Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz (643.331)
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Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz

Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz Vom 17. Juni 2002 (Stand 1. August 2002) Die Präsidentenkonferenz der Schulen des KV Baselland, gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren (EDK) vom 11. Juni 1987 für die Anerkennung der Diplome von Diplommit - telschulen, beschliesst:
1 Diplomprüfungen
1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zulassung

1 Zu den Diplomprüfungen zugelassen wird, wer mindestens ein 10. und ein
11. Schuljahr absolviert hat, wovon das letzte Schuljahr als Schülerin oder Schüler der DMS 2 Muttenz.
2 Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die Abgabe einer Di - plomarbeit.

§ 2 Zeitpunkt

1 Die Abschlussprüfungen finden in der Regel in dem Semester statt, in wel - chem zum letzten Mal im betreffenden Fach Unterricht erteilt wird.

§ 3 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern des Schulrats zusam - men. Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Schulrats.
3 Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a. Aufsicht über die Durchführung der Prüfungen und die Einhaltung der Be - stimmungen dieses Reglementes;
b. Entscheid über die Erteilung oder die Verweigerung des Diploms;
c. Entscheid über die Wiederholung des letzten Schuljahres und einzelner Prüfungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535

§ 4 Prüfungsorganisation

1 Die Prüfungsorganisation ist Aufgabe der Schulleitung.
2 Diese bestimmt die Prüfungsleitung, welche sich zusammensetzt aus der Prü - fungsleiterin oder dem Prüfungsleiter und deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter.
3 Die Prüfungsleitung ist verantwortlich für die Organisation, die Durchführung und die Administration der Prüfungen. Sie sorgt für die Überprüfung der Di - plomnoten in der Prüfungskonferenz.
4 Die Prüfung wird von den in den Klassen unterrichtenden Lehrkräften als Ex - aminatorinnen und Examinatoren abgenommen.
5 Als Expertinnen und Experten amten eigene Lehrkräfte oder externe Fachleu - te, die von der Prüfungsleitung ernannt werden.
6 Das Prüfungsreglement und die Wegleitung der Schulleitung ist den Kandida - tinnen und Kandidaten mit der Anmeldung zu den Prüfungen abzugeben.

§ 5 Massgebende Noten

1 Für die Erteilung des interkantonalen und kantonalen Diploms sind folgende Noten massgebend:
a. die Note der Diplomarbeit;
b. die Noten der Fächer Deutsch, Mathematik (inklusive Fachmathematik), Laborpraktikum, Gesellschaft/Wirtschaft/Recht, Gestalten, Englisch;
c. die Noten aus den Berufsfeldern:
1. PS-Zug: Datenverarbeitung, Ernährungslehre;
2. ITE-Zug: Informatik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Ernährungslehre.
2 Für die Erteilung des interkantonalen Diploms ist zusätzlich die Note im Fach Französisch massgebend.

§ 6 Prüfungsfächer

1 Für das interkantonale und das kantonale Diplom müssen Prüfungen in 6 Fä - chern, die auf 5 Lernbereiche verteilt sind, abgelegt werden.
1. Prüfungsfach: Deutsch, Lernbereich Muttersprache
2. Prüfungsfach: Mathematik (inkl. Fachmathematik), Lernbereich Mathema - tik
3. Prüfungsfach: Gesellschaft/Wirtschaft/Recht, Lernbereich Gesellschafts - wissenschaften
4. Prüfungsfach: Gestalten, Lernbereich musischer Bereich - sprachen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535
6. Prüfungsfach: PS-Zug: Naturwissenschaftliches Praktikum oder Daten - verarbeitung oder Ernährungslehre, Lernbereich BerufsfeldITE-Zug: Technisches Praktikum oder Informatik oder Informations- und Kommuni - kationstechnologie oder Ernährungslehre: Lernbereich Berufsfeld

§ 7 Wegleitung

1 Als Ergänzung zu diesem Reglement erlässt die Schulleitung eine Weglei - tung, die genauere Auskunft über Stoff, Durchführung, Hilfsmittel, Bewertung und Berechnung der Diplomnoten in den einzelnen Fächern gibt.

