Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (942.415)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 (Stand 8. September 1978)
Art. 1
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kanto - ne» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes- Lotterie» eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchfüh - rung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft.
3 Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinba - rung unterziehen.
Art. 2
1 Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:
a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5– 13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi - gen Wetten vom 8. Juni 1923, und
b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundes - gesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufs - stellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von Art. 2 a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lot - terieausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.
Art. 4
1 Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebe - nen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten:
a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.
b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50 % der Plansum - me ausmachen.
Art. 5
1 Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössische Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Ziehung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 % der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Rein - ertrag unter die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterieunternehmen selbst aufzukommen; dafür erhobene Gebühren fallen dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.
Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien ausschliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken im Sinne von
Art. 3 des Bundesgesetzes zuzuwenden; die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewen - det werden soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Ver - pflichtungen verwendet werden.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterie - veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons.
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotte - rieveranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–13 des Bundesgesetzes zu erteilen, jedoch mit der Einschrän - kung, dass
a) die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt ist,
b) dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illus - trierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propaganda gemacht werden darf, und
c) die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlotte - rien Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen (Be - schluss vom 3. Februar 1984).
Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in französisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausge - hen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Be - willigung auszuschliessen.
Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unter - nehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindes - tens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landes-Lotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100 000.– zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu verwenden.
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt wor - den sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründer - kantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Verbandsgebietes erteilt werden.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aar - gau, Baselstadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt ein - zuladen.
Art. 12
1 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona - ten jeweilen auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Ver - einbarung zurücktreten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.05.1937 08.09.1978 Erlass Erstfassung 21, 159
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.05.1937 08.09.1978 Erstfassung 21, 159
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