Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (0.211.213.02)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Abgeschlossen in Den Haag am 2. Oktober 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1976² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1976 (Stand am 15. September 2016) ¹ Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 2 Abs. 1 des BB vom 4. März 1976 ( AS 1976 1557 )
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der gegenseitigen Aner­kennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Unterhaltspflicht gegen­über Erwachsenen aufzustellen,
in dem Wunsch, diese Bestimmungen an die des Übereinkommens vom 15. April 1958³ über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzupassen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
³ SR 0.211.221.432

Abschnitt I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Art. 1
Dieses Übereinkommen ist anzuwenden auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates erlassen worden sind ent­weder
1. zwischen einem Unterhaltsberechtigten und einem Unterhaltsverpflichteten oder
2. zwischen einem Unterhaltsverpflichteten und einer öffentliche Aufgaben wahr­­nehmenden Einrichtung, die die Erstattung der einem Unter­halts­berechtigten er­brachten Leistung verlangt.
Es ist auch anzuwenden auf Vergleiche auf diesem Gebiet, die vor diesen Behörden und zwischen diesen Personen geschlossen worden sind.
Art. 2
Das Übereinkommen ist auf Entscheidungen und Vergleiche ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung anzuwenden.
Es ist auch auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, durch die eine frühere Entscheidung oder ein früherer Vergleich geändert worden ist, selbst wenn diese Entscheidung oder dieser Vergleich aus einem Nichtvertragsstaat stammt.
Es ist ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhaltsanspruch international oder inner­staatlich ist, und unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien anzuwenden.
Art. 3
Betrifft die Entscheidung oder der Vergleich nicht nur die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

Abschnitt II Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Art. 4
Die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung ist in einem anderen Vertrags­staat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken,
1. wenn sie von einer Behörde erlassen worden ist, die nach Artikel 7 oder 8 als zu­ständig anzusehen ist, und
2. wenn gegen sie im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und einstweilige Massnahmen sind, obwohl gegen sie ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Vollstreckungsstaat an­zuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken, wenn dort gleich­artige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können.
Art. 5
Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf jedoch versagt werden,
1. wenn die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar ist; oder
2. wenn die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Ver­fah­ren ist; oder
3. wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Par­teien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist; oder
4. wenn die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen den­selben Parteien über denselben Gegenstand entweder in dem Voll­streckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, im letztgenannten Fall jedoch nur, sofern diese Entscheidung die für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungs­staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 6
Eine Versäumnisentscheidung wird nur anerkannt oder für vollstreckbar erklärt/voll­streckt, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück mit den wesent­lichen Klagegründen der säumigen Partei nach dem Recht des Ursprungsstaates zu­gestellt worden ist und wenn diese Partei eine nach den Umständen ausreichende Frist zu ihrer Verteidigung hatte; Artikel 5 bleibt unberührt.
Art. 7
Eine Behörde des Ursprungsstaates ist als zuständig im Sinn des Übereinkommens anzusehen,
1. wenn der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Ein­leitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungs­staat hatte; oder
2. wenn der Unterhaltsverpflichtete und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Ein­leitung des Verfahrens Staatsangehörige des Ursprungsstaates waren; oder
3. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieser Behörde entweder aus­drücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne deren Unzu­ständigkeit geltend zu machen, auf das Verfahren in der Sache selbst ein­gelassen hat.
Art. 8
Die Behörden eines Vertragsstaates, die über ein Unterhaltsbegehren entschieden haben, sind als zuständig im Sinn des Übereinkommens anzusehen, wenn der Unter­halt infolge einer von einer Behörde dieses Staates ausgesprochenen Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Ehe geschuldet und wenn die diesbezügliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Recht des Vollstreckungsstaates anerkannt wird; Artikel 7 bleibt unberührt.
Art. 9
Die Behörde des Vollstreckungsstaates ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Ursprungsstaates ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Art. 10
Betrifft die Entscheidung mehrere Ansprüche in einem Unterhaltsbegehren und kann die Anerkennung oder Vollstreckung nicht für alle Ansprüche bewilligt werden, so hat die Behörde des Vollstreckungsstaates das Übereinkommen auf denjenigen Teil der Entscheidung anzuwenden, der anerkannt oder für vollstreckbar erklärt/voll­streckt werden kann.
Art. 11 ⁴
Ist in der Entscheidung die Unterhaltsleistung durch regelmässig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so ist die Vollstreckung sowohl für die bereits fälligen als auch für die künftig fällig werdenden Zahlungen zu bewilligen.
⁴ Siehe AS 1976 1557 Art. 2 Abs. 3.
Art. 12
Die Behörde des Vollstreckungsstaates darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt.