§ 8 Prüfungsvorbereitung

1 Bei den Prüfungen sind auch geistige Reife, selbständiges Denken und klares Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
2 Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsleitung in Zusammenarbeit mit Fachlehrkräften gestellt.
1.2 Prüfungen
1
a. Deutsch: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
b. Mathematik (inkl. Fachmathematik): 180 Minuten schriftlich
c. Gesellschaft/Wirtschaft/Recht: 20 Minuten mündlich
d. Gestalten: zweimal 180 Minuten praktisch
e. Französisch (IKD): 90 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlichoder Englisch (KD): 15 Minuten mündlich
f. PS-Zug: Naturwissenschaftliches Praktikum: 180 Minuten praktisch; oder Datenverarbeitung: 120 Minuten praktisch; oder Ernährungslehre: 60 Mi - nuten schriftlich
g. ITE-Zug: Technisches Praktikum: 180 Minuten praktisch; oder Informatik:
120 Minuten praktisch; oder Informations- und Kommunikationstechnolo -
h. Diplomarbeit: gemäss separatem Reglement

§ 10 Hilfsmittel

1 Bei den Prüfungen dürfen nur von der Prüfungsleitung erlaubte Hilfsmittel ver - wendet werden.
2 Von der Lehrerschaft als notwendig erachtete Erklärungen sind den Kandida - tinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535

§ 11 Ausschluss von der Prüfung

1 Die Prüfungsaufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig unter Aufsicht zu lösen.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder sich andere Unredlichkeiten zuschul - den kommen lässt, kann durch die Prüfungsleitung von der Prüfung ausge - schlossen werden.
3 Von der Prüfung ausgeschlossene Kandidatinnen und Kandidaten können erst wieder zu den im nächsten Jahr folgenden Diplomprüfungen zugelassen werden. Sie haben sämtliche im betreffenden Jahr stattfindenden Prüfungen abzulegen. Die Diplomarbeit muss nicht wiederholt werden. Die Prüfungskom - mission entscheidet auf Antrag der Prüfungsleitung, in welchem Umfang der Unterricht in diesem Schuljahr zu besuchen ist.
1.3 Noten

§ 12 Notenskala

1 Die Prüfungs- und Diplomnoten werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und 1 die ge - ringste Leistung bezeichnet.

§ 13 Bewertung der Prüfung

1 Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten bewerten die Prüfung gemeinsam.
2 Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Prüfungsleitung.

§ 14 Ermittlung der Diplomnoten in den massgebenden Fächern

1 In den massgebenden Fächern gemäss § 5 wird ein arithmetischer Mittelwert berechnet. Dabei werden folgende Noten berücksichtigt:
a. in nichtgeprüften Fächern die letzten beiden Zeugnisnoten;
b. in nur mündlich oder nur schriftlich oder nur praktisch geprüften Fächern die letzten beiden Zeugnisnoten sowie die doppelt gewichtete Prüfungs - note;
c. in mündlich und schriftlich geprüften Fächern die letzten beiden Zeugnis - noten zu 50% und die Noten der beiden Prüfungen je nach Gewichtung zu insgesamt 50%.
2 Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Note auf- oder abzurunden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535
3 Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist bei den unter § 14 Ziffer 1 Buchstabe a erwähnten Fächern aufzurunden, bei den unter § 14 Ziffer 1 Buchstaben b und c ermittelten Notenwerten ist nach dem Mittelwert der Erfahrungsnoten des ersten und zweiten Semesters der
2. Klasse auf- oder abzurunden. Sind beide Mittelwerte gleich, ist auf die nächstliegende ganze oder halbe Note aufzurunden.

