Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell (422.161)
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Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell vom 1. Juni 1963 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1963 über die Errich - tung der Stiftung Pro Appenzell 1 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der Präsident des Stiftungsrates wird vom Regierungsrat ernannt. Im Übri - gen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, indem er den Vizepräsidenten und den Aktuar bezeichnet.
Art. 2
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit - glieder anwesend ist.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stim - men. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
3 Für das Zustandekommen von Zirkulationsbeschlüssen ist die Zustimmung aller Stiftungsräte erforderlich.
Art. 3
1 Der Stiftungsrat entscheidet selbständig über jährlich wiederkehrende Aus - gaben bis zu Fr. 10 000.– und über einmalige Ausgaben bis zu Fr. 50 000.–. Die übrigen Ausgabenbeschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regie - rungsrates. *
1) bGS 422.16 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Das bewegliche Vermögen der Stiftung darf nicht unter 300 000.– Franken sinken.
Art. 4
1 Lehnt der Stiftungsrat ein Beitragsgesuch ab, kann Rekurs an den Regie - rungsrat erhoben werden. *
2 Die gleiche Rekursmöglichkeit ist gegeben, wenn der Stiftungsrat ein Bei - tragsgesuch nur teilweise gutheisst, sofern der Beschluss im Rahmen seiner Finanzkompetenz liegt und somit nicht der regierungsrätlichen Genehmi - gung bedarf.
Art. 5
1 Der Präsident des Stiftungsrates führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung kollektiv zu zweit mit einem andern Mitglied des Stiftungsra - tes oder dem Aktuar.
Art. 6
1 Die Landesbuchhaltung verwaltet unentgeltlich das bewegliche Vermögen der Stiftung und führt die Stiftungsrechnung.
2 Für die Anlage des beweglichen Vermögens ist das Departement Finanzen zuständig.
Art. 7
1 Für die Verwaltung des unbeweglichen Stiftungsvermögens kann der Stif - tungsrat im Bedarfsfall mit dem Einverständnis des Regierungrates einen Verwalter ernennen. Dessen Entschädigung bestimmt der Regierungsrat auf Antrag des Stiftungsrates.
Art. 8
1 Der Stiftungsrat erstattet jeweils Ende des Amtsjahres dem Regierungsrat Bericht über seine Tätigkeit. *
Art. 9
1 Den Mitgliedern des Stiftungsrates wird ein Taggeld von Fr. 250.- für eine ganztägige Sitzung oder von Fr. 125.- für eine halbtägige Sitzung ausgerich - tet. Die Spesen richten sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeits - zeit. 1 ) *
2 ... *
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Aktuarin oder der Aktuar des Stiftungsrates erhalten neben den Taggeldern und den Spesen im Sinne ei - ner Grundentschädigung eine Zulage von Fr. 500.- pro Jahr. *
Art. 10
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt 2 ) in Kraft.
1) bGS 142.211.1
2) 5. Juni 1963 (vgl. Amtsblatt 1963, S. 364)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.2002 01.01.2003 Art. 4 Abs. 1 geändert 791 / 2002, S. 825
17.06.2003 01.07.2003 Art. 3 Abs. 1 geändert 839 / 2003, S. 750
17.06.2003 01.07.2003 Art. 8 Abs. 1 geändert 839 / 2003, S. 750
17.06.2003 01.07.2003 Art. 9 Abs. 1 geändert 839 / 2003, S. 750
17.06.2003 01.07.2003 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 839 / 2003, S. 750
19.05.2015 01.06.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert 1288 / 2015, S. 653
19.05.2015 01.06.2015 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 1288 / 2015, S. 653
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1 17.06.2003 01.07.2003 geändert 839 / 2003, S. 750

Art. 4 Abs. 1 09.09.2002 01.01.2003 geändert 791 / 2002, S. 825

Art. 8 Abs. 1 17.06.2003 01.07.2003 geändert 839 / 2003, S. 750

Art. 9 Abs. 1 17.06.2003 01.07.2003 geändert 839 / 2003, S. 750

Art. 9 Abs. 1 19.05.2015 01.06.2015 geändert 1288 / 2015, S. 653

Art. 9 Abs. 2 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 839 / 2003, S. 750

Art. 9 Abs. 3 19.05.2015 01.06.2015 eingefügt 1288 / 2015, S. 653

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