Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht (0.221.555.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht

Abgeschlossen in Genf am 19. März 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937 (Stand am 30. Mai 2006) ¹ BS 11 920; BBl 1931 II 341 ² Art. 2 Bst. c des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928)
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; Seine Maje­stät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durch­laucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschecho­slowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht beziehen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:
Art. 1
Die Hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, dass die Gültigkeit von Checkverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Checks ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.
Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, dass die Eigenschaft und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Check etwa zukommen, davon abhängig sind, dass der Stempelbetrag gemäss den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.
Art. 2
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Art. 3
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 4
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds³ vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁴ zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁵ wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
³ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 1222 1227 ff.).
⁴ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 1222 1227 ff.).
⁵ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 1222 1227 ff.).
Art. 5
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁶ wird, wenn er die in Art. 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
⁶ Siehe Fussnote zu Art. 4.
Art. 6
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds⁷ wirksam.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 4.
Art. 7
Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds⁸ wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁹ wird jede Kündigung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Mitglieds des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats wirksam, in dessen Namen sie erklärt worden ist.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 4.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 4.
Art. 8
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds¹⁰ richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 4.
Art. 9
Die Hohen vertragschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen vertragschliessenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds¹¹ anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹² in Kraft.
Desgleichen können die Hohen vertragschliessenden Teile jederzeit erklären, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Man­date unterstehenden Gebiete auszuschliessen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹³ in Kraft.
¹¹ Siehe Fussnote zu Art. 4.
¹² Siehe Fussnote zu Art. 4.
¹³ Siehe Fussnote zu Art. 4.
Art. 10
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁴ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart.
A
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
B
Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 5 Absatz 1 das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
C
Die Hohen vertragschliessenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁵ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁵ Siehe Fussnote zu Art. 4 des Abkommens.

Geltungsbereich am 17. Februar 2006 ¹⁶

¹⁶ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Australien

  3. September

1938 B

  2. Dezember

1938

Nauru

  3. September

1938 B

  2. Dezember

1938

Norfolk-Insel

  3. September

1938 B

  2. Dezember

1938

Bahamas

19. Mai

1976 N

10. Juli

1973

Belgien

18. Dezember

1961 B

18. März

1962

Brasilien

26. August

1942 B

24. November

1942

China

Macau

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Dänemark*

27. Juli

1932

29. November

1933

Deutschland

  3. Oktober

1933

29. November

1933

Fidschi

25. März

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

31. August

1932

29. November

1933

Frankreich

27. April

1936 B

26. Juli

1936

Griechenland

  1. Juni

1934

30. August

1934

Indonesien

  9. März

1959 N

27. Dezember

1949

Irland

10. Juli

1936 B

  8. Oktober

1936

Italien

31. August

1933

29. November

1933

Japan

25. August

1933

29. November

1933

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Luxemburg

  1. August

1968 B

30. Oktober

1968

Malaysia

14. Januar

1960 N

31. August

1957

Malta

  6. Dezember

1966 N

21. September

1964

Monaco

  9. Februar

1933

29. November

1933

Nicaragua

16. März

1932

29. November

1933

Niederlande

  2. April

1934

  1. Juli

1934

Curaçao

30. September

1935 B

14. Oktober

1935

Suriname

  7. August

1936 B

  5. November

1936

Norwegen

27. Juli

1932

29. November

1933

Österreich

  1. Dezember

1958 B

  1. März

1959

Papua-Neuguinea

12. Februar

1981 B

13. Mai

1981

Polen

19. Dezember

1936 B

19. März

1937

Portugal

  8. Juni

1934

  6. September

1934

Portugiesische Überseegebiete

18. August

1953 B

16. November

1953

Schweden

27. Juli

1932

29. November

1933

Schweiz

26. August

1932

  1. Juli

1937

Tonga

  2. Februar

1972 N

  4. Juni

1970

Ungarn

28. Oktober

1964 B

26. Januar

1965

Vereinigtes Königreich*

13. Januar

1932

29. November

1933

Barbados

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Basutoland

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Bermudas

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Betschuanaland

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Britische Salomon-Inseln

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Britisch-Guayana

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Britisch-Honduras

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Ceylon

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Gambia

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Gibraltar

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Gilbert- und Ellice-Inseln

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Goldküste

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Jamaika (mit Turks- und Caicos- und Kaimaninseln)

  3. August

1939 B

  1. November

1939

Kenia

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Mauritius

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Neue Hebriden (Kondominium Frankreichs und des
Vereinigten Königreichs)

16. März

1939 B

14. Juni

1939

Njassaland

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Nord-Rhodesien

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Palästina

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Sansibar

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Seychellen

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Sierra Leone

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Somalia

  3. August

1939 B

  1. November

1939

St. Helena (mit Ascension)

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Swasiland

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Tanganjika

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Transjordanien

  7. September

1938 B

  6. Dezember

1938

Trinidad und Tobago

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Uganda

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Windward-Inseln (Grenada,
St. Vincent und die
Grenadinen, St. Lucia,
Dominica)

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

Zypern

  5. März

1968 N

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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