Reglement über die Anerkennung des Abschlusszeugnisses der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland als kantonales Diplom
Reglement über die Anerkennung des Abschlusszeugnisses der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland als kantonales Diplom Vom 31. August 1984 (Stand 31. August 1984) Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 33 der Berufsschulverordnung vom 19. April 1977
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Das Abschlusszeugnis der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland wird als kantonales Diplom aner kannt.
§ 2
1 Die Unterzeichnung des Abschlussdiploms erfolgt durch den Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion und den Rektor der Schule.
§ 3
1 Vor Drucklegung neuer Zeugnisformulare ist ein Entwurf der Erzie hungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung vorzulegen.
1) GS 26.348, SGS 685.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.660
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.08.1984 31.08.1984 Erlass Erstfassung GS 28.660 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.660
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.08.1984 31.08.1984 Erstfassung GS 28.660 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.660
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