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Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten (321.300)

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Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten (321.300)

Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten

Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten Vom 25. Mai 1943 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: In Ausführung des Bundesratsbeschlusses über die Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten vom 20. April 1943
1 ) wird als zuständige kantonale Behörde, welcher die Ärzte die bundesrechtlich vorge - schriebenen Erkrankungs- und Verdachtsfälle anzuzeigen haben, das Gesundheitsamt
2 ) bezeichnet. Ferner wird das Gesundheitsdepartement
3 ) ermächtigt: a) den Ärzten vorzuschreiben, gewisse Kinderkrankheiten direkt dem Schularztamt
4 ) zu melden; b) die Anzeigepflicht auf weitere Krankheiten, die bundesrechtlich nicht anzeigepflichtig sind, auszudehnen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt vom 1. Juni 1943 an in Wirksamkeit.
1) Dieser BRB ist aufgehoben und ersetzt durch die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) vom 13. 1. 1999 (SR 818.141.1 ).
2) Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge - mäss RRB vom 22. 12. 2015.
3) Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesund - heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
4) Jetzt: Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (Schulärztlicher Dienst).
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