Vertrag über Spitzbergen (0.142.115.981)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vertrag über Spitzbergen

    Abgeschlossen in Paris am 9. Februar 1920 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Juni 1925 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. August 1925 (Stand am 8. März 2019)
    Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König von Grossbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Nie­derlande; Seine Majestät der König von Schweden,
    haben, geleitet von dem Wunsche, durch Anerkennung der Staatshoheit Norwegens über die Spitzbergengruppe einschliesslich des Bären‑Eilands diese Gebiete im Genuss einer Verwaltungsform zu wissen, die der Billigkeit entspricht und geeignet ist, ihre friedliche Verwertung und Nutzbarmachung zu verbürgen,
    zum Abschluss eines diesbezüglichen Vertrags zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
    (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
    die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
    Art. 1
    Die hohen vertragschliessenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die mit Einschluss von Björnöen oder Bären‑Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfasst, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents‑öy, Egde­-öy, die Wiche‑Inseln, die Hoffnungs‑Insel oder Hopen‑Eiland und das Prinz‑Karl­-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären.
    Art. 2
    Die Schiffe und Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile sind innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer in gleicher Weise zur Ausübung der Fischerei‑ und Jagdrechte zugelassen.
    Es ist Sache Norwegens, geeignete Massnahmen zur Erhaltung und nötigenfalls zur Wiederherstellung des Tier‑ und Pflanzenlebens innerhalb der genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer beizubehalten, zu treffen oder anzuordnen, wobei darüber Einverständnis besteht, dass diese Massregeln jederzeit ohne irgendwelche mittel­baren oder unmittelbaren Ausnahmen, Vorrechte und Begünstigungen zum Vorteil eines der hohen vertragschliessenden Teile den Staatsangehörigen aller Teile gegenüber in gleichem Masse angewandt werden.
    Die Besitzer, deren Rechte gemäss den in den Artikeln 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen anerkannt werden, haben auf ihren Grundstücken das ausschliessliche Jagdrecht: 1° in der Nähe von Wohnungen, Häusern, Warenlagern, Werkstätten und Anlagen zur Bewirtschaftung des Grundstücks unter den in den Vorschriften der Ortspolizei festgesetzten Bedingungen; 2° innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um den Hauptsitz der Unternehmungen oder Betriebe; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie sich nach den Vorschriften richten, die die Norwegische Regierung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Artikels erlässt.
    Art. 3
    Die Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile haben in den Gewässern, Fjorden und Häfen der im Artikel 1 genannten Gebiete gleiches Recht auf Zugang und Aufenthalt zu jedem beliebigen Zwecke. Sie können sich daselbst, sofern sie sich nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften richten, ungehindert und bei völliger Gleichberechtigung in der Schifffahrt, in der Industrie, im Bergbau und Handel betätigen.
    Mit derselben Gleichberechtigung steht ihnen zu Lande wie auch in den Hoheits­gewässern die Ausübung und der Betrieb jedes Schifffahrts‑, Industrie‑, Bergwerks‑ und Handelsunternehmens frei, ohne dass in irgendeiner Beziehung oder zugunsten irgendeines Unternehmens ein Monopol geschaffen werden darf.
    Ohne Rücksicht auf etwaige norwegische Bestimmungen für die Küstenschifffahrt sind die Schiffe der hohen vertragschliessenden Teile auf der Fahrt von oder nach den im Artikel 1 genannten Gebieten sowohl auf der Ausreise als auch auf der Rückreise berechtigt, die norwegischen Häfen anzulaufen, sei es, um Reisende oder Waren an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen, die von oder nach den genannten Gebieten befördert werden sollen, oder aus irgendeinem anderen Grunde.
