Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung (155.11)
Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung (155.11)
Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung
Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung Vom 24. März 2009 (Stand 8. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 Abs. 4 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000
1 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung für:
a. dem Personalgesetz unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aus - bildung,
b. für Praktikantinnen und Praktikanten,
c. für Volontärinnen und Volontäre, sofern kein Vertrag zwischen den in Ausbildung Stehenden und einer Schule besteht.
§ 2 Vergütung
1 Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. *
2 Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Perso - naldekrets erfolgt nicht.
3 Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze fest - gelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbil - dungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt. *
4 Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantin - nen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen ent - des Kantons Basel-Landschaft sind. *
§ 3 Vergütungsfindung für Praktika
1 Sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium führen jeweils zu einer ab - geschlossenen Ausbildung. Sieht ein Studiengang am Ende zwingend ein Praktikum vor, um den Abschluss zu erreichen, so ist dieses ein Praktikum während des Studiums.
1) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
2 Praktika, die nach einem bestandenen Bachlor- oder Masterstudium ohne Notwendigkeit gemacht werden, gelten als Praktikum nach einem Studium. Vertiefung der Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vorder - grund.
3 Notwendige Praktika innerhalb eines Masterstudiums, stellen immer Praktika während des Studiums dar, auch dann, wenn vorgängig ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde. Dies, weil das Praktikum für den Abschluss des Master - studiums vorgeschrieben und somit Ausbildungsbestandteil ist.
4 Juristische Volontariate: Nach einem abgeschlossen juristischem Studium sind Praktika notwendig, wenn eine Advokatsprüfung angestrebt wird. Ausbil - dung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.
§ 4 Familiäre Verpflichtungen
1 Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbil - dungsverhältnis, so kann ihr bzw. ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrperso - nen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine zusätzliche Vergütung von monatlich maximal CHF 500.– gewähren. *
2 Kommt das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer Zweitausbildung gemäss
§ 4a zustande, so kann eine zusätzliche Vergütung nur gewährt werden, wenn das Pensum maximal 60 % beträgt. *
§ 4a * Personen in Zweitausbildung
1 Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem ande - ren Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.
2 Die Berechnung des Ausbildungslohns nach Abs. 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohn - bänder und dem Erfahrungswert A. *
2bis Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung. *
3 Bei Ausbildungslöhnen gemäss Abs. 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.
§ 5 13. Monatslohn
1 Der 13. Monatslohn wird gemäss § 20 und 21 des Personaldekrets ausge - richtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
§ 6 Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre *
1 Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordne - ten Änderungen des Einsatzorts leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung und Unterkunft.
2 Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege. Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädi - gungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der Region sind individuell zu verabreden.
§ 6a * Umweltschutzabonnement für Lernende
1 Lernende in der Grundbildung haben unabhängig ihres Alters Anspruch auf Erstattung des Jahresumweltschutzabonnements (U-Abo) des Tarifverbunds Nordwestschweiz im Wert des U-Abos für die Jugend.
2 Die Richtlinie regelt die Einzelheiten.
§ 7 * Sozialzulagen
1 Die Sozialzulagen berechnen sich gemäss § 29 des Personaldekrets.
§ 8 Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch berechnet sich gemäss §§ 6–8 des Personaldekrets, so - weit nicht spezialrechtliche Bestimmungen für die einzelnen Lehrberufe vorge - hen.
§ 9 Öffentlichkeitsdienste
1 Die Lohnansprüche während der Einsätze im Rahmen von Öffentlichkeits - diensten richten sich nach der Verordnung vom 13. Juni 2000
2 ) über die Lohn - zahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlich - keitsdiensten).
§ 10 * Lohnansprüche infolge Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption
1 Die Ansprüche im Rahmen von Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption rich - ten sich nach der Verordnung vom 11. Januar 2011
3 ) über den Elternurlaub.
2) SGS 153.17
3) SGS 153.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
§ 11 Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall
1 Die Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall richten sich nach der Verord - nung vom 27. Juni 2000
4 ) über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls.
§ 12 Treueprämie
1 Eine Treueprämie wird nicht ausgerichtet.
§ 13 Vorsorge
1 Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Baselland - schaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten.
§ 14 * ...
§ 15 * ...
