Zur Aufnahmeprüfung kann die Prüfungsleitung (§ 8) auch Kandida- tinnen und Kandidaten für die in Abs. 1 genannten Ausweise zulassen, sofern diese innerhalb der nächsten zehn Monate erwartet werden kön- nen. b. besondere bestimmungen über die prüfungsfächer Prüfungsfächer
§2. Die Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer:
a) Boden- und Geräteturnen:
1. Boden
2. Gerätebahn
c) Leichtathletik:
1. 100-m-Lauf
2. Hürdenlauf
3. Start
4. Hochsprung
5. Weitsprung
6. Diskuswerfen
7. Speerwerfen
8. 12-Minuten-Lauf
d) Schwimmen und Wasserspringen:
1. Brust
2. Crawl oder Rückencrawl
3. Übungsvariante von 1) oder 2)
4. Übungsverbindung, verschiedene Elemente
5. Wasserspringen
e) Spiele I:
1. Handball
2. Volleyball
f) Spiele II: Damen und Herren:
1. Basketball
Herren:
2. Fussball
Versuche, Anforderungen und Bewertungskriterien
§3. Die Prüfungsleitung legt für jede Prüfung die zulässige Anzahl
von Versuchen, die Anforderungen sowie Bewertungskriterien schrift- lich fest.
2 Die Bewertung der messbaren Leistungen in der Leichtathletik rich- tet sich nach der Wertungstabelle der Eidgenössischen Sportkommis- sion (ESK). Prüfungsnoten
§4. Die Prüfungsleistungen werden durch die Noten 6–1 bewertet (6
= sehr gut, 5 = gut , 4 = genügend, 3 = ungenügend , 2 = schlecht ,1=un- brauchbar), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5; 3,5; 2,5;
1,5).
c. organisatorische bestimmungen Durchführung der praktischen Aufnahmeprüfungen
§6. Die praktischen Aufnahmeprüfungen werden jährlich einmal
durchgeführt. Eine Nachaufnahmeprüfung wird für diejenigen organi- siert, die wegen Maturitätsprüfungen oder Militärdienst verhindert oder anlässlich der Aufnahmeprüfung verletzt waren.
2 Die Prüfungsleitung organisiert die Prüfungen, sorgt für die Veröf- fentlichung und gibt sie den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt. Bewerbung um Zulassung und Anmeldung zur Prüfung
§7. Wer zur Ausbildung von Turn- und Sportlehrerinnen und
-lehrern zugelassen werden will, muss sich bei der Universität und dem Institut für Sport innert der publizierten Fristen anmelden.
2 Zu den praktischen Aufnahmeprüfungen haben sich die Kandidatin- nen und Kandidaten bei der Prüfungsleitung mittels besonderem For- mular innert der von dieser festgesetzten Frist schriftlich anzumelden.
3 Die Prüfungswiederholung bedarf einer erneuten Anmeldung. Prüfungsleitung
§8. Die Prüfungsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vor-
steher des Instituts und zwei Dozentinnen oder Dozenten. Prüfungspläne
§9. Die Prüfungsleitung erstellt die Prüfungspläne.
Examinatorinnen und Examinatoren
§ 10. Die Prüfungsleitung bestimmt für jedes Prüfungsfach eine Exa-
minatorin oder einen Examinator. Die Examinatorinnen und Exami- natoren führen die Prüfungen in den jeweiligen Disziplinen durch und beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Sie können eine zweite Examinatorin oder einen zweiten Examinator bei- ziehen. Rekurse
§ 11. Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann nach den allgemei-
nen Bestimmungen an die Kuratel rekurriert werden.