    Es besteht Einverständnis darüber, dass den Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile, ihren Schiffen und Waren in keiner Beziehung und besonders nicht hinsichtlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr irgendwelche Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, die nicht auch Staatsangehörigen, Schiffen oder Waren gegenüber zur Anwendung kommen, die in Norwegen das Recht der Meistbegünstigung geniessen; norwegische Staatsangehörige, Schiffe und Waren werden in dieser Hinsicht denen der anderen hohen vertragschliessenden Teile gleichgestellt und in keiner Beziehung günstiger behandelt.
    Der Ausfuhr jeglicher Waren nach dem Gebiet irgendeiner der vertragschliessenden Mächte sollen keine anderen oder schwereren Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, als sie für die Ausfuhr von Waren der gleichen Art nach dem Gebiet einer anderen vertragschliessenden Macht (einschliesslich Norwegens) oder nach irgendeinem anderen Bestimmungslande festgesetzt sind.
    Art. 4
    Alle öffentlichen drahtlosen Telegraphenstationen, die durch die Norwegische Regierung oder mit ihrer Genehmigung in den im Artikel 1 genannten Gebieten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden, sollen jederzeit für Meldungen von Schiffen aller Flaggen und von Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile bei völliger Gleichberechtigung unter den Bedingungen zugänglich sein, die im Radiotelegraphenvertrage vom 5. Juli 1
    912¹ festgesetzt sind oder in dem an seine Stelle tretenden, etwa noch abzuschliessenden internationalen Abkommen festgesetzt werden.
    Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen, die sich aus einem Kriegs­zustand ergeben können, dürfen Eigentümer von Grundstücken jederzeit für ihren eigenen Gebrauch drahtlose Telegraphenanlagen errichten und benutzen, die in Privatangelegenheiten mit festen oder beweglichen Stationen – darunter auch mit solchen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen – frei verkehren dürfen.
    ¹ [ AS 39 98 . AS 50 774 ]. Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 25. Okt. 1973 ( AS 1976 993 ) und vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.01 /02 ).
    Art. 5
    Die hohen vertragschliessenden Teile erkennen die Nützlichkeit einer internationalen meteorologischen Station in den im Artikel 1 genannten Gebieten an. Die Errichtung dieser Station wird Gegenstand eines späteren Abkommens sein.
    Ebenso werden durch Abkommen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen in den genannten Gebieten wissenschaftliche Forschungen vorgenommen werden dürfen.
    Art. 6
    Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile als gültig anerkannt werden.
    Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrags durch Besitzergreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Beilage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.
    Art. 7
    Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechts einschliesslich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags entspricht.
    Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzen und gegen angemessenen Schaden­ersatz erfolgen.
    Art. 8
    Norwegen verpflichtet sich, für die im Artikel 1 genannten Gebiete eine Bergwerks­ordnung zu erlassen, die besonders bezüglich der Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art und der allgemeinen oder besonderen Arbeitsbedingungen alle Vorrechte, Monopole oder Begünstigungen des Staates oder der Staatsangehörigen irgendeines der hohen vertragschliessenden Teile, einschliesslich Norwegens, ausschliesst und Lohnangestellten jeder Art die Sicherheiten für Lohn und Schutz verbürgt, die ihr körperliches, sittliches und geistiges Wohl erfordert.