§ 16 Aufhebung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung vom 22. Mai 2001
5 ) über die Vergütung während der Ausbil - dung wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
4) SGS 153.12
5) GS 34.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1044
11.01.2011 01.05.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.373
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 4a eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 6 Titel geändert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 14 aufgehoben GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 15 aufgehoben GS 37.637
10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2 bis eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.087
29.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.060
29.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2023.060
29.08.2023 08.09.2023 § 6a eingefügt GS 2023.060 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2009 01.08.2009 Erstfassung GS 36.1044
§ 2 Abs. 1 20.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.637
§ 2 Abs. 3 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 2 Abs. 4 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4 Abs. 1 29.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023.060
§ 4 Abs. 2 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060
§ 4a 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4a Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 4a Abs. 2 bis 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087
§ 6 20.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.637
§ 6a 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060
§ 7 20.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.637
§ 10 11.01.2011 01.05.2011 totalrevidiert GS 37.373
§ 14 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
§ 15 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
Anhang 1 10.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
Verg ü tungsans ä tze
1 Kat. Bezeichnung Verg ü tung in CHF bei
100- %-Pensum A: Ferienbesch ä ftigungen (erst im Alter ab
15 Jahren m ö glich) Ferienbesch ä ftigungen von Sch ü ler/innen
15- J ä hrige 7.14 pro Std.
16-J ä hrige 9.52 pro Std.
17-J ä hrige 11.90 pro Std.
18- J ä hrige und ä lter 14.29 pro Std. Ferienbesch ä ftigungen von Studierenden auf Terti ä rstufe ohne Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet 14.29 pro Std. mit Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet 17.80 pro Std. B: Berufs - & andere Ausbildungen auf Sekun- darstufe II Regelansatz f ü r Berufslehren (Eidgen ö ssisches F ä higkeitszeugnis, EFZ)
1. Lehrjahr 735 pro Monat
2. Lehrjahr 930 pro Monat
3. Lehrjahr 1'380 pro Monat
1 Fassung vom 10. November 2020 (GS 2020.087), in Kraft seit 1. Januar 2021.
Kat. Bezeichnung Verg ü tung in CHF bei
100- %-Pensum
4. Lehrjahr 1'725 pro Monat Verk ü rzte Zusatzlehre nach Erstausbildung (EFZ)
1. Lehrjahr 1'380 pro Monat
2. Lehrjahr 1'725 pro Monat Regelansatz f ü r Attestausbildungen/ -lehren (Eidgen ö ssisches Berufsattest, EBA)
1. Lehrjahr 735 pro Monat
2
2. Lehrjahr 930 pro Monat
3 Verkehrswegbauer/in
1. Lehrjahr 1'100 pro Monat
2. Lehrjahr 1'450 pro Monat
3. Lehrjahr 1'835 pro Monat Pflegeassistent/in (nicht EBA, sondern 1 -j ä hrig) 1'430 pro Monat Vorlehren 500 pro Monat Praxiseinsatz zur Berufsvorbereitung (bis ein Jahr)
1'000 pro Monat
2 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r ü ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
3 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r ü ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
Di ä tk ö che und – k ö chinnen 1 Jahr berufsbegleitend w ä hrend der T ä tigkeit als Koch/K ö chin LB 20 / indiv. Position im Lohnband (keine indiv. Lohnentwicklung f ü r
1 Jahr) Polizeiaspiranten/Polizeiaspirantinnen
1. Jahr LB 19 / Funktionslohn minus
1 Erfahrungsjahr
