Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele ... (153.4)
Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele ... (153.4)
Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele der Direktionen
153.4 1 Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele der Direktionen 1) vom 3. Januar 2006 2) Der Regierungsrat des Kantons Zug, g estützt auf § 7 Abs. 1 des Gesetz es über die Or g anisa tion der Staatsverwal- tung vom 29. Oktober 1998 3) , beschliesst: § 1 1) Grundsatz 1 Der Regierungsrat legt seine Schwerpunktgeschäfte des nächsten Jahres fest. 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei arbeiten Jahresziele aus. 3 Sie dienen als Grundlage für die Jahresziele von Ämtern, Abteilungen sowie für die jährlichen Zielvereinbarungen mit den einzelnen Mitarbeiten- den. § 1 bis 1) Sc hw er punktg eschäfte des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat bezeichnet besonders wichtige Jahresziele von Direktionen oder der Staatskanzlei als seine Schwerpunktgeschäfte des nächstfolgenden Jahres. 2 §§ 2 und 3 dieser Verordnung kommen sinngemäss zur Anwendung. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007. 2) GS 28, 593 3) BGS 153.1
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2 § 2 Anforderungen an die Jahresziele 1 Jahresziele sind die wichtigsten operativen Tätigkeitsfelder im nächsten Kalenderjahr. Darunter können auch generelle Ziele im Sinne eines Dauer- auftr ages fallen. 2 Die Jahresziele sind überprüfbar zu formulieren. 3 Als Jahresziele gelten insbesondere folgende Geschäfte, sofern sie von politischer, finanzieller oder juristischer Wichtigkeit sind: – Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen und Verordnungen; – Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse; – Umsetzungsprojekte im Rahmen der mittelfristigen Schwerpunktpolitik des Regierungsrates; – Projekte von kantons-, direktions- oder ämterübergreifender Bedeutung. 4 Nic ht als Direktionsziele gelten wiederkehrende Aufgaben der Direktio- nen wie Vorbereitung von Regierungsratsbeschlüssen, Instruktion von Ver- waltungsbeschwerden, Erstellung von Budgets und Jahresrechnungen. 5 Die Amtsleitungen werden in die Zielerarbeitung einbezogen. § 3 Grundlagen für die Jahresziele Die Jahresziele orientieren sich insbesondere an folgenden Grundlagen: a) Mittelfristige Schwerpunktpolitik des Regierungsrates; b) Schwerpunktgeschäfte für die nächsten zwei Jahre des Kantonsrates (Bei- la g e zum F inanzplan);
c) Lauf endes und v orgesehenes jährliches Arbeitsprogramm des Kantonsra- tes; d) Geschäftskontrolle hängiger parlamentarischer Vorstösse; e) Vorgaben und Arbeitsprogramme des Bundes, von Konkordaten sowie von nationalen und regionalen Konferenzen. § 3 bis 1) V erf ahren zur Festlegung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates
§ 4 Abs. 1 bis Abs. 5 dieser Verordnung kommen beim Verfahren zur Festlegung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates sinngemäss zur Anwendung. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007.
§ 4 Genehmigungsverfahren
1 Die Jahresziele sind bis Ende August der Staatskanzlei einzureichen. 2 Die stellvertretende Direktion prüft vertieft die Jahresziele der vertrete- nen Direktion. Diejenigen der Staatskanzlei prüft die Frau Landammann oder der Landammann. 3 Die stellvertretende Direktion berichtet an der letzten Regierungsrats- sitzung im September über das Ergebnis der vertieften Abklärung. Danach genehmigt der Regierungsrat die Jahresziele. 4 Sie werden im Intranet und im Internet veröffentlicht. 5 Die Direktionen sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden die Jahresziele ihrer Direktion kennen. § 4 bis 1) Umsetzung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates
§ 5 dieser V
er ordnung kommt bei der Prüfung, ob die Schwerpunkt- geschäfte des Regierungsrates umgesetzt worden sind, sinngemäss zur Anwendung. § 5 Erreichung der Jahresziele 1 Die Direktionen reichen der Staatskanzlei bis Ende Februar einen Be- richt über die Zielerreichung ein. 2 Sofern die Ziele nicht erreicht sind, werden die Gründe kurz dargelegt. 3 Die v er tiefte Prüfung der Zieler r eic hung richtet sich nach § 4. 4 Der Re g ier ungsr at nimmt vor den Osterferien Kenntnis von der Zieler- reichung. Er kann bei unbefriedigender Zielerreichung Weisungen erteilen. § 6 Schlussbestimmung 1 F olg ende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben 2) : – vom 7. Dezember 1999 betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit; – v om 4. Januar 2000 betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit; – vom 15. März 2005 betreffend Genehmigung der Jahresziele der Direk- tionen und Bericht über die Zielerreichung. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007. 2) nicht in GS 3 153.4
2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 3 ) . 1) Inkrafttreten am 7. Januar 2006
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