Abschnitt III Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Art. 13
Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 14
Es kann auch die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung beantragt werden.
Art. 15
Der Unterhaltsberechtigte, der im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Verfahrens­hilfe oder Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, geniesst in jedem Aner­kennungs- oder Vollstreckungsverfahren die günstigste Verfahrenshilfe oder die weitestgehende Befreiung, die im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehen ist.
Art. 16
In den durch das Übereinkommen erfassten Verfahren braucht für die Zahlung der Verfahrenskosten keine Sicherheit oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, geleistet zu werden.
Art. 17
Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder ihre Voll­streckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen:
1. eine vollständige, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung der Entschei­dung;
2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass gegen die Entscheidung im Ursprungs­staat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist und, gegebenenfalls, dass die Entscheidung dort vollstreckbar ist;
3. wenn es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das das Verfahren ein­leitende Schriftstück mit den wesentlichen Gründen des Begehrens der säumigen Partei nach dem Recht des Ursprungsstaates ord­nungsgemäss zugestellt worden ist;
4. gegebenenfalls jedes Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass die Partei im Ursprungsstaat Verfahrenshilfe oder Befreiung von Verfahrenskosten erhalten hat;
5. eine beglaubigte Übersetzung der genannten Urkunden, wenn die Behörde des Vollstreckungsstaates nicht darauf verzichtet.
Werden die genannten Urkunden nicht vorgelegt oder ermöglicht es der Inhalt der Entscheidung der Behörde des Vollstreckungsstaates nicht, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind, so setzt sie eine Frist für die Vorlegung aller erforderlichen Urkunden.
Eine weitere Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit darf nicht verlangt werden.

Abschnitt IV Ergänzende Vorschriften über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen

Art. 18
Ist die Entscheidung gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen, welche die Erstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen verlangt, so ist diese Entscheidung nach dem Übereinkommen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären/zu voll­strecken,
1. wenn die Einrichtung nach dem Recht, dem sie untersteht, die Erstattung verlan­gen kann;
2. wenn das nach dem internationalen Privatrecht des Vollstreckungsstaates anzu­wendende innerstaatliche Recht eine Unterhaltspflicht zwischen dem Unterhalts­berechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten vorsieht.
Art. 19
Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung darf, soweit sie dem Unter­haltsberechtigten Leistungen erbracht hat, die Anerkennung oder Vollstreckung einer zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten ergan­genen Entscheidung verlangen, wenn sie nach dem Recht, dem sie untersteht, kraft Gesetzes berechtigt ist, an Stelle des Unterhaltsberechtigten die Anerkennung der Entscheidung geltend zu machen oder ihre Vollstreckung zu beantragen.
Art. 20
Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie die in Artikel 18 Ziffer 1 oder Artikel 19 genannten Vor­aussetzungen erfüllt und dass die Leistungen dem Unterhaltsberechtigten erbracht worden sind; Artikel 17 bleibt unberührt.

Abschnitt V Vergleiche

Art. 21
Die im Ursprungsstaat vollstreckbaren Vergleiche sind unter denselben Vorausset­zungen wie Entscheidungen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären/zu voll­strecken, soweit diese Voraussetzungen auf sie anwendbar sind.