    Die zu erhebenden Steuern, Gebühren und Abgaben müssen ausschliesslich den genannten Gebieten zugute kommen und dürfen nur in dem Umfang festgesetzt werden, den ihr Zweck rechtfertigt.
    Was insbesondere die Ausfuhr von Erzen anbetrifft, so darf die Norwegische Regierung dieselbe mit einer Abgabe belegen; diese Abgabe darf jedoch bei Mengen bis zu 100 000 Tonnen ein Prozent des Höchstwerts der ausgeführten Erze nicht übersteigen; wenn diese Ziffer überschritten wird, ist die Abgabe nach einer fallenden Skala zu berechnen. Der Wert ist am Schlusse der Schifffahrtssaison auf Grund einer Berechnung des durchschnittlich erreichten fob‑Preises festzustellen.
    Die Norwegische Regierung hat den anderen vertragschliessenden Mächten den Entwurf zur Bergwerksordnung drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Wenn innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der genannten Mächte vorschlagen, diese Verordnung abzuändern, bevor sie zur Anwendung kommt, so ist dieser Vorschlag von der Norwegischen Regierung den anderen vertragschliessenden Mächten mitzuteilen; eine Kommission aus je einem Vertreter der genannten Mächte prüft sodann den Vorschlag und entscheidet darüber. Diese Kommission wird von der Norwegischen Regierung zusammenberufen und hat ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer ersten Sitzung zu treffen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Art. 9
    Unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten, die sich etwa aus Norwegens Beitritt zum Völkerbund ergeben, verpflichtet sich Norwegen, in den im Artikel 1 genannten Gebieten weder eine Flottenbasis zu errichten noch ihre Errichtung zuzulassen, und in den genannten Gebieten, die niemals zu Kriegszwecken benutzt werden dürfen, auch keine Befestigung anzulegen.
    Art. 10
    Bis die Anerkennung einer Russischen Regierung durch die hohen vertragschlies­senden Teile Russland Gelegenheit gibt, dem vorliegenden Vertrage beizutreten, sollen russische Staatsangehörige und Gesellschaften dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile.
    Forderungen, die sie innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete etwa geltend zu machen haben, werden unter den in diesem Vertrage (Artikel 6 und Beilage) fest­gesetzten Bedingungen durch die Dänische Regierung vorgebracht, die ihre guten Dienste zu diesem Zwecke zusagt.
    Der vorliegende Vertrag, dessen französischer und englischer Text massgebend sind, soll ratifiziert werden.
    Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Paris niedergelegt werden.
    Die Mächte, deren Regierungen ihren Sitz ausserhalb Europas haben, können sich darauf beschränken, der Regierung der Französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris mitzuteilen, dass sie ratifiziert haben, und haben gegebenenfalls die Ratifikationsurkunde möglichst bald zu übersenden.
    In bezug auf die Bestimmungen des Artikels 8 tritt dieser Vertrag in Kraft, sobald er von jeder der Signatarmächte ratifiziert worden ist; in bezug auf alle anderen Bestimmungen tritt er gleichzeitig mit der im genannten Artikel vorgesehenen Bergwerksordnung in Kraft.
    Die aussenstehenden Mächte werden von der Französischen Regierung aufgefordert, dem Vertrage beizutreten, wenn er gehörig ratifiziert worden ist. Dieser Beitritt erfolgt durch Mitteilung an die Französische Regierung, der es obliegt, die anderen vertragschliessenden Teile davon zu benachrichtigen.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
    Geschehen in Paris am neunten Februar 1920 in zwei Ausfertigungen, wovon die eine der Regierung Seiner Majestät des Königs von Norwegen zugestellt und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt wird; den anderen Signatarmächten werden beglaubigte Abschriften zugestellt.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Beilage

