Ordnung für das spezialisierte Masterstudium «Sustainable Development» an der Philosophisch-Historischen, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
                            CS 2010–032  Ordnung für das spezialisierte Masterstudium «Sustainable  Development» an der Philosophisch-Historischen,  der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel  Vom 17. / 8. Dezember 2009  Vom Universitätsrat genehmigt am 26. Januar 2010.  Die  Philosophisch-Historische,  die  Philosophisch-Naturwissen-  schaftliche und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universi-  tät Basel erlassen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Uni-  versitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 2007
                            1)  , die folgende Studienordnung.  I. Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das spezialisierte Masterstudium in Sustai-
                            nable Development an der Philosophisch-Historischen, der Philoso-  phisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät (im Folgenden: Fakultäten) der Universität Basel (speziali-  sierter Masterstudiengang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel den Ma-  sterstudiengang in Sustainable Development studieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung Sustainable Deve-  lopment (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der in-  terfakultären Unterrichtskommission Sustainable Development (im  Folgenden: Unterrichtskommission) erlassen und von den Fakultäten  genehmigt.  Verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium ge-
                            ment» (MSc Sustainable Development).  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            2  Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schwei-  zerischen universitären Hochschule in einer der folgenden Studienrich-  tungen sind zum spezialisierten Masterstudium Sustainable Develop-  ment zugelassen:  a) Wirtschaftswissenschaften: Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-  schaftslehre;  b) Sozial- und Gesellschaftswissenschaften: (i) Geografie, (ii) Kom-  munikations- und Medienwissenschaften, (iii) Philosophie, (iv)  Politikwissenschaft, (v) Sozial- und Kulturanthropologie / Ethno-  logie, (vi) Sozialarbeit und -Sozialpolitik, (vii) Soziologie;  c) Naturwissenschaften: (i) Angewandte Biowissenschaften, (ii) Bio-  logie, (iii) Erdwissenschaften, (iv) Forstwissenschaften, (v) Geo-  grafie, (vi) Umweltwissenschaften, (vii) Geowissenschaften, (viii)  Umweltingenieur- und Geomatikingenieurwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich sind weitere Bedingungen zu erfüllen:  Bachelorabschluss mit einer Durchschnittsnote von mind. 5,0 (Schwei-  zerisches Notensystem 1–6, 6 = max / 4 = pass)  sowie Grundkenntnisse in Mathematik von mind, 5 KP und Statistik  oder Methoden empirischer Sozialforschung von mind. 5 KP.  Die Wegleitung nennt die inhaltlichen Anforderungen an diese Grund-  kenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alternativ zu den Bedingungen gemäss Abs. 3 kann ein absolvierter  Graduate Record Examinations  ®  General Tests (kurz: GRE  ®  -Tests) in  den Bereichen der quantitativen und verbalen Argumentation vorge-  legt werden, sofern die Ergebnisse in jedem dieser Bereiche minde-  stens zu den 35% besten zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hochschule, die nicht  unter Abs. 2 fallen, wird von der Unterrichtskommission die Gleich-  wertigkeit mit den dort genannten Abschlüssen inhaltlich überprüft.  Die in Abs. 3 und 4 aufgeführten zusätzlichen Bestimmungen gelten  gleichermassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein Bachelorabschluss von der Unterrichtskommission nur teil-  weise anerkannt, kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nach-  weis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht wer-  den, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind.  Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten  festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulassung zum Masterstudium  mit Auflagen gemäss § 16 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich,  wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 respektive beim Vorlie-  gen eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen Fachhochschule  oder Pädagogischen Hochschule nicht mehr als 60 Kreditpunkte betra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Unterrichtskommission empfiehlt die Zulassung zuhanden der  Studiendekaninnen und Studiendekane der Trägerfakultäten (im Fol-  genden: Prüfungskommission). Diese stellt dem Rektorat einen ent-  sprechenden Antrag. Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid  mittels Verfügung durch das Rektorat mitgeteilt.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das Masterstudium Sustainable Development kann im Herbst-
                            oder Frühjahrssemester begonnen werden.  II. Studium  Umfang des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Masterstudium Sustainable Development umfasst 120 Kre-
                            ditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission genehmigt auf Antrag der Unterrichts-  kommission jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen  erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Sustainable Deve-  lopment, sofern es sich nicht um in anderen Studiengängen der beteilig-  ten Fakultäten enthaltene Lehrangebote handelt, bei welchen die Kre-  ditpunkte durch die jeweilige Fakultät genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufbau des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Masterstudium Sustainable Development umfasst Pflicht-
