Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonal... (126.515.351)
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Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn

1 Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn RRB vom 13. April 1971 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ) beschliesst:

§ 1. Für die Definition der Richtpositionen gelten folgende Kriterien:

1. Ausbildungsmässige Voraussetzungen bei der Stellenbeschreibung;

2. Stellung als Vorgesetzte;

3. Aufgabenkreis;

4. Grad der Selbständigkeit;

4.1. Arbeitsanfall;

4.2. Kontrollmöglichkeit;

5. Beförderungsgründe.

§ 2. Für die Einreihung in die Besoldungsklassen oder die Beförderung in

eine höhere Besoldungsstufe müssen die in den nachgenanten Richtposi- tionen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein: Oberschwester I

1. Vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkanntes Diplom und

Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise.

2. Führung einer grösseren Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung des Pflege- und Operationsdienstes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Oberschwester II

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für

Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise; Vize- oberschwester, Operationsschwester I, Anästhesieschwester I bei ausgewiesener Bewährung. ________________
1 ) BGS 126.1.
2

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung des Pflege- oder Operationsdienstes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. Oberschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Vizeoberschwester

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Stations-

schwesternkurses oder gleichwertige Ausweise; Operationsschwester I und Anästhesieschwester I bei ausgewiesener Bewährung.

2. Stellvertretung der Oberschwester.

3. Organisation und Überwachung des Pflege- oder Operationsdienstes

oder Übernahme von Spezialaufgaben.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche, administrative und pflegerische Leitung.

5. Oberschwester II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Abteilungsschwester I

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Stations-

schwesternkurses oder gleichwertige Ausweise; Intensivpflege- Schwester (IP-Schwester) bei ausgewiesener Bewährung.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung des Pflegedienstes.

4.1. Selbständiges Disponieren im Rahmen der Weisungen des Arztes und

der Oberschwester.

4.2. Durch Arzt, Oberschwester und administrative Leitung.

5. Vizeoberschwester bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. Operationsschwester I

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Ope-

rationsschwester.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Übernahme von Spezialaufgaben im Operationsdienst.

4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung der Oberschwester.

4.2. Durch Arzt und Oberschwester.

5. Vizeoberschwester und Oberschwester II bei Bewährung in der Funk-

tion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Anästhesieschwester I

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Anäs-

thesieschwester.

2. Führung einer Personaleinheit.

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3. Übernahme von Spezialaufgaben im Anästhesiedienst.

4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung des Arztes.

4.2. Durch Arzt.

5. Vizeoberschwester und Oberschwester II bei Bewährung in der Funk-

tion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Abteilungsschwester II

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Stations-

schwesternkurses oder gleichwertige Ausweise.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung des Pflegedienstes.

4.1. Selbständiges Disponieren im Rahmen der Weisungen des Arztes und

der Oberschwester.

4.2. Durch Arzt, Oberschwester und administrative Leitung.

5. Abteilungsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. Operationsschwester II

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Ope-

rationsschwester.

2. -

3. Operationsdienst.

4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung der Oberschwester.

4.2. Durch Arzt und Oberschwester.

5. Operationsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. Anästhesieschwester II

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Anäs-

thesieschwester.

2. -

3. Anästhesiedienst.

4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung des Arztes und der leitenden Schwe-

ster.

4.2. Durch Arzt.

5. Anästhesieschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. IP-Schwester

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als IP-

Schwester.

2. -

3. Spezielle Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach ärztlicher Weisung.

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4.2. Durch Arzt.

5. Abteilungsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. Schwester mit besonderer Aufgabe

1. Vom SRK anerkanntes Diplom.

2. Führung einer Personalgruppe.

3. Organisation und Überwachung einer Pflegeeinheit sowie Ausbil-

dung des unterstellten Personals oder Übernahme von Spezialdien- sten.

4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung des Arztes und der Abteilungsschwe-

ster.

