Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs 2 3
Abgeschlossen in Den Haag am 29. Juli 1899 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1907⁴ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18./28. Juni 1907 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 1907 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen zu jenen Staaten, die dem Abk. vom 18. Okt. 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ( SR 0.515.112 Art. 4) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten am Schluss des R zum vorliegenden Abkommen). ³ Es handelt sich um das im Schlussprotokoll unter Ziff. II abgeschlossene Abkommen an der Haager Friedenskonferenz von 1899. Das Schlussprotokoll dieser Konferenz siehe in SR 0.193.211 am Schluss. ⁴ AS 23 259
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn;Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin‑Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,
haben in der Erwägung, dass es nicht genügt, Mittel und Wege zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Konflikte zwischen den Staaten zu verhüten, sondern dass auch der Fall ins Auge gefasst werden muss, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,
von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äussersten Falle den Gesetzen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen,
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, zu diesem Zwecke die allgemeinen Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel als möglich von ihrer Schärfe verlieren,
von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie vor 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt sind,
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln.
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschliessenden Teile liegen, dass die nicht vorgesehenen Fälle, in Ermangelung eines schriftlichen Übereinkommens, der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.
In der Hoffnung, dass es später gelingen wird, ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch zu erlassen, halten es die hohen vertragschliessenden Teile für zweckmässig, festzusetzen, dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet haben.
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind.
Die hohen vertragschliessenden Teile, die hierüber eine Übereinkunft abzuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Teile werden ihren Landheeren Verhaltungsmassregeln geben, welche den der vorliegenden Übereinkunft beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.
Art. 2
Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf, verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.
Art. 3
Diese Übereinkunft soll sobald wie möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Art. 4
Die Nichtsignatarmächte können dieser Übereinkunft beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen andern Vertragsmächten mitzuteilen ist.
Art. 5
Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile diese Übereinkunft kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen andern Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die gekündigt hat.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Den Haag, am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege zugestellt werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)
Beilage
Reglement betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
Erster Abschnitt: Kriegsparteien
Erstes Kapitel: Bestimmung des Begriffs Kriegspartei
Art. 1
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen‑Korps unter folgenden Bedingungen:
1. dass jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner Untergebenen verantwortlich ist,
2. dass sie ein festes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. dass sie die Waffen offen führen und
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und ‑gebräuche beobachten.
In den Staaten, in denen Milizen oder Freiwilligen‑Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung «Heer» einbegriffen,
Art. 2
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als Kriegspartei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
Art. 3
Die bewaffnete Macht der kriegführenden Parteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel: Kriegsgefangene ⁵
⁵ Die Genfer Abkommen von 1929 ( SR 0.518.41 Art. 89) und von 1949 ( SR 0.518.42 Art. 135) über die Behandlung der Kriegsgefangenen ergänzen dieses Kapitel in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Mächten.
Art. 4
Die Kriegsgefangenen stehen unter der Gewalt der feindlichen Regierung, nicht in der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangengenommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum, ausgenommen Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts.
Art. 5
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an andern Orten interniert werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen dürfen sie nicht eingesperrt werden, wenn es nicht dringende Rücksichten der Sicherheit erfordern.
Art. 6
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermässig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für die gleichen Arbeiten von Militärpersonen des eigenen Heeres gelten.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnis mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuss, nach Abzug der Unterhaltskosten, ihnen bei der Freilassung ausbezahlt werden.
Art. 7
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
Falls nicht besondere Vereinbarungen zwischen den Kriegsparteien getroffen werden, sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft ebenso zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangengenommen hat.
Art. 8
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmässigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder das von den Truppen, die sie gefangengenommen haben, besetzte Gebiet zu verlassen, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht wieder gefangengenommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Art. 9
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Begünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Art. 10
Kriegsgefangene können auf Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes dies gestatten; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist ebenfalls verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Art. 11
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Verpfändung des Ehrenwortes anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, auf die Bitte eines Kriegsgefangenen hin die Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen.
Art. 12
Jeder auf Ehrenwort freigelassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, der ihn entlassen hat oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt, verliert, wenn er wieder ergriffen wird, das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann den Gerichten überliefert werden.
Art. 13
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in Feindeshand geraten und ihre Festhaltung zweckmässig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, dass sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, dem sie folgen.
Art. 14
Es wird beim Ausbruche der Feindseligkeiten in jedem der kriegführenden Staaten und gegebenenfalls in den neutralen Staaten, die Angehörige einer der Kriegsparteien in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese hat die Aufgabe, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält hierfür von den zuständigen Dienststellen die nötigen Angaben, die sie in den Stand setzen, über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt zu führen. Die Auskunftstelle muss auf dem laufenden gehalten werden über die Unterbringung der Gefangenen und die dabei eintretenden Veränderungen sowie über die Überführung in Krankenhäuser und über Todesfälle.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den in Krankenhäusern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.