                            und Wahllehrveranstaltungen in folgenden Modulen:  a) Modul Grundlagenbereich Naturwissenschaften  b) Modul Grundlagenbereich Gesellschaftswissenschaften  c) Modul Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften  d) Modul Aufbaubereich naturwissenschaftliche Fragen von Nach-  haltigkeit  e) Modul Aufbaubereich gesellschaftswissenschaftliche Fragen von  Nachhaltigkeit  f) Modul Aufbaubereich wirtschaftswissenschaftliche Fragen von  Nachhaltigkeit  g) Modul Kompetenzen für interdisziplinäre Nachhaltigkeitsfor-  schung  h) Modul Wahlbereich Energie und Klimawandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m) Modul Vertiefungsbereich Gesellschaftswissenschaften  n) Modul Vertiefungsbereich Wirtschaftswissenschaften  o) Masterarbeit Naturwissenschaften  p) Masterarbeit Gesellschaftswissenschaften  q) Masterarbeit Wirtschaftswissenschaften  Einzelheiten zu den Lernzielen und Inhalten der Module nennt die  Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrveranstaltungen der Module a) bis k) mit Angabe der damit  erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt  gegeben. Die Lehrleistungen der Module l) bis q) werden über Learn-  ing Contracts im Voraus geregelt.  Bestehen des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Studierenden wählen zu Beginn des Studiums eine der drei
                            fakultären Varianten mit entsprechender Masterarbeit gemäss folgen-  dem Abs. 2. Ein Wechsel im Laufe des Studiums ist möglich, die dabei  zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen sind in der Wegleitung  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte ge-  mäss der Wahl einer der drei fakultären Varianten erworben sind.  – Für Studierende mit Masterarbeit nach der Ordnung für die Bache-  lor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Phi-  losophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel  und nach § 11 Abs. 2:  b) 12 KP Modul Grundlagenbereich Gesellschaftswissenschaften  c) 12 KP Modul Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften  e) 6 KP Modul Aufbaubereich gesellschaftswissenschaftliche Fragen  von Nachhaltigkeit  f) 6 KP Modul Aufbaubereich wirtschaftswissenschaftliche Fragen  von Nachhaltigkeit  g) 13 KP Modul Kompetenzen für interdisziplinäre Nachhaltigkeits-  forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 KP aus einem der Module  – h) Wahlbereich Energie und Klimawandel  – i) Wahlbereich Wasser  l) 9 KP Modul Vertiefungsbereich Naturwissenschaften gemäss  Learning Contract  o) 50 KP Masterarbeit Naturwissenschaften, gemäss Learning Con-  tract  – Für Studierende mit Masterarbeit nach der Ordnung der Philoso-  phisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Master-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 KP aus einem der Module  – h) Wahlbereich Energie und Klimawandel  – i) Wahlbereich Wasser  k) 15 KP Modul Kernbereich Gesellschaftswissenschaftliche Nach-  haltigkeitsforschung  m) 14 KP Modul Vertiefungsbereich Gesellschaftswissenschaften, ge-  mäss Learning Contract  p) 30 KP Masterarbeit Gesellschaftswissenschaften, gemäss Learn-  ing Contract.  – Für Studierende mit Masterarbeit nach der Ordnung für das Master-  studium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftli-  chen Fakultät der Universität Basel  a) 12 KP Modul Grundlagenbereich Naturwissenschaften  b) 12 KP Modul Grundlagenbereich Gesellschaftswissenschaften  d) 6 KP Modul Aufbaubereich naturwissenschaftliche Fragen von  Nachhaltigkeit  e) 6 KP Modul Aufbaubereich gesellschaftswissenschaftliche Fragen  von Nachhaltigkeit  g) 13 KP Modul Kompetenzen für interdisziplinäre Nachhaltigkeits-  forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 KP aus einem der Module  – h) Wahlbereich Energie und Klimawandel  – i) Wahlbereich Wasser  k) 18 KP Modul Kernbereich Wirtschaftswissenschaften für Fortge-  schrittene  n) 23 KP Modul Vertiefungsbereich Wirtschaftswissenschaften, ge-  mäss Learning Contract  q) 18 KP Masterarbeit Wirtschaftswissenschaften, gemäss Learning  Contract.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten zu den Modulen und den zugeordneten Lehrveranstal-  tungen sind in der Wegleitung, dem mittelfristigen Lehrplan und dem  Vorlesungsverzeichnis ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Masternote errechnet sich aus dem nach Kreditpunkten gewich-  teten Durchschnitt der benoteten Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der  Grad eines «Master of Science in Sustainable Development» verliehen  und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über  die in den Modulen und Lehrveranstaltungen erworbenen Bewertun-  gen und Kreditpunkte, das Thema und die Note der Masterarbeit,  sowie die Masterabschlussnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Masterstudium gilt als nicht bestanden, wenn keine Möglichkeit  mehr besteht, die erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss § 7 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Leistungsüberprüfungen  Erwerb von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen
                            erworben. Sie werden vergeben für:  a) Anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen für das Lehrangebot  der beteiligten Fakultäten nach Massgabe der einschlägigen Ord-  nungen  b) Leistungsüberprüfungen zu Lehrveranstaltungen für das Lehran-  gebot des Masterstudiengangs Sustainable Development nach  Massgabe dieser Ordnung  c) Seminararbeit  d) Masterarbeit  Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Leistungsbewertung der Studentischen Leistungen gemäss
§ 8 Abs. 1 lit. a erfolgt nach den Regeln derjenigen Studiengänge, nach
                            welchen sich die Leistungsüberprüfung richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studentische Leistungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. b–d werden durch die  Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass /  fail) oder mit einer Note bewertet. Für die Benotung gelten die nachfol-  genden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens  die Note 4 erreicht werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen, halben  oder zehntel Noten. Dabei ist folgender Notenschlüssel zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 genügend  <4 ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe  Hundertstel werden aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Masternote wird auf eine Kommastelle gerundet. Halbe Zehntel  werden aufgerundet.  Leistungsüberprüfungen zu Lehrveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Leistungsüberprüfungen der Lehrveranstaltungen der Mo-