    § 1
    1.  Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages müssen alle Gebietsforderungen, die etwa schon vor der Unterzeichnung dieses Vertrages bei Regierungen der verschiedenen Mächte vorgebracht worden sind, von der Regierung des Antragstellers bei einem Kommissar angemeldet werden, dem die Prüfung dieser Forderungen obliegt. Der Kommissar soll ein Richter oder ein Rechtsgelehrter dänischer Staatsangehörigkeit sein, der die erforderliche Befähigung besitzt und von der dänischen Regierung ernannt wird.
    2.  In dieser Anmeldung muss das beanspruchte Gebiet genau abgegrenzt sein; es muss eine Karte im Massstab von mindestens 1:1000 000 beigefügt sein, auf der das beanspruchte Gebiet deutlich angegeben ist.
    3.  Zur Deckung der Kosten, die durch die Prüfung der Forderungen entstehen, muss der Anmeldung die Summe von einem Penny (1 d) für jeden Morgen (40 Ar) des beanspruchten Gebiets beigelegt werden.
    4.  Der Kommissar kann die Antragsteller ersuchen, alle andern Urkunden, Akten und Mitteilungen einzureichen, die er für nötig hält.
    5.  Der Kommissar prüft die so angemeldeten Forderungen. Zu diesem Zwecke kann er jede technische Hilfe in Anspruch nehmen, die er für nötig hält, und gegebenenfalls eine Untersuchung an Ort und Stelle vornehmen lassen.
    6.  Die Vergütung für den Kommissar wird von der Dänischen Regierung und den anderen beteiligten Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Der Kommissar selbst bestimmt die Vergütung für die Mitarbeiter, deren Beschäftigung er für nötig hält.
    7.  Nach Prüfung der Forderungen arbeitet der Kommissar einen Bericht aus, in dem er genau die Forderungen angibt, die seiner Ansicht nach unverzüglich als begründet anzuerkennen sind, sowie die Forderungen, die als strittig oder aus irgendeinem anderen Grunde seiner Ansicht nach der unten erwähnten Schiedssprechung zu überweisen sind. Der Kommissar stellt den beteiligten Regierungen Abschriften dieses Berichts zu.
    8.  Falls die gemäss Ziffer 3 hinterlegten Summen nicht ausreichen, um die Kosten für die Prüfung der Forderungen zu decken, so gibt der Kommissar, wenn die Forderung ihm begründet erscheint, den Betrag der von dem Antragsteller zu leistenden Nachzahlung unverzüglich an. Die Höhe dieser Summe wird nach der Grösse des Gebiets bestimmt, von dem anerkannt wird, dass der Antragsteller berechtigte Ansprüche darauf hat.
    Falls der Betrag der gemäss Ziffer 3 hinterlegten Summen die Höhe der genannten Kosten übersteigt, so wird der Überschuss zur Deckung der Kosten des unten vorgesehenen Schiedsverfahrens verwendet.
    9.  Binnen drei Monaten nach dem Datum des Berichts, der in Ziffer 7 dieses Paragraphen vorgesehen ist, trifft die Norwegische Regierung die erforderlichen Massnahmen, um dem Antragsteller, dessen Forderung der Kommissar als berechtigt anerkannt hat, eine rechtskräftige Urkunde zu verleihen, die ihm das ausschliessliche Eigentum an dem in Frage stehenden Gebiete zuspricht, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen, die in den im Artikel 1 dieses Vertrages genannten Gebieten in Kraft sind oder sein werden, und vorbehaltlich der im Artikel 8 dieses Vertrages genannten Bergwerksordnungen.
    Sollte jedoch gemäss der obigen Ziffer 8 eine Nachzahlung nötig sein, so wird nur eine vorläufige Urkunde übergeben, die endgültige Kraft erlangt, sobald der Antragsteller innerhalb der von der Norwegischen Regierung festzusetzenden angemessenen Frist die genannte Zahlung geleistet hat.
    § 2
    Die Forderungen, die der im Paragraphen 1 vorgesehene Kommissar aus irgendeinem Grunde nicht als unbegründet anerkannt hat, werden nach folgenden Bestimmungen geregelt:
    1.  Binnen drei Monaten nach dem Datum des Berichts, der unter Ziffer 7 des vorigen Paragraphen vorgesehen ist, ernennt jede der Regierungen der Antragsteller, deren Forderungen nicht anerkannt worden sind, einen Schiedsrichter.
    Der Kommissar führt in dem so gebildeten Gerichtshofe den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme. Er ernennt einen Sekretär, dem es obliegt, die in Ziffer 2 dieses Paragraphen genannten Urkunden entgegenzunehmen und die erforderlichen Massnahmen für das Zusammentreffen des Gerichtshofes zu treffen.
