Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten (321.300)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten

Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten Vom 25. Mai 1943 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: In Ausführung des Bundesratsbeschlusses über die Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten vom 20. April 1943
1 ) wird als zuständige kantonale Behörde, welcher die Ärzte die bundesrechtlich vorge - schriebenen Erkrankungs- und Verdachtsfälle anzuzeigen haben, das Gesundheitsamt
2 ) bezeichnet. Ferner wird das Gesundheitsdepartement
3 ) ermächtigt: a) den Ärzten vorzuschreiben, gewisse Kinderkrankheiten direkt dem Schularztamt
4 ) zu melden; b) die Anzeigepflicht auf weitere Krankheiten, die bundesrechtlich nicht anzeigepflichtig sind, auszudehnen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt vom 1. Juni 1943 an in Wirksamkeit.
1) Dieser BRB ist aufgehoben und ersetzt durch die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) vom 13. 1. 1999 (SR 818.141.1 ).
2) Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge - mäss RRB vom 22. 12. 2015.
3) Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesund - heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
4) Jetzt: Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (Schulärztlicher Dienst).
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