Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wasserrechtskonzession  für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG  vom 15. Dezember 1952 (Stand 12. August 1997)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt  auf  Art. 38 Abs. 1  des  Bundesgesetzes  vom  22.  Dezember  1916  über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     sowie   insbesondere   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB
                            2)  ,  beschliesst  ,  der Elektrizitätswerk Urnäsch AG die Konzession zur   Ausbeutung der Was-  serkräfte  der  Urnäsch  vom  bestehenden Wuhr  in  der  L  angfluh  Kote  947,80  bis zur Wasserrückgabe im mittleren Rossfall Kote 8  67,36 zu erteilen.  Konzessionsbedingungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konzession wird mit Wirkung ab 24. September 1  952 für die Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Jahren  erneuert,  und  zwar  von  Kote  947,80 m  (Weh  rkrone)  bis  zu  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            867,36 m (Wasserrückgabe) U. K. Cementrohr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   aGS I/26; heute Art. 209 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27.   April 1969 (bGS  211. 1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Bewilligung  zum Weiterbetrieb  des Werkes  wird  erteilt  auf  Grund  des  heutigen  Umfanges  des  Werkes  mit  einem  Bruttogefäll  e  von  80,44 m  und  einer  mittleren  ausnützbaren  Wassermenge  von  344.1  I/sec.  und  unter  Be-  haftung  dafür,  dass  das  Werk  die  Versorgung  der  Gem  einde  Urnäsch  und  der Umgebung auf appenzell-ausserrhodischem Gebiet  mit elektrischer Kraft  und  Licht  bezweckt  und  dass  jede  geschäftliche  Spek  ulation  ausgeschlos-  sen sei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Unternehmung  hat  für  die  Dauer  der  Konzession  ihren  Gesellschaft-  sund  Steuersitz  in  Urnäsch  zu  nehmen.  Für  Verbindli  chkeiten  der  Gesell-  schaft gilt der Gerichtsstand von Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Elektrizitätswerk  Urnäsch  AG  ist  für  alle  Rech  ts-  und  Schadenersatz-  ansprüche,  die  gegen  das  Unternehmen  geltend  gemach  t  werden,  insbe-  sondere  auch  für  diejenigen  des  Pächters  der  Fische  rei  des  Pachtkreises  Rev. 1, sowie für alle Schäden aus unvorsichtiger H  andhabung des Grund-  ablasses  beim Wuhr  Langfluh,  haftbar.  Bei  den  Spülu  ngen  im  Stauraum  in  Langfluh  ist  auf  die  Kiesausbeutung  des  Kantons  im  Staugebiet  Rücksicht  zu  nehmen.  Das  Elektrizitätswerk  hat  dem  Tatbestand  ,  dass  zeitweise  im  Stauraum  gebaggert  wird,  Rechnung  zu  tragen  und  kan  n  hiefür  keine  An-  sprüche stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Haftpflicht der Elektrizitätswerk Urnäsch AG e  rstreckt sich überdies auf  alle  eintretenden  Schäden,  die  durch  die  Anlage  ink  l.  elektrische  Leitungen  entstehen könnten und deren Entstehungsart hiervor  nicht angegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes u  nd des Kantons Ap-  penzell  A.Rh.  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkrä  fte  und  über  die  elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bl  eiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Dotationswassermenge  hat  bei  der  Fassungsstell  e  im  Langfluh  min-  destens 60 I/sec. zu betragen. Die Auslassöffnung i  st so zu erstellen und zu  unterhalten, dass die Dotation stetig gewährleistet   bleibt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  ist  nebstdem  berechtigt,  jährlich  einen    zusätzlichen  Betrag  infolge Mindererlös der Fischereipachtgebühr zu erh  eben und behält sich bei  Abänderungen  der  gesetzlichen  Grundlagen  das  Recht  vor,  die  Höhe  des  Wasserzinses  vor  Ablauf  der  Konzessionsdauer  zu  erh  öhen.  Dies  gilt  auch  bei  einem  Ausbau  des  Werkes,  welcher  eine  Leistungs  steigerung  in  sich  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   lm  Falle  gänzlicher  Einstellung  des  Betriebes  fäll  t  das  Verfügungsrecht  über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlisch  t die Bewilligung, wenn  der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren ei  ngestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Anlagen  der  Konzessionärin  sind  während  der  Ko  nzessionsdauer  in  gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Verä  nderungen sind dem De-  partement Bau und Umwelt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung  der Konzession werden  Fr. 300.– erhoben.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.01.1991 (lf  . Nr. 353):  Die einmalige Gebühr für die Anpassung der Konzessi  on beträgt Fr. 7 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vgl. insbes. Art. 49 des BG vom 22. Dezember 1916  über die Nutzbarmachung der  Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. /  Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.01.1991  01.01.1991  Art. 2 Abs. 1  geändert  353 / 1991, S. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.01.1991  01.01.1991  Art. 6 Abs. 1  geändert  353 / 1991, S. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.01.1991  01.01.1991  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  353 / 1991, S. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.01.1991  01.01.1991  Art. 7  aufgehoben  353 / 1991,   S. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1993  05.01.1993  Art. 6 Abs. 1  geändert  421 / 1993, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1997  12.08.1997  Art. 6 Abs. 1  aufgehoben  645 / RRB-1997-203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten    Änderung  Lf. Nr. /  Abl.