Abschnitt VI Verschiedene Bestimmungen

Art. 22
Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaates Beschränkungen für die Überwei­sung von Geldbeträgen, so hat dieser Vertragsstaat der Überweisung von Geldbeträ­gen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Kosten für Verfahren nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den grösstmöglichen Vor­rang zu gewähren.
Art. 23
Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass eine andere internationale Überein­kunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat oder das nichtver­tragliche Recht des Vollstreckungsstaates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleiches zu erwirken.
Art. 24
Dieses Übereinkommen ist unabhängig von dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Ist die Entscheidung ergangen, bevor dieses Übereinkommen zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat in Kraft getreten ist, so ist sie im letzt­genannten Staat nur hinsichtlich der nach diesem Inkrafttreten fällig werdenden Zahlungen für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken.
Art. 25
Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er in seinen Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, alle vor einer Behörde oder einer Urkundsperson errichteten öffentlichen Urkunden, die im Ursprungsstaat aufge­nommen und vollstreckbar sind, in das Übereinkommen einbezieht, soweit sich des­sen Bestimmungen auf solche Urkunden anwenden lassen.
Art. 26
Jeder Vertragsstaat kann sich nach Artikel 34 das Recht vorbehalten, weder anzuer­kennen noch für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken:
1. Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsleistungen, die ein Unterhalts­ver­pflichteter, der nicht der Ehegatte oder der frühere Ehegatte des Unterhaltsberech­tigten ist, für die Zeit nach der Eheschliessung oder nach dem vollendeten einund­zwanzigsten Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten schuldet;
2. Entscheidungen und Vergleiche in Unterhaltssachen a. zwischen Verwandten in der Seitenlinie;
b. zwischen Verschwägerten;
3. Entscheidungen und Vergleiche, die die Unterhaltsleistung nicht durch regel­­mässig wiederkehrende Zahlungen vorsehen.
Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt angebracht hat, kann nicht verlangen, dass das Übereinkommen auf Entscheidungen und Vergleiche angewendet wird, die er durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen hat.
Art. 27
Sieht das Recht eines Vertragsstaates in Unterhaltssachen zwei oder mehr Rechts­ordnungen vor, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf die Rechtsordnung zu verstehen, die nach dem Recht dieses Staates für einen bestimmten Personenkreis gilt.
Art. 28
Besteht ein Vertragsstaat aus zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen verschie­dene Rechtsordnungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent­scheidungen gelten, so ist
1. eine Verweisung auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Ursprungs­staates als Verweisung auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der Ge­bietseinheit zu verstehen, in der die Entscheidung ergangen ist;
2. eine Verweisung auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Voll­streckungsstaates als Verweisung auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
3. eine Verweisung nach den Ziffern 1 und 2 auf das Recht oder das Verfahren des Ursprungsstaates oder des Vollstreckungsstaates in dem Sinne zu ver­stehen, dass auch auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und -grundsätze des Vertragsstaates, die für dessen Gebietseinheiten gelten, verwiesen ist;
4. eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhalts­berech­tigten oder des Unterhaltsverpflichteten im Ursprungsstaat als Ver­weisung auf den ge­wöhnlichen Aufenthalt in der Gebietseinheit zu ver­stehen, in der die Entscheidung ergangen ist.
Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er eine oder mehrere dieser Vor­schriften auf eine oder mehrere Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht anwenden wird.
Art. 29
Dieses Übereinkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Ver­tragsparteien sind, das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Aner­kennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhalts­pflicht gegenüber Kindern.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Art. 30
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zur Zeit ihrer Zwölften Tagung waren.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Ange­legenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Art. 31
Jeder Staat, der erst nach der Zwölften Tagung Mitglied der Konferenz geworden ist, oder der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderinstitutionen ist, oder der Satzung des Internationalen Gerichtshofes⁵ angehört, kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es nach Artikel 35 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nie­derlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Ver­tragsstaaten, die innerhalb von zwölf Monaten nach Empfang der in Artikel 37 Zif­fer 3 vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von einem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
⁵ SR 0.193.501
Art. 32
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle Ge­biete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Gebiete erstreckt. Diese Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
Jede spätere Erstreckung dieser Art ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegen­heiten der Niederlande zu notifizieren.
Die Erstreckung wirkt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten, die innerhalb von zwölf Monaten nach Empfang der in Artikel 37 Ziffer 4 vorgesehenen Notifika­tion keinen Einspruch dagegen erhoben haben, und dem oder den Gebieten, deren internationale Beziehungen von dem betreffenden Staat wahrgenommen werden und für die die Notifikation vorgenommen worden ist.
Nach der Erstreckung kann ein solcher Einspruch auch von einem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
Die Einsprüche sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder­lande zu notifizieren.
Art. 33
Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen verschiedene Rechtsordnungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der An­nahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkom­men auf alle diese Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere dieser Ge­bietseinheiten erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch Abgabe einer neuen Erklärung ändern.
Diese Erklärungen sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nie­derlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheit, für die das Überein­kommen gilt, zu notifizieren.
Die anderen Vertragsstaaten können die Anerkennung einer Unterhaltsentscheidung ablehnen, wenn das Übereinkommen in dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, für die Gebietseinheit, in der die Entscheidung ergangen ist, nicht gilt.
Art. 34
Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt einen oder mehrere der in Artikel 26 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Staat kann ferner, wenn er eine Erstreckung des Übereinkommens nach Artikel 32 notifiziert, die Wirkung eines oder mehrerer dieser Vorbehalte auf alle oder einige der von der Erstreckung erfassten Hoheitsgebiete beschränken.
Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurückzie­hen. Ein solcher Rückzug ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 3 genannten Notifikation.
Art. 35
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Artikel 30 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Später tritt das Übereinkommen in Kraft
– für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder geneh­migt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
– für jeden beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Ablauf der in Artikel 31 bestimmten Frist;
– für die Gebiete, auf die das Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wor­den ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Ablauf der im genannten Artikel bestimmten Frist.
Art. 36
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkraft­tretens nach Artikel 35 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündi­gung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministe­rium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf bestimmte Gebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Ver­tragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 37
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 31 beigetreten sind:
1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Arti­kel 30;
2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
3. jeden Beitritt nach Artikel 31 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird;
4. jede Erstreckung nach Artikel 32 und den Tag, an dem sie wirksam wird;
5. jeden Einspruch gegen einen Beitritt oder eine Erstreckung nach den Arti­keln 31 und 32;
6. jede Erklärung nach den Artikeln 25 und 32;
7. jede Kündigung nach Artikel 36;
8. jeden Vorbehalt nach den Artikeln 26 und 34 sowie den Rückzug von Vorbehal­ten nach Artikel 34.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag am 2. Oktober 1973 in französischer und englischer Spra­che, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird; diese übermittelt jedem Staat, der Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zur Zeit ihrer Zwölften Tagung war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 15. September 2016 ⁶

