Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung a... (427.400)
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Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel

Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel
1 ) 2 ) Vom 23. Juni 1998 (Stand 1. August 1998) Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kul - turdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, vereinbaren was folgt:

§ 1. Trägerschaft

1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die Trägerschaft für den berufli - chen Unterricht eines Ausbildungsganges in der Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II. Das Regionale Schulabkommen findet keine Anwendung.

§ 2.

Delegation des beruflichen Unterrichts
1 Der berufliche Unterricht für die Kleinkinderzieherinnen und Klein - kinderzieher (KKE) mit Lehrort in den Partnerkantonen wird an die dem Erziehungsdepartement Basel-Stadt unterstellte staatliche Be - rufs- und Frauenfachschule (BFS)
3 ) delegiert.
2 Die BFS organisiert den beruflichen Unterricht im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie berücksichtigt grund - sätzlich auch die «Richtlinien zur Anerkennung der Berufsausbildung zur Kleinkinderzieherin» des Schweizerischen Krippenverbandes (SKV) vom 1. April 1997.

§ 3. Leistungsauftrag der BFS

1 Die Partnerkantone erteilen der BFS den Leistungsauftrag, ab Schul - jahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die KKE nach folgenden Bestimmungen durchzuführen: a) Integration des Ausbildungsganges für Kleinkinderziehung in eine der Abteilungen der BFS. b) Erarbeitung eines Detailkonzeptes für den Ausbildungsgang mit Zielen, Inhalten und Stundentafel gemeinsam mit einer Delegation der Lehrbetriebe aus den Partnerkantonen auf der Basis von mindestens 1'200 Lektionen. c) Erarbeitung eines Ausbildungs- und Prüfungsreglementes, welches die einschlägigen Bestimmungen über den berufli - chen Unterricht, die Lehrabschlussprüfung u. a. regelt.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 23. 6. 1998 / 26. 5. 1998. Sys - tembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) Titel: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).
3)

§ 2 Abs. 1: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).

1
d) Einhaltung einer Klassengrösse von minimal 15 und maximal
22; Über- oder Unterschreitungen können durch die Schul - kommission der BFS bewilligt werden. e) Einsetzung einer Fachleitung und Erteilung des beruflichen Unterrichtes durch qualifizierte Lehrkräfte. f) Verpflichtung zur wirtschaftlichen und kostendeckenden Leistungserbringung. g) Die BFS vermittelt Schülerinnen und Schüler aus den Part - nerkantonen, welche aufgrund der Klassengrösse an der BFS nicht berücksichtigt werden können, den Besuch des berufli - chen Unterrichtes an einer anderen Schule, soweit dies mög - lich ist.

§ 4.

Zuständige Behörden
1 Die mit der Ausbildung verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und Entscheidungen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Das Erziehungsdeparte - ment sorgt für den Erlass eines Ausbildungs- und Prüfungsreglemen - tes gemäss § 3c).

§ 5. Aufsicht über den Ausbildungsgang

1 Die Aufsicht über den schulischen Ausbildungsgang hat die Schul - kommission der BFS. Bei einer zukünftigen Vakanz soll nach Möglich - keit auch ein Mitglied aus einem Lehrbetrieb für KKE berücksichtigt werden. Die Aufsicht über die Lehrbetriebe in den Partnerkantonen ist im Ausbildungs- und Prüfungsreglement gemäss § 3c) zu regeln.

§ 6. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

1 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen genehmigten Lehrvertrag vorweisen können.
2 Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Partnerkanto - ne werden nur aufgenommen, wenn freie Plätze vorhanden sind.

§ 7.

Diplom
1 Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsganges erhal - ten nach erfolgreich bestandender Lehrabschlussprüfung ein Diplom als «KKE», welches von den Partnerkantonen anerkannt wird. Diese setzen sich dafür ein, dass der Ausbildungsgang für KKE in Zukunft eine breitere Anerkennung auf eidgenössischer Ebene findet. Sie för - dern die Bestrebungen der Durchlässigkeit des Berufes der KKE in Ausbildungsgänge der Tertiärstufe.