    2.  Binnen einem Monat nach der Ernennung des unter Ziffer 1 erwähnten Sekretärs lassen die Antragsteller ihm durch Vermittlung ihrer Regierungen ein Gesuch zugehen, in dem sie ihre Forderungen genau angeben und dem sie alle Urkunden und Beweisstücke beifügen, die sie zur Unterstützung ihres Gesuchs etwa geltend machen wollen.
    3.  Binnen zwei Monaten nach der Ernennung des unter Ziffer 1 erwähnten Sekretärs tritt der Gerichtshof in Kopenhagen zusammen, um die ihm vorgelegten Forderungen zu prüfen.
    4.  Das Gericht bedient sich der englischen Sprache. Die Parteien können ihm alle Urkunden und Beweisstücke in ihrer Landessprache vorlegen, müssen jedoch in jedem Falle eine englische Übersetzung beifügen.
    5.  Die Antragsteller sind berechtigt, auf ihren Wunsch von dem Gerichtshofe persönlich oder durch ihren Rechtsbeistand vernommen zu werden, und der Gerichtshof ist berechtigt, von den Antragstellern alle ergänzenden Erklärungen und Urkunden oder Beweisstücke anzufordern, die er etwa für nötig hält.
    6.  Vor der Verhandlung fordert der Gerichtshof die Parteien zur Hinterlegung der Summe auf, die er für nötig hält, um den Anteil jedes Antragstellers an den Gerichtskosten zu decken, oder zur Bürgschaftsleistung dafür. Bei der Festsetzung des Betrags stützt sich der Gerichtshof hauptsächlich auf die Grösse des beanspruchten Gebiets. In Sachen, die besondere Kosten verursachen, kann er von den Parteien auch eine Ergänzung der Hinterlage verlangen.
    7.  Die Höhe der Schiedsrichterhonorare wird monatlich festgesetzt und von den beteiligten Regierungen bestimmt. Der Vorsitzende bestimmt die Gehälter des Sekretärs und aller übrigen Personen, die der Gerichtshof beschäftigt.
    8.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Beilage hat der Gerichtshof das volle Recht, sein Verfahren selbst zu bestimmen.
    9.  Bei der Prüfung der Forderungen hat der Gerichtshof folgendes zu berücksichtigen:
    a) alle geltenden Vorschriften des Völkerrechts;
    b) die allgemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit;
    c) folgende Umstände: 1) den Tag, an dem das beanspruchte Gebiet von dem Antragsteller oder seinen Rechtsvorgängern zuerst in Besitz genommen worden ist;
    2) den Tag, an dem die Forderung bei der Regierung des Antragstellers angemeldet worden ist;
    3) das Mass der Förderung und Bewirtschaftung des vom Antragsteller beanspruchten Gebiets durch den Antragsteller oder seine Rechtsvorgänger. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Umstände und Hindernisse zu berücksichtigen, die infolge des Kriegszustandes von 1914 bis 1919 die Antragsteller etwa davon abgehalten haben, ihre Forderung zu betreiben.
    10.  Alle Gerichtskosten werden in dem vom Gerichtshofe bestimmten Verhältnis auf die Antragsteller verteilt. Falls der Betrag der gemäss den Bestimmungen der Ziffer 6 hinterlegten Summen die Gerichtskosten übersteigt, so wird der Überschuss den Personen zurückerstattet, deren Forderungen anerkannt worden sind, und zwar in dem Verhältnis, das dem Gericht angemessen erscheint.
    11.  Der Gerichtshof teilt seine Beschlüsse den beteiligten Regierungen und in jedem Falle der Norwegischen Regierung mit.
    Binnen drei Monaten nach Empfang eines Beschlusses trifft die Norwegische Regierung die erforderlichen Massnahmen, um den Antragstellern, deren Forderungen der Gerichtshof anerkannt hat, rechtskräftige Eigentumsurkunden zu verleihen, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen, die in den im Artikel 1 dieses Vertrages genannten Gebieten in Kraft sind oder sein werden, und vorbehaltlich der im Artikel 8 dieses Vertrages erwähnten Bergwerksordnungen. Die Urkunden erlangen jedoch erst endgültige Kraft, wenn der Antragsteller innerhalb der von der Norwegischen Regierung festzusetzenden angemessenen Frist seinen Anteil an den Gerichtskosten bezahlt hat.
    § 3
    Jede Forderung, die nicht gemäss Ziffer 1 des Paragraphen 1 beim Kommissar angemeldet oder, wenn er sie nicht anerkannt hat, gemäss Paragraph 2 dem Gerichtshof überwiesen worden ist, gilt als endgültig erloschen.

