Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf (177.301)
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Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf

Kanton Appenzell Innerrhoden Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf vom 20. September 2002 (Stand 11. November 2013) Die Anwaltskammer des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 7 des Anwaltsgesetzes vom 28. April 2002 (AnwG), beschliesst:

I. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Reglement beinhaltet: a) Prüfungskommission; b) Anwaltsexamen; c) Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA 1 ) ; d) Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA; e) Rechtspflege.

Art. 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

1 Soweit dieses Reglement oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. (VerwVG) vom 30. April 2000 sinngemäss Anwendung.
1) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61 ).

II. Prüfungskommission

Art. 3 Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer

1 Die Anwaltskammer bestellt eine Prüfungskommission, welche aus einem Präsidenten 2 ) und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Amts - dauer beträgt vier Jahre und ist identisch mit derjenigen des Grossen Ra - tes. *
2 Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, Universitätsabsolventen mit langjähriger juristischer Berufserfahrung und Professoren von Schweizer Rechtsfakultäten. *
3 Die Gerichtskanzlei besorgt das Sekretariat.

Art. 4 Aufgaben

1 Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Anwaltsexamen, zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und zum Prü - fungsgespräch nach Art. 32 BGFA. Er setzt die Termine für die Prüfungen fest.
2 Die Prüfungskommission führt das Anwaltsexamen, die Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.
3 Die Mitglieder teilen sich in die Abnahme der Prüfungsfächer.

III. Anwaltsexamen

Art. 5 Praktikum

1 Zum Anwaltsexamen werden nur Kandidaten zugelassen, welche ein juris - tisches Praktikum von mindestens einem Jahr, grundsätzlich im Kanton Ap - penzell I.Rh., abgelegt haben. Eine entsprechende Tätigkeit in einem ande - ren Kanton kann ganz oder teilweise angerechnet werden. In jedem Fall sind mindestens sechs Monate in einer der nachfolgenden Stellen zu absolvie - ren: a) auf der Gerichtskanzlei Appenzell I.Rh.;
2) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
b) * im Rechtsdienst der Verwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. (Rats - kanzlei, Staatsanwaltschaft); c) bei einem im Anwaltsregister des Kantons Appenzell I.Rh. eingetra - genen Anwalt.
2 Eine praktische Tätigkeit nach dem juristischen Bachelorabschluss, aber vor dem juristischen Masterabschluss wird im Hinblick auf die in Abs. 1 ver - langte Praktikumsdauer im Umfang von 50% angerechnet. *

Art. 6 Anmeldung

1 Anmeldungen zum Anwaltsexamen sind der Prüfungskommission mit fol - genden Beilagen einzureichen, wobei die Registerauszüge aktuell sein müs - sen: a) Lebenslauf; b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA; c) Ausweise über das Anwaltspraktikum; d) Strafregisterauszug; e) Betreibungsregisterauszug; f) Handlungsfähigkeitszeugnis; g) Erklärung des Kandidaten, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 7 Prüfungstermine

1 Das Anwaltsexamen wird in der Regel zweimal pro Jahr durchgeführt. Die ordentlichen Termine sind: a) im Frühling mit einer Anmeldefrist bis zum 1. Februar; b) im Herbst mit einer Anmeldefrist bis zum 1. August.

Art. 8 Prüfung

1 Das Anwaltsexamen umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil über das gesamte eidgenössisch und kantonal anwendbare Recht, insbesondere über folgende Rechtsgebiete: a) Staats- und Verwaltungsrecht (unter Einschluss des Sozialversiche - rungs- und Steuerrechts);
b) Zivilrecht (unter Einschluss von Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Privatversicherungsrecht und Internationalem Privatrecht); c) Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie An - waltsrecht; d) Straf- und Strafprozessrecht.

Art. 9 Schriftlicher Prüfungsteil

1 Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei schriftliche Teilprüfungen. Eine Teilprüfung erfolgt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die andere auf dem Gebiet des Zivilrechts. Zur Lösung dieser Teilprüfungen stehen dem Kandidaten je höchstens fünf Stunden zur Verfügung. *
2 Das die Prüfungsaufgabe stellende Mitglied der Prüfungskommission be - stimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten zur Lösung der entsprechenden Aufgaben zur Verfügung stehen.
3 Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn beide schriftlichen Teilprü - fungen insgesamt als genügend bewertet werden.

Art. 10 Mündlicher Prüfungsteil

1 Der mündliche Prüfungsteil wird durch mindestens zwei Mitglieder der Prü - fungskommission abgenommen und dauert für einen Kandidaten insgesamt maximal drei Stunden. *
2 Der mündliche Prüfungsteil ist öffentlich.
3 Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn er insgesamt als genü - gend bewertet wird.

