Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen (700.011)
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Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen * vom 21. März 1989 (Stand 16. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 23 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) * beschliesst: A. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

Art. 1 Bewilligungspflicht

1 Aussenreklamen und Anschlagstellen dürfen nur mit baupolizeilicher Bewil - ligung erstellt oder verändert werden.
2 Als Aussenreklamen gelten alle im Freien oder in allgemein zugänglichen Durchgängen angebrachten Firmenanschriften, Eigen- und Fremdrekla - men. *
3 Als Anschlagstellen im Sinne von Art. 23 BauV gelten Einrichtungen wie Plakatwände oder -säulen, welche dem Anbringen von Fremdreklamen die - nen. *
4 Für die Entfernung von Aussenreklamen bleibt Art. 88 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) vorbehalten, wonach die zuständige Behörde Aussenreklamen und andere Werbeeinrichtungen auf Kosten des Säumigen entfernen kann. *

Art. 2 * Abgrenzung der Bewilligungspflicht

1 Ohne baupolizeiliche Bewilligung darf unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 6–11 dieses Beschlusses je Geschäft oder Betrieb eine unbeleuch - tete Firmenanschrift oder Eigenreklame von höchstens 1 m² Fläche aufge - stellt bzw. angebracht werden. Veränderungen von unbeleuchteten Firmen - anschriften oder Eigenreklamen, die eine Vergrösserung der Fläche über
1 m² zur Folge haben, unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne dieses Beschlusses.
2 Die an der Errichtung einer Baute beteiligten Unternehmungen dürfen ab Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Beendigung auf der Baustelle Werbung für ihre Unternehmung anbringen. Diese hat den Anforderungen der Sicher - heit zu genügen und darf zudem den Strassenverkehr nicht behindern. Frei - stehende Werbung hat insbesondere die Abstandsvorschriften von Art. 9 und 10 dieses Beschlusses einzuhalten. Die Werbung ist nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Unternehmung unverzüglich zu entfernen.
3 Werbung für örtliche (einheimische) Veranstaltungen sowie für spezielle Unterhaltungen in Gaststätten (Metzgete etc.) bis Format A2 bedürfen keiner Bewilligung. Die Plakate dürfen drei Wochen vor Abhaltung der Veranstal - tung angebracht werden und sind nach deren Beendigung zu entfernen. Das Anbringen von Werbung an Bäumen, Verkehrssignalen etc. ist verboten.
4 Werbung für auswärtige Veranstaltungen, Wahlplakate und dergleichen be - darf einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nach - folgend Departement genannt).
5 Werbung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels im Format grösser als A2 be - darf ebenfalls einer Bewilligung des Departementes. Art. 2a * Beleuchtete Werbung
1 Beleuchtete, selbstleuchtende oder bewegte Werbung im Sinne von Art. 2 Abs. 2–5 dieses Beschlusses ist zulässig. Laserstrahlen und dergleichen sind verboten.

Art. 3 * Betriebswegweiser

1 Betriebswegweiser gemäss Art. 54 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. Dezember 1979 (SSV) gelten nicht als Aussenreklamen im Sinne dieses Beschlusses und bedürfen einer Bewilligung des Departementes.
2 Nicht zulässig sind mehr als drei Betriebswegweiser am gleichen Standort. Bei mehr als drei Betriebswegweisern hat der Strasseneigentümer auf seine Kosten an deren Stelle mit Bewilligung des Departementes eine Signalisati - on gemäss Art. 64 SSV (bspw. Symbol mit Gebietsname) anzubringen.

Art. 4 * Aussenreklamen Anschlagstellen

1 Für die Bewilligung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind die Baubewilligungsbehörden zuständig. Art. 81 BauV bleibt vorbehalten. *
2 Im Bereich von Strassen dürfen Aussenreklamen und Anschlagstellen nur mit Zustimmung des Departementes bewilligt werden (Art. 99 Abs. 1 SSV). *

Art. 5 * Strassentransparente

1 Über Strassen gespannte Transparente können vom Departement nur in - nerorts und nur befristet bewilligt werden. Solche Transparente haben über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 5 m einzuhalten. B. Bauvorschriften

Art. 6 Schutz des Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes

1 Aussenreklamen und Anschlagstellen haben sich bezüglich Standort, Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung er - zielt wird. Sie dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Art. 7 Dachreklamen

1 Auf Dächern dürfen keine Reklamen angebracht werden.
2 Bei Flachdächern sind rechtwinklig am Dachrand montierte Reklamen zu - gelassen.

Art. 8 * Beleuchtung

1 Die Anwendung von reflektierenden Stoffen ist bei Aussenreklamen und Anschlagstellen im Sichtbereich von öffentlichen Strassen verboten. Blen - dende oder blinkende Beleuchtungen und Lichtreklamen sind untersagt.
2 Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung die Betriebsdauer der Be - leuchtung fest.

Art. 9 Strassenabstände

1 Freistehende Reklamen und Anschlagstellen haben gegenüber dem äus - seren Fahrbahnrand in der Regel einen Abstand von 3 m einzuhalten. *
2 Bei auskragenden Reklamen hat die minimale lichte Höhe in der Regel über Fahrbahnen 4,5 m zu betragen.

Art. 10 Grenzabstände

1 Gegenüber Nachbargrundstücken haben freistehende Reklamen und An - schlagstellen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
2 Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Nachbarn bleiben vorbehalten.

C. Verfahren

Art. 11 Gesuchseinreichung

1 Gesuche für die Errichtung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind mit den für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen der zuständigen Be - willigungsbehörde einzureichen. Bei Gesuchen in Ortsbildschutz- und Kern - zonen sowie an Kulturobjekten oder in deren Umgebung können die Behör - den die Einreichung von Fotos oder Fotomontagen sowie das Anbringen oder Aufstellen von Mustern verlangen.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach Art. 78 ff. BauG und Art. 80 ff. BauV. *

Art. 12 * Entfernung

1 Das Verfahren bezüglich Abänderung oder Entfernung vorschriftswidrig er - stellter Aussenreklamen und Anschlagstellen richtet sich nach Art. 88 BauG.

D. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Art. 13 * Bisherige Einrichtungen

1 Bereits bestehende Aussenreklamen, Anschlagstellen, Betriebswegweiser und Baustellenwerbung, die im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Be - schlusses stehen, sind innert Jahresfrist seit dem Inkrafttreten entsprechend anzupassen.

Art. 14 * ...

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.03.1989 21.03.1989 Erlass Erstfassung -

11.08.2000 11.08.2000 Art. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 aufgehoben -

31.08.2004 31.08.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 1 Abs. 4 eingefügt -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 2 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 2a eingefügt -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 3 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 5 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 8 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -

10.10.2006 10.10.2006 Art. 13 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 3 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 4 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 12 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.03.1989 21.03.1989 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 3 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 4 10.10.2006 10.10.2006 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 2 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 2a 10.10.2006 10.10.2006 eingefügt - Art. 3 11.08.2000 11.08.2000 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 4 Abs. 1 31.08.2004 31.08.2004 geändert - Art. 4 Abs. 1 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 4 Abs. 2 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 5 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 8 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 9 Abs. 1 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 11 Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 12 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 13 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 14 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -
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