                            dule gemäss § 6 Abs. 1 lit. a–n, welche nach Massgabe dieser Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Lehrveranstaltungen sind folgende Lehr- bzw. Lernformen vor-  gesehen:  a) Vorlesungen  b) Vorlesungen mit Übungen  c) Seminare  d) Übungen  e) Kolloquien  f) Exkursionen  g) Praktikum  h) Seminararbeiten  i) Kurse  j) Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuordnung der Leistungsüberprüfungstypen zu den unter-  schiedlichen Lehrveranstaltungen wird von der Unterrichtskommis-  sion beschlossen. Über das Angebot von Wiederholungsprüfungen zu  a) Vorlesungen sowie b) Vorlesungen mit Übungen entscheidet eben-  falls die Unterrichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Lehrveranstaltung muss eine Form der Leistungsüberprüfung  angewendet werden. Die gewählte Form der Leistungsüberprüfung  sowie eine allfällige Wiederholungsprüfung werden im Vorlesungsver-  zeichnis bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anmeldung zu den Leistungsüberprüfungen erfolgt mit dem Be-  legen der Lehrveranstaltung, bei Seminar- und Masterarbeiten mittels  vorgängigem Learning Contract.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schriftliche Prüfungen dauern zwischen 30 und 180 Minuten, mündli-  che Prüfungen zwischen 20 und 60 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer qualifizierten Bei-  sitzerin bzw. eines qualifizierten Beisitzers statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel benotet. Über Ab-  weichungen entscheidet die Unterrichtskommission. Die Prüfungs-  kommission ist zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erfolgt eine Leistungsüberprüfung als Gruppenleistung, muss die  Leistung jeder bzw. jedes Studierenden individuell ausgewiesen und  bewertet werden.  Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Masterarbeit erfolgt gemäss § 7 Abs. 2.
                            2  Die Masterarbeit Naturwissenschaften wird unter der Verantwor-  tung eines habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Dozierenden  der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, die an der Lehre  im Masterstudium «Sustainable Development» beteiligt ist, durchge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben von Prüfungen sowie  Nichteinhaltung von Abgabeterminen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein An-
                            trag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter  Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens  drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei den  verantwortlichen Dozierenden einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches  Zeugnis vorzulegen. Einzelheiten regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzun-  gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so wird diese mit nicht  erschienen bewertet.  Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
                            ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref-  fende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 be-  wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer-  tung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zu Sanktionen gemäss  den für die Arbeit massgeblichen Bestimmungen der jeweiligen Träger-  fakultät.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
                            fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang oder an einer  anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die An-  rechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang  oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, ent-  scheidet auf Antrag die Unterrichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrechnungsverfügung von Studien- und Prüfungsleistungen  sowie von Kreditpunkten wird durch die Unterrichtskommission erlas-  sen.  IV. Zuständigkeiten  Unterrichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterrichtskommission konstituiert sich selbst. Die oder der  Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge-  wiesenen Aufgaben wahr.  Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Studiendekaninnen bzw. Studiendekane der Trägerfakultä-
                            ten nehmen die ihnen in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben als  Prüfungskommission wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus können sie in Härtefällen begründete Ausnahmen  von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rotationsprinzip wird eine Studiendekanin bzw. ein Studiende-  kan als Ansprechperson bestimmt, die auch zeichnungsberechtigt ist.  Diese Person stellt sicher, dass Entscheide im Kollegialprinzip erfol-  gen.  V. Rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
                            der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung  versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den  Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä-  gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz-  ten Rekurskommission angefochten werden.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in
                            Sustainable Development am 1. August 2010 oder später beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die ihr Studium in Sustainable Development vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2010 begonnen haben, können ihr Studium auf Basis der Ord-
                            nung für das Masterstudium «Sustainable Development» an der  Philosophisch-Historischen,  der  Philosophisch-Naturwissenschaftli-  chen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität  Basel vom 19. Mai / 15./20. September 2005 bis spätestens Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August
                            2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das  Masterstudium «Sustainable Development» an der Philosophisch-  Historischen,  der  Philosophisch-Naturwissenschaftlichen  und  der  Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Mai / 15./20. September 2005 aufgehoben.
                            Basel, den 17. Dezember 2009  Namens der Philosophisch-Historischen Fakultät  Der Dekan: Prof. Dr. Jürg Glauser  Basel, den 8. Dezember 2009  Namens der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät  Der Dekan: Prof. Dr. Eberhard Parlow  Basel, den 17. Dezember 2009  Namens der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  Der Dekan: Prof. Dr. Manfred Bruhn