4.2. Durch Arzt und Abteilungsschwester.

5. -

Krankenschwester

1. Vom SRK anerkanntes Diplom.

2. Eventuelle Führung von Schülerinnen.

3. Krankenpflege nach Arbeitsplan.

4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe.

4.2. Durch Arzt- und Oberpflegepersonal.

5. Schwester mit besonderer Aufgabe bei Bewährung in der Funktion

und grösserem Grad der Selbständigkeit. Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis des SRK

1. Fähigkeitsausweis des SRK.

2. -

3. Pflege von Chronischkranken, eventuelle Mitarbeit in der allgemei-

nen Krankenpflege.

4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe.

4.2. Arzt- und Oberpflegepersonal.

5. -

Kinderpflegerin

1. Fähigkeitsausweis der Sanitätsdirektoren-Konferenz bzw. eines kan-

tonalen Sanitätsdepartementes.

2. -

3. Pflege des gesunden Säuglings und der Wöchnerin.

4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe.

4.2. Arzt- und Operpflegepersonal.

5. -

5 Medizinische Gehilfin I

1. Lehrabschluss als Arztgehilfin oder Apothekerhelferin oder gleich-

wertiger Ausweis.

2. -

3. Ausführung medizinischer Hilfsdienste.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Arzt oder vorgesetztes Personal.

5. Laborantin II oder Röntgenassistentin II bei Bewährung nach fünf-

jähriger Praxis, einem Mindestalter von 25 Jahren und Übernahme einer entsprechenden Funktion. Medizinische Gehilfin II

1. Lehrabschluss als Arztgehilfin oder Apothekerhelferin oder gleich-

wertiger Ausweis.

2. -

3. Ausführung medizinischer Hilfsdienste.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Vorgesetztes Personal.

5. Medizinische Gehilfin I bei Bewährung in der Funktion und grösse-

rem Grad der Selbständigkeit. Spitalgehilfin I

1. Fähigkeitsausweis eines kantonalen Sanitätsdepartementes.

2. -

3. Mithilfe in der Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Vorgesetztes Personal.

5. -

Spitalgehilfin II

1. Fähigkeitsausweis eines kantonalen Sanitätsdepartementes.

2. -

3. Mithilfe in der Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Vorgesetztes Personal.

5. Spitalgehilfin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. HiIfsschwester I

1. Mehrjährige Praxis.

2. -

3. Mithilfe in der Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

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4.2. Vorgesetztes Personal.

5. -

HiIfsschwester II

1. -

2. -

3. Mithilfe in der Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Vorgesetztes Personal.

5. Hilfsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. HiIfsschwester III

1. -

2. -

3. Mithilfe in der Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Vorgesetztes Personal.

5. Hilfsschwester II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. HiIfsschwester IV

1. -

2. -

3. Mithilfe in der Krankenpflege.

4.1. Arbeit nach Anweisung.

4.2. Vorgesetztes Personal.

5. Hilfsschwester III bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Oberhebamme (1 Oberhebamme pro Zentralspital)

1. Hebammendiplom und längere Bewährung in der Praxis.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung des geburtshilflichen Dienstes und

Ausbildung von Schülerinnen.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Hebammenschwester

1. Vom SRK anerkanntes Diplom als Krankenschwester und Diplom als

Hebamme.

2. Eventuelle Führung von Schülerinnen.

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3. Geburtshilfe.

4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe.

4.2. Durch Arzt und Oberhebamme.

5. Oberhebamme bei ausgewiesener Bewährung.

Hebamme

1. Diplom als Hebamme.

2. Eventuelle Führung von Schülerinnen.

3. Geburtshilfe.

4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe.

4.2. Arzt- und Oberhebamme.

5. Oberhebamme bei ausgewiesener Bewährung.

Cheflaborantin

1. Diplom einer anerkannten Laborantinnenschule oder Lehrabschluss-

zeugnis als Laborantin. Mehrjährige Praxis.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung des Labordienstes sowie Ausbildung

von Praktikantinnen.

