Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen
                            Verordnung  über das Parkieren auf Staatsarealen  vom 14. August 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 16 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009  1  )  verordnet:  (I.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantons  -  eigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung,  Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung ist nicht anwendbar:  a)  auf Parkplätze selbständiger Anstalten;  b)  auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ih  -  nen im Zusammenhang stehen;  c)  soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benut  -  zerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es  kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisations  -  einheiten des Kantons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StrG (bGS  731.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das  Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Mass  -  gabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Park  -  plätzen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit  zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Parkbewilligung
                            1  Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen  bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der  Parkausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem  zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteil  -  ten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von ei  -  nem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnis  -  ses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kriterien für die Zuteilung
                            1  Für die Zuteilung einer Parkbewilligung sind insbesondere die nachstehen  -  den Kriterien in entsprechender Reihenfolge massgebend:  a)  zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben wird mindestens an drei Arbeitsta  -  gen pro Woche ein Dienstfahrzeug oder das private Fahrzeug am  Arbeitsplatz benötigt;  b)  die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von ausser  -  ordentlichen Arbeitszeiten nicht möglich oder zumutbar;  c)  die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Famili  -  enpflichten oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar;  d)  das private Fahrzeug wird gelegentlich dienstlich eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benutzerinnen oder Benutzern mit einer Behinderung wird im Bedarfsfall  eine Parkbewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen
                            1  Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Or  -  ganisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen  Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungsein  -  schränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Parkausweis
                            1  Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplat  -  zes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der  Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Parkgebühren
                            1  Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren er  -  hoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parkgebühren betragen pauschal für:  a)  ungedeckte Parkfelder pro Monat  Fr. 40.–  b)  gedeckte Parkfelder pro Monat  Fr. 70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   ein   reserviertes   Parkfeld   wird   ein   pauschaler   Preiszuschlag   von  Fr.  40.– pro Monat erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Immobilien bestimmt die  übrigen Parkgebühren im Rahmen  von Fr. –.40 bis Fr. 2.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, nament  -  lich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebührenerhebung
                            1  Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor  Ort erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benut  -  zern monatlich von der Besoldung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch  das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Öffentliche Benützung der Parkplätze
                            1  Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffent  -  lichkeit zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kontrolle der Parkplatzbenützung
                            1  Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der  Parkplatzbenützung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Mo  -  dalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der  Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.