Art. 15
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsgemäss nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, empfangen von den Kriegsparteien für sich und ihre ordnungsmässig bevollmächtigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Massnahmen und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Die Bevollmächtigten dieser Hilfsgesellschaften können die Erlaubnis erhalten, unter die Gefangenen an ihrem Aufenthaltsorte sowie unter die in die Heimat zurückkehrenden Kriegsgefangenen an ihren Rastorten Liebesgaben auszuteilen. Sie gebrauchen hierzu eine persönliche, von der Militärbehörde ausgestellte Erlaubnis, auch müssen sie sich schriftlich verpflichten, sich allen Ordnungs‑ und Polizeimassnahmen, die diese Behörde anordnen sollte, zu fügen.
Art. 16
Die Auskunftstellen geniessen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Liebesgaben für Kriegsgefangene sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Art. 17
Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen in dieser Lage nach den Vorschriften ihres Landes zukommenden Sold erhalten; ihre Regierung hat ihn zurückzuerstatten.
Art. 18
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, dass sie sich den Ordnungs‑ und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.
Art. 19
Für die Annahme oder Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.
Art. 20
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.
Drittes Kapitel: Kranke und Verwundete
Art. 21
Die Pflichten der Kriegsparteien in Ansehung der Pflege der Kranken und Verwundeten sind durch die Genfer Konvention vom 22. August 1864⁶ festgesetzt, unter Vorbehalt der Abänderungen, denen diese etwa unterworfen wird.
⁶ [AS VIII 520 816. BS 11 487 Art. 31 Abs. 1.] Diese Konventionen wurden ersetzt durch die Genfer Abk. vom 27. Juli 1929 und vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde ( SR 0.518.11 und 0.518.12 ).
Zweiter Abschnitt: Feindseligkeiten ⁷
⁷ Das Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ( SR 0.518.51 ) ergänzt diesen Abschnitt in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Mächten (Art. 154 des erwähnten Abkommens).
Erstes Kapitel: Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschiessungen
Art. 22
Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Art. 23
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
a. die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b. die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres,
c. die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt,
d. die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
e. der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen,
f. der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention,
g. die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, es sei denn, dass die Kriegsnotwendigkeit dies dringend verlangt.
Art. 24
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Art. 25
Es ist verboten, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude anzugreifen oder zu beschiessen.
Art. 26
Der Befehlshaber eines Belagerungsheers soll vor Beginn der Beschiessung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles tun, was in seinen Kräften steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen.
Art. 27
Bei Belagerungen und Beschiessungen sollen alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude sowie die Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete so viel als möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen und diese vorher dem Belagerer bekanntzugeben.
Art. 28
Es ist verboten, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel: Spione
Art. 29
Spion ist, wer heimlich oder unter falschem Vorwande in dem Operationsgebiet einer Kriegspartei Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäss sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die offen den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, ausführen. Dahin gehören ebenfalls die Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Nachrichten zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.
Art. 30
Der auf frischer Tat ergriffene Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.
Art. 31
Ein Spion, der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.
Drittes Kapitel: Parlamentäre
Art. 32
Parlamentär ist, wer von einer der Kriegsparteien bevollmächtig ist, in Unterhandlungen mit der andern Partei zu treten, und sich mit der weissen Fahne zeigt. Er ist unverletzlich, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.
Art. 33
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle Massregeln ergreifen, die erforderlich sind, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei Missbrauch den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.
Art. 34
Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegliche Beweis vorliegt, dass er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Viertes Kapitel: Kapitulationen
Art. 35
Die zwischen den verhandelnden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.
Fünftes Kapitel: Waffenstillstand
Art. 36
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Feind, gemäss den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.
Art. 37
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein; der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Gebiets.
Art. 38
Der Waffenstillstand muss in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen mitgeteilt werden. Sofort nach Mitteilung oder zu einem bestimmten Zeitpunkte sind die Feindseligkeiten einzustellen.
Art. 39
Es ist Sache der vertragschliessenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie auf dem Kriegsschauplatz mit den Bevölkerungen und diese miteinander unterhalten können.
Art. 40
Jede schwere Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der andern das Recht, ihn zu kündigen, und in dringenden Fällen sogar das Recht, die Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen.
Art. 41
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern.
Dritter Abschnitt: Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiete ⁸
⁸ Das Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ( SR 0.518.51 ) ergänzt diesen Abschnitt in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Mächten (Art. 154 des erwähnten Abkommens).
Art. 42
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Art. 43
Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, trifft dieser alle ihm zu Gebote stehenden Massnahmen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und den regelmässigen Gang der öffentlichen Angelegenheiten wieder herzustellen und zu sichern. Dabei soll er, wenn nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die im Land geltenden Gesetze aufrechterhalten.
