Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtli... (173.811)
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Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung

1 retung und amtliche
1) und Art. 50 Abs. 1
2) , Gegenstand Honoraransätze
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Für erforderliche Reisezeiten von mindestens einer Stunde pro Tag, die nicht zur Fallbearbeitung nutzbar sind, können Fr. 100.– pro Stunde vergütet werden.
§ 3
1 Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstellung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eingereicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.
2 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

§ 4 Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschä-

digung im Umfang, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin der entschädigungsberechtigten Partei für die un- entgeltliche Vertretung oder amtliche Verteidigung bereits ein Ho- norar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 173.200.
2) SHR 172.200.
3) Amtsblatt 2010, S. 1941. Verfahren Übergang des Entschädgungs- anspruchs Inkrafttreten
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