Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie
Kanton Appenzell Innerrhoden Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie vom 22. November 1983 (Stand 1. Januar 1997) Die Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. erlas - sen gestützt auf Art. 25 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969 und auf Art. 1 und 5 des appen - zell-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 sowie auf Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Zivilge - setzbuch für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 30. April 1911 und Art. 12 der Gewässerschutzverordnung vom 18. März 1976 als Vereinbarung:
Art. 1 Ermächtigung
1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Wald und die appenzell-innerrhodischen Bezirke Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer regionalen Multikompo - nentendeponie zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. *
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver-bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten un - terliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertrags - kantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2 Aufnahme weiterer Gemeinden
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3 Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit
1 Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Kör - perschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden Vertragskantone. Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo sich der Sitz des Verbandes befindet.
Art. 4 Aufsicht
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandstatuten keine Vorschriften enthalten.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vor - behalten.
Art. 5 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem Ver - band oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehör - den der Vertragskantone.
Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungs - versuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbands - gemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mit - glied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Prä - sidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980.
3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eid - genössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Ver - tragskantone mitzuteilen.
Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge - meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu - kommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal - tungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 8 Vollzug
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schieds - gericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9 Gemeinsame Deponieplanung
1 Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rah - men einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Planung von Nachfolgedeponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der entspre - chenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Vertrags - gemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 10 Streitigkeiten über diese Vereinbarung
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11 Änderungen
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
22.11.1983 22.11.1983 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.11.1983 22.11.1983 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1 12.08.1996 01.01.1997 geändert -
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