Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule
1) , Recht auf Zusammen- schluss Ziele Mitgliedschaft Statuten
§ 5 Der Schülerorganisation wird einmal pro Semester für eine wichtige
Schülerversammlung eine Lektion zur Verfügung gestellt.
§ 6 Das Mitspracherecht der Schülerorganisation ist in der Verordnung des
Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule geregelt.
§ 7 Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kon-
takt- und Vertrauensleute die Beziehungen zwischen Lehrerschaft und Schülerorganisation besonders pflegen.
§ 8
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men.
2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Stellung, die Rechte und Pflichten der Schülerorganisation der Kantonsschule Schaffhausen vom 3. Dezember 1984. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 413.105.
3) Amtsblatt 1993, S. 557. Schülerve r - sammlung Mitspracherecht Kontaktpersonen Inkrafttreten
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