⁶ AS 1976 1559 , 1977 1656 , 1979 1561 , 1980 639 , 1981 510 , 1982 668 , 1983 1436 , 1985 488 , 1987 837 , 1988 2018 , 1994 1160 , 2005 1001 , 2008 3743 , 2014 449 , 2016 3249 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

29. August

2011 B

  1. Dezember

2012

Andorra*

  6. April

2011 B

  1. Juli

2012

Australien*

20. Oktober

2000 B

  1. Februar

2002

Dänemark*

  7. Oktober

1987

  1. Januar

1988

    Färöer*

  7. Oktober

1987

  1. Januar

1988

Deutschland*

28. Januar

1987

  1. April

1987

Estland*

17. Dezember

1996 B

  1. April

1998

Finnland*

29. April

1983

  1. Juli

1983

Frankreich

19. Juli

1977

  1. Oktober

1977

Griechenland*

13. November

2003

  1. Februar

2004

Italien*

  2. Oktober

1981

  1. Januar

1982

Litauen*

  5. Juni

2002 B

  1. Oktober

2003

Luxemburg*

19. März

1981

  1. Juni

1981

Niederlande*

12. Dezember

1981

1. Màrz

1981

    Aruba*

12. Dezember

1981

  1. März

1981

    Curaçao*

12. Dezember

1981

  1. März

1981

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

12. Dezember

1980

  1. März

1981

    Sint Maarten*

12. Dezember

1980

  1. März

1981

Norwegen*

12. April

1978

  1. Juli

1978

Polen*

14. Februar

1995 B

  1. Juli

1996

Portugal*

  4. Dezember

1975

  1. August

1976

Schweden*

17. Februar

1977

  1. Mai

1977

Schweiz

18. Mai

1976

  1. August

1976

Slowakei*

26. April

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

16. Juni

1987

  1. September

1987

Tschechische Republik*

28. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei*

23. August

1983

  1. November

1983

Ukraine*

3. April

2007

1. August

2008

Vereinigtes Königreich*

21. Dezember

1979

  1. März

1980

    Insel Man*

  5. Januar

1984

  1. April

1985

    Jersey

15. August

2003

1. November

2003

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/index.cfm?oldlang=fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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