Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform
1 841.312 Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform (EV EL- Reform) vom 12.08.2020 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:
Art. 1
Tatsächliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung
1 Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) fragt bei den Versicherern auf Ver langen der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die tatsächlichen Prämi en nach Artikel 54a Absatz 5 bis der eidgenössischen Verordnung vom 15. Janu ar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELV) 2 ) für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Er gänzungsleistungen an.
2 Es stellt der AKB die nach Absatz 1 gemeldeten tatsächlichen Prämien der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen innert 14 Kalendertagen seit Ersuchen durch die AKB zur Verfügung.
Art. 1a
* Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen
1 Das Siegelungsorgan vermerkt im Siegelungsprotokoll, ob die verstorbene Person oder ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod des Zweitverstorbenen rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen haben.
1) BSG 101.1
2) SR 831.301 ; AS 2020 599 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-075
841.312 2 ,2 War eine verstorbene Person alleinstehend und hat sie oder ihr vorverstorbe ner Ehegatte oder haben beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod des Zweitverstorbenen rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen, stellt das Re gierungsstatthalteramt der AKB eine Kopie des Siegelungsprotokolls für folgen de Zwecke zu: a die Vorinformation der Erben über eine allfällige Rückerstattungspflicht, b die Ermittlung der Höhe des Nachlasses in Fällen, in denen kein Inventar errichtet wird.
3 Absatz 1 und 2 gilt auch, wenn die verstorbene Person und bzw. oder die all fällig vorverstorbene Person in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.
4 Ist in Fällen von Absatz 1 und 3 ein Inventar zu errichten, stellt das Regie rungsstatthalteramt der AKB folgende Unterlagen zu: a eine Kopie der Anordnung des öffentlichen Inventars oder des Steuerin ventars (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Er richtung des Inventars 1 ) ) oder b eine Kopie des Überweisungsschreibens an die Gemeinde in Fällen, in denen ein Erbschaftsinventar angeordnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars).
5 Das Regierungsstatthalteramt stellt der AKB eine Kopie des Inventars (Abs.
4) ohne Beilagen zu.
Art. 2
Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. August 2025.
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 2 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 12. August 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 214.431.1
2) BSG 103.1
3 841.312 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Oktober
2020.
841.312 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.08.2020 01.09.2020 Erlass Erstfassung 20-075
04.11.2020 01.01.2021
Art. 1a
eingefügt 20-114
5 841.312 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.08.2020 01.09.2020 Erstfassung 20-075
Art. 1a
04.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-114
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