Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes an der Fachmittelschule wird eine Disziplinarordnung erlassen.
§ 2 Verstösse
1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be - handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung des Unterrichts; 3. Beschimpfung und Verunglimpfung von Personen und Organen der Schule; 4. Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen - wesen sowie Missachtung der Anstandspflichten gegenüber Lehrper - sonen und Mitschülerinnen und -schülern; 5. Verstösse gegen die Hausordnung; 6. Vorsätzliche Sachbeschädigung; Diebstahl; 7. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schuli - sche Anlässe betreffen, die ausserhalb des Stundenplanes stattfinden (Lager, Schul- und Maturareisen, Projektwochen, etc.); 8. Verstösse gegen die Bestimmungen über das Verfassen einer schriftli - chen Arbeit (Plagiat); 9. Eindringen in geschützte Datenbereiche; 1) BGS 414.11
10. Verwendung der Infrastruktur der Fachmittelschule Zug zur Aufbe - wahrung und Verbreitung von Material und Daten, die den Leitideen der Schule zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Drogen und Al - kohol sowie für Druckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt ver - herrlichendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt.
§ 3 Leichte Fälle
1 Als Erstes sucht die Lehrperson das Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler, um die Situation zu klären und eine Verbesserung des Verhaltens herbeizuführen. Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Ver - antwortung folgende Massnahmen zu:
a) mündlicher Verweis;
b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit; eine oder mehrere Strafstunden, mit Meldung an die Klassenlehrperson.
2 Die Wahl der Massnahme soll der Art und Schwere des Verstosses ange - messen sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein.
3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder - jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist.
4 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist einhält, gilt der Fall als erle - digt.
5 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er sich an die Klassenlehrperson wenden. Führt auch dies zu keinem positiven Resultat, kann sie bzw. er den Fall mit der Schülerberatung oder der Schulleitung be - sprechen.
§ 4 Schwere Fälle
1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson der Rektorin bzw. dem Rektor zu melden. Der Fall wird darauf in der Schulleitung besprochen. Aufgrund dieser Besprechung stehen der Schulleitung unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu:
a) Anordnung einer Massnahme nach § 3 Abs. 1 Bst. b;
b) Schriftlicher Verweis;
c) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester;
d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens 14 Tage; die Schulleitung kann die Schülerin bzw. den Schüler verpflichten, allfällige Prüfungen zu absolvieren.
e) Wegweisung von der Schule.
2 Wenn die Schulleitung eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. a anordnet, liegt der Vollzug bei der Klassenlehrperson.
3 Wenn die Schulleitung eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. c-e anordnet, hat ein Mitglied der Schulleitung vorgängig zusammen mit der Klassenlehrper - son den Tatbestand durch Anhörung der beschuldigten Schülerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfälli - ge weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers beitragen können, von der Klassenlehrperson zu verfassen.
4 Ein Entscheid nach Abs. 1 Bst. c-e muss eine Rechtsmittelbelehrung ent - halten. Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren.
5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Abschlussreise, Projekt - woche, etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 4.
§ 5 Kollektive Massnahmen
1 Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos - ses schuldig gemacht haben. Dies gilt sowohl für schwere wie für leichte Verstösse.
§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
2 Die Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug vom 1. Februar
2007 1 ) ist aufgehoben. 1) GS 29, 105
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.09.2007 01.10.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 669
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.09.2007 01.10.2007 Erstfassung GS 29, 669
Feedback