Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (142.200)
CH - SH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Gegenstand Anwendbare Bestimmungen Vorbereitungs- und Aus- schaffungshaft
länderrecht
Art. 4
1 Über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Verfahren gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG.
2 Er oder sie entscheidet auch über die Zulässigkeit einer allfälligen Ver- längerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG sowie über Haftentlassungsgesuche gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG.
3 Gegen die Entscheide der richterlichen Behörden gemäss Abs. 1 und 2 kann beim Obergericht Beschwerde nach den Art. 327 ff. StPO geführt werden.
Art. 5
1 Die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG hat durch das Departement des Innern zu erfolgen.
2 Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume gemäss Art. 14 Abs. 4 ANAG muss vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin des Kantonsgerichts angeordnet werden.
3 Der Ausländer oder die Ausländerin kann gegen die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Abs. 2 Beschwerde ans Obergericht im Sinne von Art. 327 ff. StPO führen. III. Verfahren
1. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Art. 6
1 Die Polizei kann Personen ausländischer Nationalität, deren Identität und Aufenthaltsberechtigung nicht sofort festgestellt werden kann, zur Vor- nahme der notwendigen Abklärungen anhalten und auf einen Polizeipos- ten verbringen.
2 Ergibt sich aufgrund der Ermittlungen und nach der Befragung der an- gehaltenen Person, dass ein Haftgrund im Sinne von Art. 13a oder 13b ANAG vorliegt, so kann die betreffende Person auf Anordnung eines Of- fizieres oder eines vom Regierungsrat hiezu ermächtigten Unteroffizieres der Kantonspolizei während höchstens 24 Stunden festgehalten werden.
3 Die Kantonspolizei orientiert unverzüglich das Ausländeramt über fest- gehaltene Personen. Richterliche Behörde Andere Anordnungen Anhaltung durch die Polizei
Vorläufige Festnahme Haftanordnung nach Anhaltung oder vorläufiger Festnahme Richterliche Überprüfung der Vorbereitungs- und Ausschaf- fungshaft Verfahren vo r der richterlichen Behörde Antrag auf Haftverlängerung
länderrecht Einzelrichterin des Kantonsgerichts. Darüber wird nach Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung entschieden.
2 Das Ausländeramt hört die inhaftierte Person vor der Beantragung der Haftverlängerung an.
3 Der Antrag des Ausländeramtes zur Verlängerung der Ausschaffungs- haft ist mindestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft bei der zuständigen richterlichen Behörde einzureichen.
Art. 12
1 Die mündliche Verhandlung betreffend Haftüberprüfung und Haftver- längerung wird in Anwesenheit der inhaftierten Person und deren allfälli- gen Rechtsbeistandes sowie des Ausländeramtes durchgeführt.
2 Die Verhandlung ist öffentlich. Auf Antrag der von der Zwangsmass- nahme betroffenen Personen kann die Öffentlichkeit zum Schutz erhebli- cher privater Interessen ausgeschlossen werden.
3 Dem mündlich eröffneten und schriftlich begründeten Entscheid ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Art. 13
1 Haftentlassungsgesuche sind gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG schriftlich beim Ausländeramt einzureichen.
2 Dieses leitet sämtliche Gesuche unverzüglich an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weiter und reicht innert vier Ar- beitstagen seit Gesuchseingang seine Stellungnahme ein.
3 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet innert acht Ar- beitstagen nach Einreichung beim Ausländeramt über den Antrag auf Haftentlassung.
4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 12 des vorliegenden Gesetzes.
2. Ein- und Ausgrenzung, Durchsuchung von Personen und Sachen, Hausdurchsuchung Soweit die Voraussetzungen des ANAG erfüllt sind, kann das Departe- ment des Innern gegenüber einer ausländischen Person in einer schriftlich begründeten Verfügung die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu be- treten (Ausgrenzung). Haftüberprüfung und Entscheid über Haftver- längerung Haftentlassungs- gesuche Ein- und Ausgrenzung
Durchsuchung von Personen und Sachen Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume Grundsatz Garantierte Mindestrechte Rechtsschutz im Rahmen des Haftvollzuges
länderrecht V. Verfahrenskosten
Art. 20
1 Das erstinstanzliche Verfahren, eingeschlossen die obligatorische Haft- überprüfung durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin, ist unent- geltlich.
2 Bei Haftentlassungsgesuchen und in Beschwerdeverfahren kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn die Einbring- lichkeit der Forderung zum vornherein unmöglich erscheint. VI. Schlussbestimmungen

Art. 21 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nie-

derlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (Kantonale Fremdenpoli- zeiverordnung) vom 22. März 1956 wird wie folgt geändert: §§ 12-14 Aufgehoben
Art. 22
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Art. 42 bis der Kantonsverfassung auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
1)
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Febr uar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 305).
2) Amtsblatt 1996, S. 1707. Verfahrenskosten Ä nderung des geltenden Rechts Inkrafttreten
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