Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (511.61)
CH - ZG

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

Vereinbarung ü ber die interkantonalen Polizeieins ä tze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungen der Kantone schliessen, 1 ) in Ausf ü hrung von Artikel 57 der Bundesverfassung 2 ) , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: 1. Allgemeine Bestimmungen, Grunds ä tze
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zust ä ndigkeiten, Organisation und Abgel ­ tungen bei IKAPOL­Eins ä tzen.
Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermei ­ dung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidarit ä tsgedanken gepr ä gte Entsch ä digung f ü r IKAPOL­Eins ä tze sowie eine einfache, einheitliche Berichts­, Budget­ und Rechnungsstellungsstruk ­ tur.
Art. 3 Definition
1 Ein IKAPOL­Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterst ü tzung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bew ä ltigen kann und deshalb auf zus ä tzliche Poli ­ zeikr ä fte angewiesen ist. 1) Beschluss des RR’s des Kantons Zug vom 27. Juni 2006. 2) SR 101

Art. 4 Grunds ä

tze
1 Bei der Organisation, Durchf ü hrung und Abgeltung von IKAPOL­Eins ä t ­ zen gelten folgende Grunds ä tze:
a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeiho ­ heit der Kantone Rechnung.
b) Die IKAPOL­Eins ä tze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c) Bei jedem IKAPOL­Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Ge ­ samtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ ü ber die Zuweisung und den Einsatzort der f ü r dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatz ­ kantons unterstellten Kr ä fte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) ent ­ scheidet.
d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizei ­ kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die ben ö tigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Z ü rich (inklusive Stadt Z ü rich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern ü ber die Aufteilung der ben ö tigten Kr ä fte auf ihre Mitglieder.
e) IKAPOL­Eins ä tze sind zeitlich zu begrenzen.
f) Personal­ und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkr ä fte ihrem Stammkorps unterstellt.
g) Der Einsatzkanton ist daf ü r besorgt, dass die einzelnen Polizeikr ä fte ungef ä hr gleich lang im Einsatz stehen.
h) Bevor ein IKAPOL­Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich ü ber ein Kostendach, eine Pauschale oder gem ä ss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
i) Bei IKAPOL­Eins ä tzen zugunsten privater Anl ä sse werden die Ans ä t ­ ze gem ä ss dem Geb ü hrentarif des die Einsatzkr ä fte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erkl ä rt den Anlass zu einem aus ­ serordentlichen Ereignis.
j) Bei Eins ä tzen zugunsten des Bundes, die mit Kr ä ften innerhalb des Konkordats bew ä ltigt werden k ö nnen, stellt der Standortkanton dem Bund die Ans ä tze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.
k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikr ä fte nicht in Rechnung. Vor ­ behalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Er ­ eignissen gest ü tzt auf Art. 4 der BWIS­Abgeltungsverordnung.
2. Organisation, Zust ä ndigkeiten, Ablauf
Art. 5 Gremien
1 F ü r die Organisation und Durchf ü hrung von IKAPOL­Eins ä tzen sind fol ­ gende Gremien massgebend:
a) Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam ­ menarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP)
b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)
c) Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS)
Art. 6 AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bew ä ltigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Ber ü cksichtigung der gegebenen Zust ä ndigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufga ­ ben:
a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
b) Beschlussfassung zu den Antr ä gen der AG OP
c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans
d) Erlass von Richtlinien f ü r die Informationsf ü hrung
e) Kl ä rung von Finanzierungsfragen f ü r den Einsatz
f) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
g) Entscheid aufgrund der Antr ä ge der AG OP, ob die Voraussetzungen f ü r einen IKAPOL Einsatz erf ü llt sind und ob es sich um einen priva ­ ten Anlass oder einen Anlass im ö ffentlichen Interesse handelt; Ausl ö ­ sen des IKAPOL­Einsatzes
h) Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unter ­ st ü tzung aufgrund der eigenen Lageanalyse
i) Einladung an die Kantone, Unterst ü tzung zu leisten
j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie sp ä testens sechs Mo ­ nate nach Abschluss eines Einsatzes erh ä lt.
2 Unter dem Vorsitz des Pr ä sidenten der Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektoren (KKJPD) geh ö ren der AG GIP die folgenden Funk ­ tionen und Organe an:
a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
b) ein bis zwei Vertreter des Bundes
c) Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone
d) Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps
e) Zust ä ndige Regierungsmitglieder der Kantone Z ü rich und Tessin und der Stadt Z ü rich
f) Pr ä sident der KKPKS Je nach Lage k ö nnen weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.
Art. 7 AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unter ­ st ü tzendes Organ f ü r die Bew ä ltigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative F ü hrungsverantwortung. Sie hat insbesonde ­ re die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht
b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel
d) Erarbeitung der Grundlagen f ü r die zu beantragenden politischen Ent ­ scheide
e) Pr ü fung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Z ü rich und Tessin um IKAPOL­Eins ä tze
f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
g) Allf ä ü ckweisung der Gesuche zur Erg ä nzung
h) Antragstellung an die AG GIP bez ü glich ben ö tigte Kr ä fte und Vorge ­ hen
i) Unterst ü tzung des einsatzf ü hrenden Korps beim Erstellen des Operati ­ onsplans
j) Definition der Zusammensetzung und F ü hrung des IKKS
k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Ein ­ satzkanton oder den Einsatzkantonen
l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Pr ä ­ sidenten KKJPD ü ber die Ergebnisse ihrer Aktivit ä ten
2 Unter dem Vorsitz des Pr ä sidenten der KKPKS geh ö ren der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an:
a) Die polizeilichen Konkordatspr ä sidenten der vier Konkordate
b) Vertreter des Bundesamtes f ü r Polizei (fedpol)
c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps
d) Polizeikommandanten der Kantone Z ü rich und Tessin sowie der Stadt Z ü rich Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps, VBS, etc. sowie mit Kommandanten weiterer st ä dtischer Polizeikorps erg ä nzt werden.
Art. 8 IKKS
1 Der IKKS entscheidet ü ber den Einsatz derjenigen Kr ä fte des Bundes, der Kantone und der St ä dte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angeh ö ren oder von diesem freigestellt werden k ö nnen. Grunds ä tzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzf ü hrenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatzf ü hrenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP w ä hrend des Einsatzes tats ä ch ­ lich verf ü gbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide f ä llen zu k ö n ­ nen.
2 Die KKPKS erl ä sst f ü r den IKKS eine Musterstabsordnung.
3 Der Standardstabsorganisation geh ö ren im Normalfall an:
a) der Stabschef
b) ein bis zwei F ü hrungsgehilfen
c) je ein Vertreter der Polizeikonkordate
d) je ein Vertreter der Korps der Kantone Z ü rich und Tessin sowie der Stadt Z ü rich
e) ein Vertreter des Bundes Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Ar ­ mee, Grenzwachtkorps, SBB, etc. erg ä nzt.
4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AGOP bestimmt. Die weiteren Stabsangeh ö rigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.

