Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum --> 730.400
                            Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung  von Wohnraum (VAZW)  Vom 17. Juni 2014 (Stand 1. Juli 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt   auf   §   22   des   Gesetzes   über   die   Wohnraumförderung  (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt den Abbruch und die Zweckentfremdung  von   Wohnraum   gemäss   Gesetz   über   die   Wohnraumförderung  (WRFG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Vollzugs- und Bewilligungsbehörden (§ 7 und § 8
                            WRFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vollzieht die Bestimmungen  über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme  der zuständigen Planungsbehörde ein.  II. Definitionen und Beurteilungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Vorwiegender Wohnzweck (§ 7 Abs. 1 WRFG)
                            1  Ein Gebäude dient vorwiegend Wohnzwecken, wenn mehr als die  Hälfte seiner Geschosse zum Wohnen genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weisen Geschosse eine gemischte Nutzung auf, stellt die Behörde  auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Gemeinnütziger Wohnungsbau (§ 7 Abs. 2 WRFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erfor  -  derlich,  wenn   er   im   Rahmen  der  Tätigkeit   einer   Organisation   des  gemeinnützigen Wohnungsbaus erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  861.500  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Gleich viel Wohnraum (§ 7 Abs. 3 lit. a WRFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mindestens gleich viel Wohnraum entsteht, wenn die Nettogeschoss  -  fläche des Neubaus gleich oder grösser ist als diejenige des abzureis  -  senden Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Gleichbleibender Anteil der Wohnnutzung  (§  7  Abs.  3  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil der Wohnnutzung bleibt gleich, wenn der Neubau dassel  -  be Verhältnis zwischen Wohn-  und Arbeitsflächen vorsieht wie das  abzureissende Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Zeitgemässer Wohnstandard (§ 7 Abs. 4 lit. a WRFG)
                            1  Wohnungen entsprechen einem zeitgemässen Wohnstandard, wenn  sie insbesondere über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in  der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbereich not  -  wendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Angemessener Aufwand (§ 7 Abs. 4 lit. b WRFG)
                            1  Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemes  -  sen, wenn die Kosten für die Sanierung gleich oder kleiner sind als  diejenigen für einen Abbruch und Neubau.  III. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Gebühren
                            1  Für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zum  Abbruch oder zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann das Bau-  und Gastgewerbeinspektorat eine Gebühr bis Fr. 1'000 erheben.  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige erstinstanzliche  Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstin  -  stanzlichen Entscheid massgebend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Änderung anderer Erlasse
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG 730.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 20.
                            Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des
                            polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Über  -  tretungen vom 21. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Aufhebung anderer Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohn  -  häusern vom 5. November 1991 wird aufgehoben.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2014 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG 861.250.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG 257.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3