Art. 44
Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.
Art. 45
Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Art. 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Art. 47
Die Plünderung ist ausdrücklich verboten.
Art. 48
Wenn die Kriegspartei in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Steuern, Zölle und Abgaben erhebt, so soll sie es möglichst nach Massgabe der für ihre Erhebung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst hiermit für sie die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in demselben Umfange zu tragen, wie die gesetzmässige Regierung hierzu verpflichtet war.
Art. 49
Wenn der Besetzende ausser den im vorstehenden Artikel erwähnten Abgaben andere Auflagen in Geld in dem besetzten Gebiet erhebt, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Art. 50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht als verantwortlich angesehen werden kann.
Art. 51
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter der Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll soviel als möglich unter Beobachtung der für die Festsetzung und Verteilung der Steuern geltenden Vorschriften erfolgen.
Über jede Zwangsleistung erhalten die Beitragspflichtigen eine Empfangsbescheinigung.
Art. 52
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural‑ und Dienstleistungen können nur mit der Ermächtigung des Befehlshabers des besetzten Gebiets verlangt werden.
Naturalleistungen sind soviel als möglich bar zu bezahlen; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen auszustellen.
Art. 53
Das Besetzungsheer kann nur mit Beschlag belegen: das Bargeld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles dem Staate gehörende bewegliche Eigentum, das geeignet erscheint, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Das Eisenbahnmaterial, die Landtelegrafen, die Fernsprechanlagen, die Dampfschiffe und andere Fahrzeuge – soweit hier nicht die Vorschriften des Seerechts Platz greifen – die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art Kriegsmunition, auch dann, wenn all dies Gesellschaften oder Privatpersonen gehört, sind ebenfalls ihrer Natur nach Mittel, die den Kriegsunternehmungen dienen; sie müssen aber wieder zurückerstattet werden. Die Entschädigungsfrage wird bei Abschluss des Friedens geregelt.
Art. 54
Das Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten kommt, gehöre es diesen selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen, soll ihnen sobald als möglich zurückgesandt werden.
Art. 55
Der Staat, von dem die Besetzung ausgeht, betrachtet sich nur als Verwalter und Nutzniesser der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Anlagen, die dem feindlichen Staate gehören und in dem besetzten Gebiete liegen. Er ist verpflichtet, den Grundstock dieser Güter zu schützen und sie nach den Regeln des Niessbrauchs zu verwalten.
Art. 56
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist verboten und muss geahndet werden.
Vierter Abschnitt: Bei Neutralen internierte Kriegrührende und in Pflege befindliche Verwundete ⁹
⁹ Siehe auch das Abk. vom 18. Okt. 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs ( SR 0.515.21 ).
Art. 57
Der neutrale Staat, auf dessen Gebiet Truppen der kriegführenden Heere übertreten, muss sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen.
Er kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschliessen.
Es hängt von seiner Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, freigelassen werden können.
Art. 58
Mangels besonderer Vereinbarung hat der neutrale Staat den Internierten Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.
Die durch die Internierung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschluss zu ersetzen.
Art. 59
Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch unter dem Vorbehalte, dass die zur Beförderung benutzten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in solchen Fällen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits‑ und Aufsichtsmassregeln zu treffen.
Die von einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet verbrachten, der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken sind von dem neutralen Staate so zu bewachen, dass sie nicht von neuem an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können. Der neutrale Staat hat gegenüber den ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres die gleichen Verpflichtungen.
Art. 60
Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen Gebiet untergebrachten Kranken und Verwundeten.
Geltungsbereich der Übereinkunft am 1. April 1981
Gemäss Art.4 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 (SR 0.515.112 ) bleibt die Schweiz an dieses Abkommen gebunden in den Beziehungen zu folgenden Staaten:
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Argentinien | 17. Juni | 1907 | ||
Bulgarien | 4 September | 1900 | ||
Chile | 19. Juni | 1907 | ||
Dominikanische Republik | 13. April | 1907 | ||
Ecuador | 31. Juli | 1907 | ||
Griechenland | 4. April | 1901 | ||
Honduras | 21. August | 1906 | ||
Iran | 4. September | 1900 | ||
Italien | 4. September | 1900 | ||
Jugoslawien | 27. März | 1969 Best 1.Dezember 1918 | ||
Kolumbien | 30. Januar | 1907 | ||
Korea | 17. März | 1903 | ||
Paraguay | 12. April | 1907 | ||
Peru | 24. November | 1903 | ||
Spanien | 4. September | 1900 | ||
Türkei | 12. Juni | 1907 | ||
Uruguay | 21. Juni | 1906 | ||
Venezuela | 1. März | 1907 | ||
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