    Geltungsbereich am 8. März 2019 ²

    ² AS 1974 1826 , 1977 1295 , 2001 264 , 2010 2257 , 2015 1069 , 2019 943 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    13. September

    1925 B

    13. September

    1925

    Afghanistan

    23. November

    1925 B

    23. November

    1925

    Albanien

    29. April

    1930 B

    29. April

    1930

    Argentinien

     6. Mai

    1927 B

      6. Mai

    1927

    Australien

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

    Belgien

    27. Mai

    1925 B

    14. August

    1925

    Bulgarien

    20. Oktober

    1925 B

    20. Oktober

    1925

    Chile

    17. Dezember

    1928 B

    17. Dezember

    1928

    China

      1. Juli

    1925 B

    14. August

    1925

    Dänemark

    24. Januar

    1924

    14. August

    1925

    Deutschland

    16. November

    1925 B

    16. November

    1925

    Dominikanische Republik

      3. Februar

    1927 B

      3. Februar

    1927

    Estland

      7. April

    1930 B

      7. April

    1930

    Finnland

    12. August

    1925 B

    14. August

    1925

    Frankreich

      6. September

    1924

    14. August

    1925

    Griechenland

    21. Oktober

    1925 B

    21. Oktober

    1925

    Indien

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

    Irland

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

    Island

    31. Mai

    1994

    31. Mai

    1994

    Italien

      6. August

    1924

    14. August

    1925

    Japan

      2. April

    1925

    14. August

    1925

    Kanada

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

    Korea (Nord-)

    16. März

    2016 B

    16. März

    2016

    Korea (Süd-)

      7. September

    2012 B

      7. September

    2012

    Lettland

    13. Juni

    2016 B

    13. Juni

    2016

    Litauen

    17. Januar

    2013 B

    17. Januar

    2013

    Monaco

    22. Juni

    1925 B

    14. August

    1925

    Neuseeland

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

    Niederlande

      3. September

    1920

    14. August

    1925

    Norwegen

      8. Oktober

    1924

    14. August

    1925

    Österreich

    12. März

    1930 B

    12. März

    1930

    Polen

      2. September

    1931 B

      2. September

    1931

    Portugal

    24. Oktober

    1927 B

    24. Oktober

    1927

    Rumänien

    10. Juli

    1925 B

    14. August

    1925

    Russland

    27. Januar

    1992 N

    21. Dezember

    1991

    Saudi-Arabien

    14. August

    1925 B

    14. August

    1925

    Schweden

    15. September

    1924

    14. August

    1925

    Schweiz

    30. Juni

    1925 B

    14. August

    1925

    Slowakei

    21. Februar

    2017 N

      1. Januar

    1993

    Spanien

    12. November

    1925 B

    12. November

    1925

    Südafrika

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

    Tschechische Republik

    21. Juni

    2006 N

      1. Januar

    1993

    Ungarn

    29. Oktober

    1927 B

    29. Oktober

    1927

    Venezuela

      8. Februar

    1928 B

      8. Februar

    1928

    Vereinigte Staaten

      2. April

    1924

      4. August

    1925

    Vereinigtes Königreich

    29. Dezember

    1923

    14. August

    1925

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