§ 8. Schulgeld

1 Für die Erfüllung des Leistungsauftrages wird ein jährliches Schul - geld von Fr. 5'800.– (Landesindex der Konsumentenpreise Stand: 31. Mai 1997 = 103,8 Punkte) pro Schülerin und Schüler berechnet.
2
2 In diesem Betrag sind sämtliche der BFS erwachsenden Personal- und Sachkosten für den KKE-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmit - tel enthalten.
3 Sofern die durchschnittliche Klassengrösse ständig 15 unter- oder 22 überschreitet, oder sich andere grundlegende Voraussetzungen wie z.B. die Lektionenzahl ändern, ist das Schulgeld mit dem Kanton Ba - sel-Landschaft neu zu vereinbaren.

§ 9.

Indexklausel
1 Das Entgelt ist an den Landesindex gebunden. Das auf den Beginn eines Schuljahres im August festzulegende Entgelt richtet sich jeweils nach dem Indexstand vom 31. Mai des laufenden Jahres (erstmalige Neuberechnung für das Schuljahr 1999/2000 nach dem Indexstand vom 31. Mai 1999).

§ 10.

Finanzierung
1 Das Schulgeld wird für alle Schülerinnen und Schüler gemäss Wohn - sitzprinzip erhoben. Als Wohnsitz gilt jener Kanton, in welchem die betreffende Person am 1. Januar vor Beginn der Ausbildung ihren sti - pendienrechtlichen Wohnsitz hatte.
4 )
2 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Partnerkan - tone haben vor Abschluss des Lehrvertrages eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde oder des Wohnsitzkantons beizubringen.
3 Das Schulgeld wird wie folgt an die Berufs- und Frauenfachschule
5 ) entrichtet: Jeweils auf den 31. März Fr. 5'800.– pro Schülerin und Schüler für das laufende Schuljahr. Der Stichtag für die Erhebung des Schulgeldes richtet sich nach dem Stand der Schülerinnen- und Schülerzahl am 31. Dezember des laufenden Schuljahres.
4 Das Schulgeld wird von den Partnerkantonen nicht entrichtet, wenn Schülerinnen und Schüler mit Lehrort in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft den Unterricht nicht an der BFS, sondern an ei - ner anderen Schule besuchen wollen.
4)

§ 10 Abs. 1: - a) Der stipendienrechtliche Wohnsitz befindet sich am zivil -

rechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vor - mundschaftsbehörde. - b) Schweizerbürgerinnen und -bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizer), haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkan - ton. - c) Für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staaten - lose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben, ist der zivilrechtliche auch der stipendienrechtliche Wohnsitz. - d) Mündige Personen, die nach Abschluss ei - ner ersten Ausbildung während 2 Jahren in einem Kanton wohnhaft und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eige - ner Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, begründen in diesem Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz. - e) Ein einmal erworbener stipendi - enrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.
5)

§ 10 Abs. 3: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).

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5 Falls Schülerinnen und Schüler mit Lehrort und Wohnsitz in den Partnerkantonen ausnahmsweise wegen Überschreitung der maxima - len Klassengrösse den Unterricht nicht an der BFS besuchen können, wird das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch vom Wohnsitz - kanton bezahlt.
6 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Land - schaft wird das Schulgeld dem Kantonalen Amt für Berufsbildung in Liestal verrechnet.
7 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Partner - kantone wird das Schulgeld gemäss Kostengutsprache in Rechnung gestellt.
8 Die Lehrmittel sind von den Auszubildenden zu bezahlen.

§ 11.

Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständi - gen Behörden der Partnerkantone auf den 1. August 1998 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
2 Sie kann von den Partnerkantonen jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Schü - lerinnen und Schülern einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbil - dung zu ermöglichen. Basel, den 23. Juni 1998 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Veronica Schaller Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 26. Mai 1998 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Schmid Der Landschreiber: Walter Mundschin Diese Vereinbarung ist am 25. Juni 1998 vom Landrat des Kantons Ba - sel-Landschaft genehmigt worden.
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