Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fa... (922.71)
Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fa... (922.71)
Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
922.71 1 Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen vom 28. September 2006 1) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 EG Landwirtschaft vom 29. Juni 2000 2) , v erfügt: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Nachrüstung von schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einem Partikelfilter und die Anschaffung von mit einem Partikelfilter ausgerüsteten schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mittels eines Beitrags. 2 Er leistet damit einen Beitrag zu einer umweltschonenden Landbewirt- sc haftung und zur Luftreinhaltung. § 2 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Wohnsitz und Betriebsstandort im Kanton Zug, welche 3)
a) die Bedingung en v on Ar t. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) 4) erfüllen und b) einen Betrieb nach Art. 6 LBV bewirtschaften. 1) GS 28, 799 2) BGS 921.1 3) Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2007 (GS 29, 221); in Kraft am 1. Juli 2007. 4) SR 910.91
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2 2 Zusätzlich beitragsberechtigt sind landwirtschaftliche Lohnunterneh- mende mit Sitz im Kanton Zug. 3 Beitragsberechtigt sind nur Partikelfilter der «Filterliste BAFU/Suva, geprüfte und erprobte Partikelfilter-Systeme für die Nachrüstung von Diesel- motoren», gemäss vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) laufend aktualisier- ter Liste. 4 Folgende Fahrzeugkategorien erhalten gemäss § 1 Abs. 1 einen Beitrag: a) Landwirtschaftliche Arbeitskarren; b) Landwirtschaftliche Motorkarren; c) Landwirtschaftlicher Traktor 30 km/h; d) Landwirtschaftlicher Traktor 40 km/h. § 3 Innovationsbeitrag Der einmalige Beitrag beträgt Fr. 4000.– pro nachgerüsteten Filter oder pr o mit F ilter ausg erüstetem, neuem landwirtschaftlichen Fahrzeug. § 4 Verfahren Beitragsgesuche sind jeweils innert 3 Monaten seit Nachrüstung oder Neuanschaffung und unter Vorweisung der entsprechenden Rechnung dem Landwirtschaftsamt einzureichen. § 5 K ontr ollen 1 Das Land wir tsc haftsamt ist er mächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitr a gsv or aussetzung en erfüllt w er den. 2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die für diesen Beitrag relevanten betrieblichen Unterlagen zu gewähren. § 6 Rüc k erstattung 1 Bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn der Partikelfilter nicht eingebaut wurde;
c) wenn der Partikelfilter weniger als fünf Jahre eingebaut bleibt; d) wenn der Partikelfilter nicht auf der «Filterliste BAFU/Suva» steht.
3 2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfangenden und ihre Rechtsnachfolgenden. 3 Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrech- nen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung ver- zichten. § 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für 5 Jahre, längstens jedoch bis zu einem gesetzlichen Filterobligatorium für die in die- sem Reglement umschriebenen Fahrzeuge. 922.71