4.1. Durch selbständiges Disponieren.

4.2. Ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Laborantin I

1. Diplom einer anerkannten Laborantinnenschule oder Lehrabschluss-

zeugnis als Laborantin.

2. Führung von Praktikantinnen oder Lehrtöchtern.

3. Ausführung verschiedenartiger und schwieriger Analysen.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Laborleitung.

5. Cheflaborantin bei ausgewiesener Bewährung.

Laborantin II

1. Diplom einer anerkannten Laborantinnenschule oder Lehrabschluss-

zeugnis als Laborantin; Medizinische Gehilfin I bei ausgewiesener Bewährung.

2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen oder Lehrtöchtern.

3. Ausführung von Analysen.

4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Laborleitung.

5. Laborantin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der

Selbständigkeit.
8 Chef-Röntgenassistentin

1. Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Röntgen- und Nuklear-

medizin. Mehrjährige Praxis.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation des Röntgendienstes und Ausbildung von Lernpersonal.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Röntgenassistentin I

1. Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Röntgen- und Nuklear-

medizin.

2. Führung von Praktikantinnen oder Lehrtöchtern.

3. Röntgendiagnostische und röntgentherapeutische Arbeiten.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und Chef-Röntgenassistentin.

5. Chef-Röntgenassistentin bei ausgewiesener Bewährung.

Röntgenassistentin II

1. Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Röntgen- und Nuklear-

medizin; medizinische Gehilfin I bei ausgewiesener Bewährung.

2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen und Lehrtöchtern.

3. Röntgendiagnostische und röntgentherapeutische Arbeiten.

4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und Chef-Röntgenassistentin.

5. Röntgenassistentin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. Cheftherapeutin

1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie, einer Schule für

Physiotherapie oder gleichwertiger Ausweis. Mehrjährige Praxis.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung der therapeutischen Abteilung.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Therapeutin I

1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie, einer Schule für

Physiotherapie oder gleichwertiger Ausweis.

2. Führung von Praktikantinnen oder Schülerinnen.

3. Ausführung von therapeutischen Arbeiten nach Weisung des Arztes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

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4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin.

5. Cheftherapeutin bei ausgewiesener Bewährung.

Therapeutin II

1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie, einer Schule für

Physiotherapie oder gleichwertiger Ausweis.

2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen oder Schülerinnen.

3. Ausführung von therapeutischen Arbeiten nach Weisung des Arztes.

4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin.

5. Therapeutin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Krankengymnastin I

1. Diplom einer Schule für Krankengymnastik oder gleichwertiger Aus-

weis.

2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen und Schülerinnen.

3. Ausführung heilgymnastischer Arbeiten nach Weisung des Arztes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin.

5. -

Krankengymnastin II

1. Diplom einer Schule für Krankengymnastik oder gleichwertiger Aus-

weis.

2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen und Schülerinnen.

3. Ausführung heilgymnastischer Arbeiten nach Weisung des Arztes.

4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin.

5. Krankengymnastin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem

Grad der Selbständigkeit. Orthopistin

1. Diplom der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft.

2. -

3. Untersuchungen und Behandlungen von Augenanomalien.

4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt.

5. -

Fürsorgerin I

1. Diplom einer anerkannten Schule für Sozialarbeit.

2. -

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3. Ausübung eines vielseitigen und besonders schwierigen Fürsorge-

dienstes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch administrative Leitung.

5. -

Fürsorgerin II

1. Diplom einer anerkannten Schule für Sozialarbeit.

2. -

3. Ausübung eines vielseitigen Fürsorgedienstes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch administrative Leitung.

5. Fürsorgerin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der

Selbständigkeit. Hausbeamtin I (1 Hausbeamtin I pro Zentralspital)

1. Diplom als Hausbeamtin und mehrjähriger Praxis.

2. Führung und Beaufsichtigung einer grösseren Personaleinheit in

einem Zentralspital.

