Verordnung über den Vollzug des Kinderbetreuungsgesetzes
IV B/1/15 Verordnung über den Vollzug des Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsverordnung, KiBV) Vom 13. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Kinderbetreuungsgesetzes (KiBG) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Kinderbe - treuungsgesetz, insbesondere zu den Bereichen:
a. Betriebsbewilligung;
b. Grundangebot;
c. Festlegung der Pauschalbeiträge in vereinfachter Form;
d. Sozialtarif;
e. frühkindliche Sprachentwicklung.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement, die Fachstelle Gesellschaft die zuständige Fachstelle. 2. Betriebsbewilligung
Art. 3 Gesuch
1 Die erstmalige Erteilung einer Betriebsbewilligung erfordert ein Gesuch des Anbieters.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a. Betriebskonzept;
b. interne Organisation und Aufsicht;
c. Räumlichkeiten;
d. Einsatz von Personal (qualitativ und quantitativ);
e. Finanzplanung (Prognose zu Aufwand, Ertrag und Betriebserfolg). 1) GS IV B/1/13 SBE 2022 63 1
IV B/1/15
Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Beurteilung der ausreichenden Qualität eines Angebots orientiert sich an den anerkannten fachlichen Empfehlungen.
2 Die Fachstelle erlässt entsprechende Vorgaben.
Art. 5 Veränderungen in den Grundlagen
1 Veränderungen in den Grundlagen für eine Betriebsbewilligung sind der Fachstelle zu melden.
2 Änderungen von erheblicher Bedeutung für den Betrieb erfordern eine Er - neuerung der Bewilligung.
3 Untergeordnete Anpassungen können von der Fachstelle in der Betriebs - bewilligung ergänzt werden.
Art. 6 Entzug
1 Zeigen sich im Betrieb Mängel, welche die Erfüllung der Voraussetzungen der Betriebsbewilligung in Frage stellen, so fordert die Fachstelle deren Be - hebung ein.
2 Werden die Mängel nicht behoben, so kann das Departement nach vorgän - giger Androhung die Bewilligung widerrufen.
Art. 7 Spielgruppen
1 Spielgruppen unterstehen der Bewilligungspflicht, wenn sie:
a. mit einer Gemeinde Leistungen vereinbaren; oder
b. Aufträge des Kantons erfüllen. 3. Grundangebot
Art. 8 Familienergänzende Betreuung
1 Das Grundangebot zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kin - derkrippen oder Tagesfamilien umfasst die ganztägige Betreuung und Pfle - ge der Kinder samt Frühstück und Mittagessen.
2 Es steht vorbehältlich gesetzlicher Feiertage während fünf Tagen pro Wo - che und 47 Wochen pro Jahr zur Verfügung.
Art. 9 Schulergänzende Betreuung
1 Das Grundangebot zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern umfasst die Betreuung von Kindern in Ergänzung zum Schulunterricht.
2 - gen, über Mittag und am Nachmittag.
3 Der Anbieter kann es auf die Schulferienzeit ausdehnen.
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IV B/1/15 4. Sozialtarif
Art. 10 Anrechenbares Einkommen
1 Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens ist das für die direkte Bundessteuer satzbestimmende steuerbare Einkommen mit 10 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens zu addieren.
2 Diesem Betrag sind folgende Abzüge hinzuzuzählen:
a. Einkauf in die Personalvorsorge;
b. Anteil der Unterhalts- und Verwaltungskosten von Liegenschaften, der über den Pauschalabzug hinausgeht;
c. Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligun - gen.
Art. 11 Einkommensgrenzen
1 Bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 30 000 Franken besteht An - spruch auf Pauschalbeiträge in maximaler Höhe.
2 Überschreitet das Einkommen 110 000 Franken, besteht kein Anspruch.
Art. 12 Anpassung an die Teuerung
1 Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, er - höhen sich die Einkommensgrenzen in gleichem Umfang.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumenten - preise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.
Art. 13 Festlegung in vereinfachter Form
1 Für die Betreuung von kurzer Dauer können die Anbieter die Höhe der Pauschalbeiträge im vereinfachten Verfahren festlegen.
2 In diesen Fällen haben die Eltern ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit lediglich glaubhaft zu machen.
3 Können die Eltern ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen, beträgt der Pauschalbeitrag 50 Prozent des Maximalwerts. 5. Abrechnungsverfahren
Art. 14 Erhebung und Übermittlung der Abrechnungsdaten
1 Die Abrechnung erfolgt gemäss Vorgaben der Fachstelle in digitaler Form.
2 Die Anbieter erheben die dazu nötigen persönlichen und finanziellen Daten bei den Erziehungsberechtigten.
3 Die Abrechnungseinheit ist eine Tagespauschale. Erfolgt die Betreuung nur für einen Teil des Tages, so reduziert sie sich auf den entsprechenden An - teil.
4 Die Übermittlung der Daten erfolgt zweimal jährlich. 3
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Art. 15 Auszahlung
1 Die Fachstelle überweist den Anbietern die Pauschalbeiträge jährlich.
2 Sie kann auf Antrag hin Akontozahlungen leisten.
Art. 16 Rechnungstellung an die Gemeinden
1 Die Fachstelle stellt den Gemeinden jährlich Rechnung für ihren Anteil ge - mäss Artikel 13 Absatz 1 KiBG.
2 Die Gemeinden rechnen weitere Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 2 KiBG oder erweiterte Angebote gemäss Artikel 12 KiBG direkt mit den Anbietern ab.
Art. 17 Massgebender Wohnort
1 Als Wohnort gemäss Artikel 13 Absatz 2 KiBG gilt jene Gemeinde im Kanton, in welcher das betreute Kind mit seinen Eltern wohnt.
2 Haben Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennten Wohnsitz in unter - schiedlichen Gemeinden, so gilt die Gemeinde als Wohnort, in der das Kind sich unter der Woche mehrheitlich aufhält.
3 Bleibt die örtliche Zuständigkeit unklar, entscheidet die Fachstelle in sinn - gemässer Anwendung der Regeln für die Bestimmung des stipendienrechtli - chen Wohnsitzes. 6. Sprachstandserhebung
Art. 18 Durchführung der Erhebung
1 Die Fachstelle führt in der ersten Hälfte jeden Jahres eine Erhebung über den Sprachentwicklungsstand der Kinder durch, welche im Folgejahr einge - schult werden.
2 Die Gemeinden stellen der Fachstelle alle für die Erhebung notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 19 Auswertung der Erhebung und Bewerbung der Förderangebote
1 Die Fachstelle wertet die Erhebung aus.
2 Falls ein Förderbedarf besteht, informiert die Fachstelle die betroffenen El - tern über die entsprechenden Förderangebote.
3 Die Fachstelle übermittelt die Auswertung der Erhebung den Gemeinden, soweit dies für die Schulplanung, insbesondere des Förderangebots not - wendig ist.
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IV B/1/15 7. Übergangsrecht
Art. 20 Abrechnungsverfahren
1 Die Abrechnung der Beiträge für das Jahr 2022 erfolgt nach bisherigem Recht.
2 Eine Gemeinde kann die Beiträge für ihre Tagesstrukturen noch bis längs - tens Ende Juli 2023 (Ende des Schuljahres) nach bisherigem Recht abrech - nen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
Art. 21 Bewilligung
1 Anbieter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäss bisherigem Recht bereits Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand ha - ben, gelten als bewilligt. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Erlass dieser Verordnung sind die bisherigen Bestimmungen auf Stufe Regierungsrat (3. Kapitel, Art. 13 bis 15 der Volksschulvollzugsverord - nung IV B/31/2) aufzuheben. 5
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