Art. 9 Abl ä

ufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Pr ä sidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag f ü r einen IKAPOL­ Einsatz an das Konkordat gelangt. 1 ) *
2 Das Konkordat pr ü ft den Antrag und beurteilt den beantragten Kr ä fteein ­ satz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kr ä fte innerhalb des Konkor ­ dats selber und trotz bilateraler Unterst ü tzung durch andere Korps nicht aus ­ reichen, stellt es Antrag an die AG OP. 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion f ü r Antr ä ge f ü r einen IKAPOL­Einsatz an das Kon ­ kordat (§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
3 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastro ­ phen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofor ­ tigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Kri ­ senstab bildet den Ansprechpartner f ü r die kantonale und die nationale Ka ­ tastrophenorganisation. 3. Finanzielles

Art. 10 Entsch ä

digungen f ü r IKAPOL­Eins ä tze
1 IKAPOL­Eins ä tze werden den Kantonen, die Polizeikr ä fte zur Verf ü gung stellen, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei ­ se im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entsch ä digt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL­Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkr ä fte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen m ü ssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.– pro Einsatzkraft ent ­ sch ä digt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor ei ­ nem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterst ü tzung f ü r Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL­Einsatz­Ereignis zusammenh ä ngen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

Art. 11 Private Anl ä

sse
1 Bei IKAPOL­Eins ä tzen zugunsten privater Anl ä sse werden die Ans ä tze gem ä ss dem Geb ü hrentarif des die Einsatzkr ä fte entsendenden Kantons ver ­ rechnet.
2 F ü r die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gest ü tzt auf Art. 4 der BWIS­Abgeltungsverordnung deklarierten Anl ä sse gelten die IKAPOL­ Ans ä tze.
Art. 12 Territorialprinzip
1 F ü r die IKAPOL­Eins ä tze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL­Kr ä fte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Re ­ serve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL­Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so tr ä gt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

Art. 13 Ü brige Aufwendungen, Spesen

1 Transport­ und Fahrzeugkosten werden nach den Ans ä tzen des zu unter ­ st ü tzenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung ü bernimmt. Materialkosten k ö nnen verrechnet werden. 4. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erkl ä rt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.

Art. 15 Ä nderungen

1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil­ oder To ­ talrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Ä nderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

Art. 16 Geltungsdauer, K ü

ndigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gek ü ndigt werden, fr ü hestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die K ü ndigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsver ­ einbarung vom 5. April 1979 ü ber die Kosten interkantonaler Polizeieins ä t ­ ze gem ä ss Artikel 16 der Bundesverfassung 1 ) aufgehoben. Bern, 14. M ä rz 2006 Beschluss des RR’s des Kantons Zug vom 27. Juni 2006. 1) AS 1 1
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 06.04.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 929 28.11.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung GS 28, 929

Art. 9 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
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