Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidg... (512.22)
CH - AR

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. über die Zeughausverhältnisse im Kanton Appenzell A.Rh.

708 512.22 Ve r einbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. über die Zeughausverhältnisse im Kanton Appenzell A.Rh. vom 18. Januar / 24. April 1998 1) Ausserrhodische Gesetzessammlung
1) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. hat die Vereinbarung am
18. Januar, der Chef des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport am 29. April 1998 unterzeichnet (vgl. RRB vom 6. Mai 1997).
2) SR 514.10 I. Einleitende Bemerkungen Diese Vereinbarung stützt sich auf die beiliegende Verordnung vom 25. Okto- ber 1995 übr die Ausrüstung der Armee (VAA) 2) , in welcher die Aufgaben und die Zuständigkeit des Bundes und der Kantone im Bereich der Verwaltung, der Lagerung und des Unterhalts der Ausrüstung der Armee grundsätzlich ge- r egelt sind. II. Aufgabenübertragung
1. Persönliche Ausrüstung Der Kanton Appenzell A.Rh. überträgt dem Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), bzw. dem Eidgenössischen Zeughaus und Waffenplatz Herisau-Gossau in Herisau (ZHER), die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b VAA).
512.22 Zeughaus
708
2. Korpsmaterial der kantonalen Formationen Der Kanton Appenzell A.Rh. überträgt dem BABHE, bzw. dem ZHER in Herisau, die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt des Korpsmate- rials (inkl. Grundausrüstung der Munition) der Formationen des Kantons Appenzell A.Rh. innerhalb des Zeughauskreises Herisau (Art. 4 Abs. 2 Bst. b VAA).
3. Korpsmaterial der eidgenössischen und ausserkantonalen For- mationen Das ZHER in Herisau verwaltet, lagert und unterhält das Korpsmaterial (inkl. Grundausrüstung der Munition) der eidgenössischen und ausser- kantonalen Formation innerhalb des Zeughauskreises Herisau.
4. Andere und zusätzliche Aufgaben Andere Aufgaben sind dem ZHER gemäss Anhang zum Pflichtenheft I. Teil des BABHE übertragen. Zudem kann das BABHE dem ZHER zusätzliche Aufgaben zuweisen. III. Besonderheiten
1. Waffenplatzzeughaus Das ZHER ist Waffenplatzzeughaus in Herisau.
2. Personal
1 Im Sinne einer Übergangslösung ist dem ZHER noch kantonales Perso- nal zugewiesen, welches nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. angestellt und entlöhnt ist.
2 Bei Austritt oder Pensionierung wird das kantonale Personal nach Mög- lichkeit durch Bundespersonal ersetzt.
3. Neubeschaffung Bekleidung und Gepäck Der Kanton Appenzell A.Rh. besorgt die Neubeschaffung und Ablieferung des kantonalen Kontingents an Bekleidung und Gepäck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und Rechnung. IV. Waffenplatz und Kasernen Für die Benützung und die Verwaltung des Waffenplatzes Herisau-Gossau und der Kaserne bestehen besondere Verträge und Vereinbarungen.
708 Zeughaus
512.22 V. Entschädigungen
1 Der Bund ersetzt dem Kanton Appenzell A.Rh. die effektiven Kosten für die Aufwendungen des kantonalen Personals und für die Betriebskosten (Art. 11 Abs. 3 VAA).
2 Der Kanton Appenzell A.Rh. ersetzt dem Bund die effektiven Kosten für Auf- wendungen des Bundespersonals zugunsten des Kantons (Art. 11 Abs. 3 V AA).
3 We itere Entschädigungen sind gestützt auf Art. 11 ff. VAA zu bezahlen. Vl. Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Appenzell A.Rh. vom 1. 1. 1983 1) wird aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft und ist unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jederzeit kündbar. Sie wird in 5 Exemplaren ausgefertigt, wovon 2 Exemplare für den Kanton und 3 Expl. für den Bund be- stimmt sind.
1) bGS 512.22 (lf. Nr. 146)
Markierungen
Leseansicht