2. Jahr LB 18 / indiv. Position im Lohnband
3. Jahr LB 17 / indiv. Position im Lohnband C: Praktika auf Sekundarstufe II Notwendiges Praktikum zur Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses/notwendige Praktika im Rahmen der Ausbildung - Nutzen eher gering, wenig Vorkenntnisse und/oder - kurze Einsatzdauer (bis 3 Monate)
650 pro Monat
- erheblicher Nutzen, Vorkenntnisse vorhanden und - l ä ngere Einsatzdauer (mehr als 12 Wochen)
1'300 pro Monat D: Praxiseinsatz nach Ausbildungen auf Sekun- darstufe II Praktika vor Aufnahme einer Ausbildung im Ter - ti ä rbereich
1'500 pro Monat Weiterbesch ä ftigung unmittelbar nach Beendi - gung der Ausbildung beim Kanton in der Regel f ü r maximal 12 Monate
4 F ü r den Ansatz ist die ordentliche Ausbildungs- dauer massgeblich a. Berufe mit Ausbildungsdauer 1 Jahr 3'250 pro Monat b. Berufe mit Ausbildungsdauer 2 Jahre 3'500 pro Monat c. Berufe mit Ausbildungsd auer 3 oder 4 Jahre 3'750 pro Monat E: Ausbildungen und Praxiseins ä tze w ä hrend Ausbildungen auf Terti ä rstufe Praktika w ä hrend eines Bachelor -Studiums (un- abh ä ngig von der Dauer und der Anzahl vorg ä n- giger Praktika)
1'700 pro Monat
4 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r ü ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
Praktika w ä hrend eines Master -Studiums (un- abh ä ngig von der Dauer und der Anzahl vorg ä n- giger Praktika)
2'000 pro Monat
5 Pflegepraktikum Medizinstudium ("H ä feli" - Prakti kum) in den Spit ä lern
1'000 pro Monat Med. Unterassistenten/ -innen, Apotheker/ -innen i.A. in den Spit ä lern
1'700 pro Monat Ausbildungs berufe im Bereich Gesundheit HF (Entl ö hnung erfolgt unabh ä ngig von den Praxi - spensum)
1. Ausbildungsjahr 800 pro Monat
2. Ausbildungsjahr 1'000 pro Monat
3. Ausbildungsjahr 1'250 pro Monat Sozialp ä dagogik/ -arbeit HF, berufsbegleitend Sozialarbeit/ -p ä dagogik, Soziokultur, Aktivie - rungstherapie FH, Arbeitsagogik HFP (Entl ö h- nung erfolgt unabh ä ngig vom Praxispensum)
1. Ausbildungsjahr 3'544 pro Monat
2. Ausbildungsjahr 3'675 pro Monat
3. Ausbildungsjahr 3'814 pro Monat
4. Ausbildungsjahr 3'942 pro Monat Ausbildungspraktika der P ä dagogischen Hoch - schule (FHNW) keine Verg ü tung
5 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.773), in Kraft seit 1. Januar 2012.
Anerkennungspraktika f ü r Personen mit nichtanerkannten ausl ä ndischem Abschluss
3 L B unter Ziel -L B / Funktionslohn F: Praktika nach Abschluss auf Terti ä rstufe Praktika nach einem Bachelorstudium - f ü r Praktika vor Absolvieren von insgesamt
6 Monaten Praktikum
2'200 pro Monat - f ü r Praktika nach Absolvieren von insgesamt
6 und mehr Monaten Praktikum
2'800 pro Monat Praktika nach einem Masterstudium (inkl. juristische Volontariate f ü r die Anwaltspr ü fung) - f ü r Praktika vor Absolvieren von insgesamt
6 Monaten Praktikum
2'700 pro Monat - f ü r Praktika nach Absolvieren von insgesamt
6 und mehr Monaten Praktikum
3'300 pro Monat Psychologie P.G. (post graduate, An - erkennungspraktikum f ü r den Ausbildungsab - schluss)
1. Praktikumsjahr LB 11 / 50 % von Funktionslohn minus
1 Erfahrungsjahr ab 2. Praktikumsjahr LB 11 / 50 % von Funktionslohn plus
4 Erfahnrungsjahre
P ä dagogisch -/didaktische Zusatzausbildung zum/zur dipl. Berufsfachschullehrer/in (Lohn w ä hrend der bewilligten Ausbildungszeit ) LB 13 / Minimum Doktorandinnen und Doktoranden in For - schungsprojekten (Mitarbeit an Forschungsprojekten, welche im Zusammenh ang mit der Dissertation stehen ) Die Ans ä tze orientieren sich den Richtlinien des Schw eizerischen Nationalfonds (SNF) SNF -Ansatz Post -Doktorandinnen und -Doktoranden in For - schungsprojekten (Mitarbeit an Forschungsprojekten, welche im Zusammenhang mit der Habilitation bzw. wis - senschaftli chen Weiterqualifikation stehen ) Die Ans ä tze orientieren sich den Richtlinien des Schweizerischen Nat ionalfonds (SNF) SNF -Ansatz