3. Leitung von Hauswirtschaftsbetrieben.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch administrative Leitung.

5. -

Hausbeamtin II (1 Hausbeamtin II pro Regionalspital)

1. Diplom als Hausbeamtin oder gleichwertiger Ausweis.

2. Führung und Beaufsichtigung einer grösseren Personaleinheit.

3. Leitung von Hauswirtschaftsbetrieben.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch administrative Leitung.

5. Hausbeamtin I in einem Zentralspital bei ausgewiesener Bewährung.

Hausbeamtin III

1. Diplom als Hausbeamtin oder gleichwertiger Ausweis.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Leitung von Hauswirtschaftsbetrieben.

4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe.

4.2. Durch administrative Leitung.

5. Hausbeamtin II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Diätassistentin I

1. Diplom als Diätassistentin.

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2. Führung einer Personaleinheit.

3. Zubereitung der Diätkost und Beratung der Patienten.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und administrative Leitung.

5. -

Diätassistentin II

1. Diplom als Diätassistentin.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Zubereitung der Diätkost und Beratung der Patienten.

4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Arzt und administrative Leitung.

5. Diätassistentin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Schulleiterin I

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für

Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise.

2. Leitung einer grösseren Krankenschwesternschule.

3. Organisation und Überwachung des Schulbetriebes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Schulkommission.

5. -

Schulleiterin II

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für

Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise.

2. Leitung einer Krankenschwestern- oder Pflegerinnenschule.

3. Organisation und Überwachung des Schulbetriebes.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch Schulkommission.

5. Schulleiterin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Schulschwester I

1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für

Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise; Schul- schwester II bei ausgewiesener Bewährung.

2. -

3. Erteilung von Unterricht.

4.1. Unterricht nach Weisung der Schulleiterin.

4.2. Durch Schulleiterin.

5. -

12 Schulschwester II

1. Vom SRK anerkanntes Diplom als Krankenschwester.

2. -

3. Erteilung von Unterricht.

4.1. Unterricht nach Weisung der Schulleiterin.

4.2. Durch Schulleiterin.

5. Schulschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad

der Selbständigkeit. Spezielle Funktionen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Leiter der Arbeits- und Beschäftigungstherapie

1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung der arbeits- oder beschäftigungsthe-

rapeutischen Abteilung sowie Ausbildung von Personal.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Arbeits- und Beschäftigungstherapeut

1. Vom SRK anerkanntes Diplom als Psychiatriepfleger.

2. Führung einer Personaleinheit.

3. Organisation und Überwachung von Arbeits- oder Beschäftigungs-

therapieabteilungen, Betreuung und Förderung der Patienten im Sinne der Eingliederung.

4.1. Selbständiges Disponieren.

4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung.

5. -

Allgemeine Bestimmungen Sofern eine Angestellte Funktionen verschiedener Positionen erfüllt, ist bei der Einreihung auf die vorwiegend ausgeübte Funktion abzustellen. Funktionärinnen, die vorübergehend, aber während mehr als 2 Monaten die Funktion einer höheren Position ausüben, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Die Funktionszulage bemisst sich aus der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Gehalt und der Besoldung, die sie erhalten würde, wenn sie in die von ihr vertretene Stelle gewählt würde. Gegen die Übertragung oder die Verweigerung der Übertragung von Funktionen kann beim Personalamt zuhanden der Personalkommission Beschwerde geführt werden. Sofern von der Personalkommission keine befriedigende Lösung getroffen werden kann, stellt sie dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag.
13 Die Einreihung und Beförderung richtet sich nach den § 9 ff. der Verord- nung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatri- schen Klinik und des Pflegeheims Fridau vom 10. November 1987.
1 ) Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss vom 28. November
1957
2 ) aufgehoben. ________________
1 ) 126.515.34.
2 ) GS 80, 230.
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