§ 15 Ermittlung der Diplomnoten in den nicht massgebenden Fä -

chern
1 Im Fach Turnen und in den zusätzlich besuchten Freifächern, sowie im Fach Französisch im kantonalen Diplom wird die Diplomnote aus dem Mittelwert der beiden letzten Zeugnisnoten ermittelt.
2 Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Note auf- oder abzurunden. Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist aufzurunden.
3 Die gerundeten Turn-, Freifachnoten und die Französischnote (kantonales Di - plom) werden ins Diplom übertragen.
1.4 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung

§ 16 Mindestanforderungen

1 Für die Erteilung des interkantonalen Diploms sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Von den 11 massgebenden Noten dürfen höchstens 3 Noten unter 4,0 lie - gen;
b. Es müssen doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichun - gen aller Noten unter 4 von der Note 4) erreicht werden;
c. Werden die Bedingungen zur Erteilung des interkantonalen Diploms nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Bedingungen für das kantonale Diplom erfüllt wären. In diesem Falle ist der Mittelwert der Erfahrungsnoten des Fachs Französisch (gemäss § 15 als Diplomnote in nicht massgebenden Fä - chern auszuweisen und der Mittelwert der Erfahrungsnoten im Fach Eng - lisch gemäss § 14 Ziffer 1 Buchstabe
2 Für die Erteilung des kantonalen Diploms sind folgende Bedingungen zu er - füllen:
a. Von den 10 massgebenden Noten dürfen höchstens 3 Noten unter 4,0 lie - gen;
b. Es müssen doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichun - gen aller Noten unter 4 von der Note 4) erreicht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535

§ 17 Nichtbestehen der Prüfungen

1 Bei unentschuldigter Abwesenheit an einer Prüfung gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.

§ 18 Prüfungskonferenzen

1 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Expertinnen und Experten, die Examinatorinnen und Examinatoren und diejeni - gen Lehrkräfte, die in den nichtgeprüften Fächern den abschliessenden Unter - richt erteilt haben, zum Notenkonvent zusammen.
2 Sie überprüfen die Diplomnoten und stellen Anträge an die Prüfungskommis - sion zur Erteilung oder Verweigerung des Diploms.
3 Die Schulleitung und die Vertretung der Lehrerschaft im Schulrat tragen der Prüfungskommission die Anträge des Notenkonvents vor.
4 Über Annahme oder Ablehnung der einzelnen Anträge des Notenkonvents entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an den Konvent endgültig. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die Diplomprüfung nicht besteht, kann erst zur folgenden Prüfung zuge - lassen werden.
2 Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag der Prüfungsleitung, welche Prüfungen zu wiederholen sind und in welchem Umfang der Unterricht zu be - suchen ist.
1.5 Diplom

§ 20 Diplom

1 Das interkantonale/kantonale Diplom enthält:
a. die Hauptanschrift Kanton «Basel-Landschaft»,
b. den Untertitel DMS 2 Muttenz,
c. den besuchten Zug (PS/ITE),
d. die Noten oder Vermerke der Fächer gemäss den §§ 5, 14, 15,
e. den Titel der Diplomarbeit,
f. den Vornamen, Namen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des In - habers,
g. die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs- und Kulturdirektion und der Rektorin oder des Rektors der KV Schulen Mut - tenz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535
2 Das interkantonale Diplom enthält zusätzlich den Hinweis, dass das Diplom gemäss Entscheid des Vorstands der EDK vom 7. September 1995 den Richtli - nien der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) entspricht.
2 Schlussbestimmungen

§ 21 Beschwerde

1 Beschwerden gegen die Entscheide der Prüfungskommission sind innert
10 Tagen an die Schulleitung zuhanden des Schulrats einzureichen.
2 Gegen Entscheide des Schulrats kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden.

§ 22 Aufhebung alten Rechts

1 Das Reglement vom 1. April 2001
1 ) über die Prüfungen an der DMS 2 Muttenz wird aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2002 in Kraft.
1) GS 34.479, SGS 643.331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.06.2002 01.08.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0535 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.06.2002 01.08.2002 Erstfassung GS 34.0535 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0535
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