Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
                            Verordnung  über die Verwaltung der Stiftung Pro  Appenzell  vom 1. Juni 1963 (Stand 1. Juni 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1963 über die Errich  -  tung der Stiftung Pro Appenzell  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident des Stiftungsrates wird vom Regierungsrat ernannt. Im Übri  -  gen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, indem er den Vizepräsidenten  und den Aktuar bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit  -  glieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stim  -  men. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme  doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Zustandekommen von Zirkulationsbeschlüssen ist die Zustimmung  aller Stiftungsräte erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat entscheidet selbständig über jährlich wiederkehrende Aus  -  gaben bis zu Fr.  10  000.– und über einmalige Ausgaben bis zu Fr.  50  000.–.  Die übrigen Ausgabenbeschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regie  -  rungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  422.16  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das bewegliche Vermögen der Stiftung darf nicht unter 300  000.– Franken  sinken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehnt der Stiftungsrat ein Beitragsgesuch ab, kann Rekurs an den Regie  -  rungsrat erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Rekursmöglichkeit ist gegeben, wenn der Stiftungsrat ein Bei  -  tragsgesuch nur teilweise gutheisst, sofern der Beschluss im Rahmen seiner  Finanzkompetenz liegt und somit nicht der regierungsrätlichen Genehmi  -  gung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident des Stiftungsrates führt die rechtsverbindliche Unterschrift  für die Stiftung kollektiv zu zweit mit einem andern Mitglied des Stiftungsra  -  tes oder dem Aktuar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landesbuchhaltung verwaltet unentgeltlich das bewegliche Vermögen  der Stiftung und führt die Stiftungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anlage des beweglichen Vermögens ist das Departement Finanzen  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verwaltung des unbeweglichen Stiftungsvermögens kann der Stif  -  tungsrat im Bedarfsfall mit dem Einverständnis des Regierungrates einen  Verwalter ernennen. Dessen Entschädigung bestimmt der Regierungsrat auf  Antrag des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat erstattet jeweils Ende des Amtsjahres dem Regierungsrat  Bericht über seine Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Mitgliedern des Stiftungsrates wird ein Taggeld von Fr. 250.- für eine  ganztägige Sitzung oder von Fr. 125.- für eine halbtägige Sitzung ausgerich  -  tet. Die Spesen richten sich nach dem Reglement über die Entschädigung  von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeits  -  zeit.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident und die Aktuarin oder der Aktuar des  Stiftungsrates erhalten neben den Taggeldern und den Spesen im Sinne ei  -  ner Grundentschädigung eine Zulage von Fr. 500.- pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt  2  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 142.211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  5. Juni 1963 (vgl. Amtsblatt 1963, S. 364)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 4 Abs. 1  geändert  791 / 2002, S. 825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2003  01.07.2003  Art. 3 Abs. 1  geändert  839 / 2003, S. 750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2003  01.07.2003  Art. 8 Abs. 1  geändert  839 / 2003, S. 750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2003  01.07.2003  Art. 9 Abs. 1  geändert  839 / 2003, S. 750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2003  01.07.2003  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  839 / 2003, S. 750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2015  01.06.2015  Art. 9 Abs. 1  geändert  1288 / 2015, S. 653
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2015  01.06.2015  Art. 9 Abs. 3  eingefügt  1288 / 2015, S. 653
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.