Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen (731.113)
Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen (731.113)
Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen
Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen vom 14. August 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 16 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009 1 ) verordnet: (I.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantons - eigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen.
2 Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung, Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind.
3 Die Verordnung ist nicht anwendbar: a) auf Parkplätze selbständiger Anstalten; b) auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ih - nen im Zusammenhang stehen; c) soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benut - zerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisations - einheiten des Kantons übertragen.
1) StrG (bGS 731.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Grundsätze
1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Mass - gabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Park - plätzen zur Verfügung stehen.
3 Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Parkbewilligung
1 Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der Parkausweise.
2 Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder.
3 Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteil - ten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von ei - nem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen wer - den.
4 Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnis - ses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.
Art. 5 Kriterien für die Zuteilung
1 Für die Zuteilung einer Parkbewilligung sind insbesondere die nachstehen - den Kriterien in entsprechender Reihenfolge massgebend: a) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben wird mindestens an drei Arbeitsta - gen pro Woche ein Dienstfahrzeug oder das private Fahrzeug am Arbeitsplatz benötigt; b) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von ausser - ordentlichen Arbeitszeiten nicht möglich oder zumutbar; c) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Famili - enpflichten oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar; d) das private Fahrzeug wird gelegentlich dienstlich eingesetzt.
2 Benutzerinnen oder Benutzern mit einer Behinderung wird im Bedarfsfall eine Parkbewilligung erteilt.
Art. 6 Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen
1 Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Or - ganisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.
2 Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden.
3 Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungsein - schränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.
Art. 7 Parkausweis
1 Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplat - zes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen wer - den.
2 Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
Art. 8 Parkgebühren
1 Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren er - hoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.
2 Die Parkgebühren betragen pauschal für: a) ungedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 40.– b) gedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 70.–
3 Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von Fr. 40.– pro Monat erhoben.
4 Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen von Fr. –.40 bis Fr. 2.– pro Stunde.
5 Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, nament - lich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzich -
Art. 9 Gebührenerhebung
1 Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor Ort erhoben.
2 Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benut - zern monatlich von der Besoldung abgezogen.
3 Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.
Art. 10 Öffentliche Benützung der Parkplätze
1 Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffent - lichkeit zur Verfügung stehen.
2 Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.
Art. 11 Kontrolle der Parkplatzbenützung
1 Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der Parkplatzbenützung abschliessen.
2 In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Mo - dalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.