Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken
Kanton Appenzell Innerrhoden Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken vom 20. November 1967 (Stand 21. März 1968) Im Bestreben, die Pastoration von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholi - ken zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Ap - penzell I.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:
Art. 1
1 Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.
Art. 2
1 Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates steht innerrhodischen Kirchgemeinden das Recht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.
Art. 3
1 Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodi - schen Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente be - messen, die von einem innerrhodischen Kirchgenossen bei gleichen Ein - kommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
Art. 4
1 Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
20.11.1967 21.03.1968 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.11.1967 21.03.1968 Erstfassung -
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