Art. 11 Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung

1 Der Kandidat hat das Anwaltsexamen bestanden, wenn sowohl der schrift - liche als auch der mündliche Prüfungsteil bestanden wurde.
2 Wird nur ein Prüfungsteil bestanden, der andere Prüfungsteil hingegen nicht bestanden, so kann der Kandidat den nicht bestandenen Prüfungsteil beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. In besonderen Fällen kann für die Wiederholungsprüfung ein früherer Termin angesetzt werden. Wird der wiederholte Prüfungsteil wiederum als ungenügend bewertet, gilt das An - waltsexamen als nicht bestanden.
3 Tritt der Kandidat einen Prüfungsteil ohne vorherige schriftliche Abmeldung nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Abmeldung gilt als vollständiger Rückzug der Anmeldung. Bei erneuter Anmeldung für den nächsten Prüfungstermin wird ein bereits bestandener Prüfungsteil ange - rechnet.
4 Nach zweimaligem Nichtbestehen des Anwaltsexamens wird der Kandidat während fünf Jahren zu keinem weiteren Anwaltsexamen mehr zugelassen.

Art. 12 Eröffnung des Examensergebnisses

1 Das Ergebnis des Anwaltsexamens wird dem Kandidaten durch ein Mit - glied der Prüfungskommission mündlich eröffnet. Der Kandidat, welcher das Anwaltsexamen nicht bestanden hat, kann innert fünf Tagen nach der münd - lichen Eröffnung eine schriftliche Verfügung verlangen.
2 Die Rechtsmittelfrist läuft ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung. Mit Verzicht auf die schriftliche Eröffnung wird gleichzeitig auf die Einlegung ei - nes Rechtsmittels verzichtet.

Art. 13 Patenterteilung

1 Ist das Anwaltsexamen bestanden, erstattet der Präsident der Prüfungs - kommission der Anwaltskammer Bericht mit dem Antrag, dem Kandidaten das kantonale Anwaltspatent auszustellen.
2 Die Ausstellung des Anwaltspatentes erfolgt, gestützt auf den Antrag, durch den Präsidenten der Anwaltskammer.

IV. Eignungsprüfung

Art. 14 Zulassung zur Eignungsprüfung

1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung richtet sich nach Art. 31 BGFA.
2 Gesuche um Zulassung zur Eignungsprüfung sind der Prüfungskommissi - on bis zum 1. Februar beziehungsweise 1. August einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufs - kenntnisse; b) nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderliche Bescheinigungen;
c) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 15 Gegenstand und Durchführung

1 Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang des An - waltsexamens abgenommen. Die Bestimmungen über das Anwaltsexamen nach Art. 7 ff. dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.
2 Im Übrigen richten sich der Gegenstand und die Durchführung der Eig - nungsprüfung nach dem Art. 31 BGFA.

V. Prüfungsgespräch

Art. 16 Zulassung zum Prüfungsgespräch

1 Die Zulassung zum Prüfungsgespräch richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufs - kenntnisse; b) nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; c) Bescheinigung über den Eintrag in einer Liste gemäss Art. 28 BGFA während mindestens drei Jahren; d) Ausweise über die Tätigkeit im schweizerischen Recht gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. b BGFA; e) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 17 Prüfungstermine

1 Das Prüfungsgespräch findet in der Regel an einem der ordentlichen Ter - mine nach Art. 6 dieses Reglements statt.

Art. 18 Durchführung und Wiederholung

1 Das Prüfungsgespräch dauert maximal zwei Stunden und kann einmal wie - derholt werden.
2 Im Übrigen richten sich die Durchführung und der Gegenstand des Prü - fungsgespräches nach Art. 32 BGFA.

VI. Rechtspflege

Art. 19 Rekurs

1 Verfügungen der Prüfungskommission und ihres Präsidenten können ge - mäss Verwaltungsverfahrensgesetz mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.

VII. Schussbestimmung

Art. 20 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und findet auf hängige Verfahren An - wendung.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.09.2002 20.09.2002 Erlass Erstfassung -

11.09.2007 11.09.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert -

17.08.2009 17.08.2009 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -

16.12.2009 16.12.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert -

16.12.2009 16.12.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert -

16.12.2009 16.12.2009 Art. 10 Abs. 1 geändert -

24.01.2011 24.01.2011 Art. 5 Abs. 1, b) geändert -

11.11.2013 11.11.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.09.2002 20.09.2002 Erstfassung - Art. 3 Abs. 1 16.12.2009 16.12.2009 geändert - Art. 3 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert - Art. 3 Abs. 2 11.11.2013 11.11.2013 geändert - Art. 5 Abs. 1, b) 24.01.2011 24.01.2011 geändert - Art. 5 Abs. 2 17.08.2009 17.08.2009 eingefügt - Art. 9 Abs. 1 16.12.2009 16.12.2009 geändert - Art. 10 Abs. 1 16.12.2009 16.12.2009 geändert -
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