Übereinkommen Nr. 80 (0.822.719.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 80

über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben Abgeschlossen in Montreal am 9. Oktober 1946² Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1947³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. April 1947 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Mai 1947 (Stand am 25. Juni 2010) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Das Übereinkommen wurde von der 29. Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 5). ³ AS 63 1097
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, mit dem Zwecke, die künftige Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen und bestimmte zusätzliche Abänderungen darin aufzunehmen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und erachtet es für zweckmässig, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel bezeichnet wird.
Art. 1
1.  Im Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo diese verschiedenen Ausdrücke vorkommen, die Worte «Generalsekretär des Völkerbundes» durch die Worte «Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes», das Wort «Generalsekretär» durch das Wort «Generaldirektor» und das Wort «Sekretariat» durch die Worte «Internationales Arbeitsamt» zu ersetzen.
2.  Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen, der Kündigungsakte und Erklärungen, die in den von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat dieselben Rechtswirkungen, wie wenn die Eintragungen dieser Ratifikationen, Kündigungs­akte und Erklärungen vom Generalsekretär des Völkerbundes gemäss der ursprünglichen Fassung der genannten Übereinkommen vollzogen worden wären.
3.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes macht dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ unter Angabe aller Einzelheiten Mitteilung von sämtlichen Ratifikationen, Kündigungsakten und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz an ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.
⁴ SR 0.120
Art. 2
1.  Die Worte «des Völkerbundes» sind in der ersten Zeile der Präambel eines jeden der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu streichen.
2.  Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in den Präambeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu ersetzen durch die Worte «nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁵».
3.  Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».
4.  Die Worte Art. 408 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenom­menen Übereinkommen, in denen sie oder ähnliche Wendungen vorkommen, zu ersetzen durch die Worte «Art. 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani­sation».
5.  Die Worte «Art. 421 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁶».
6.  Die Worte «Entwurf eines Übereinkommens» sind in der Einleitung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen und in allen Artikeln, in denen sie vorkommen, durch das Wort «Übereinkommen» zu ersetzen.
7.  Der Titel «Direktor» ist in allen Artikeln der von der Konferenz an ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommen, in denen vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes die Rede ist, durch das Wort «Generaldirektor» zu ersetzen.
8.  In jedem der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind in der Präambel die Worte einzusetzen «das als Übereinkommen über (hier folgt der vom Internationalen Arbeitsamt zur Bezeichnung des betreffenden Übereinkommens verwendete abgekürzte Titel) bezeichnet wird».
9.  In allen von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten vierzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind alle nicht bezifferten Absätze von Artikeln, die meh­rere Absätze umfassen, zu beziffern.
⁵ SR 0.820.1
⁶ SR 0.820.1
Art. 3
Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in gültiger Form mitgeteilte Ratifikation eines von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommens gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Form.
Art. 4
Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen⁷ eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Über­ein­kommens zu.
⁷ SR 0.120
Art. 5
1.  Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.
2.  Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem dem Generaldirektor die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zugegangen sind.
3.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt sowie später beim Eingang einer jeden neuen Ratifikation dieses Übereinkommens setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon in Kenntnis.
4.  Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit aller in der Zeit zwischen dem ersten Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Tag seiner eigenen Ratifikation getroffenen Massnahmen.
Art. 6
Alsbald nach dem ersten Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt der General­­direktor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften der amtlichen Fassung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenomme­nen Übereinkommen in dem durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Wortlaut anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Die eine Urschrift wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem General­sekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen⁸ eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Organisation eine beglaubigte Abschrift dieses Textes zu.
⁸ SR 0.120
Art. 7
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.
Art. 8
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  In jedem Falle bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 9
Die französische und die englische Fassung dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. Juni 2010 ⁹

⁹ AS 1973 1671 , 2004 2845 und 2010 3435 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  7. Juni

1949

  7. Juni

1949

Algerien

19. Oktober

1962 N

  3. Juli

1962

Argentinien

14. März

1950

14. März

1950

Äthiopien

23. Juli

1947

23. Juli

1947

Australien

25. Januar

1949

25. Januar

1949

Bangladesch

22. Juni

1972 N

26. März

1971

Belgien

  3. August

1949

  3. August

1949

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Brasilien

13. April

1948

13. April

1948

Bulgarien

  7. November

1955

  7. November

1955

Chile

  3. November

1949

  3. November

1949

China

  4. August

1947

  4. August

1947

Dänemark

30. Juni

1949

30. Juni

1949

Dominikanische Republik

29. August

1947

29. August

1947

Finnland

28. Juni

1947

28. Juni

1947

Frankreich

20. Januar

1948

20. Januar

1948

Griechenland

13. Juni

1952

13. Juni

1952

Guatemala

  1. Oktober

1947

  1. Oktober

1947

Indien

17. November

1947

17. November

1947

Irak

  9. September

1947

  9. September

1947

Irland

14. Juni

1947

14. Juni

1947

Italien

11. Dezember

1947

11. Dezember

1947

Japan

27. Mai

1954

27. Mai

1954

Kanada

31. Juli

1947

31. Juli

1947

Kolumbien

10. Juni

1947

10. Juni

1947

Kuba

20. Juli

1953

20. Juli

1953

Litauen

26. September

1994

26. September

1994

Luxemburg

29. Oktober

1948

29. Oktober

1948

Marokko

20. Mai

1957

20. Mai

1957

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Mexiko

20. April

1948

20. April

1948

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

  8. Juli

1947

  8. Juli

1947

Niederlande

15. Januar

1948

15. Januar

1948

Norwegen

  5. Januar

1949

  5. Januar

1949

Österreich

31. März

1949

31. März

1949

Pakistan

25. März

1948

25. März

1948

Panama

13. Mai

1954

13. Mai

1954

Peru

  4. April

1962

  4. April

1962

Polen

11. Dezember

1947

11. Dezember

1947

Schweden

29. Mai

1947

29. Mai

1947

Schweiz

22. April

1947

28. Mai

1947

Serbien

24. November

2000 N

24. November

2000

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

24. Juni

1958

24. Juni

1958

Sri Lanka

19. September

1950

19. September

1950

Südafrika

19. Juni

1947

19. Juni

1947

Syrien

26. Juli

1960

26. Juli

1960

Thailand

  5. Dezember

1947

  5. Dezember

1947

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

13. Juli

1949

13. Juli

1949

Uruguay

18. März

1954

18. März

1954

Venezuela

13. September

1948

13. September

1948

Vereinigte Staaten

24. Juni

1948

24. Juni

1948

Vereinigtes Königreich

28. Mai

1947

28. Mai

1947

Vietnam*

  3. Oktober

1994

  3. Oktober

1994

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisa­tion: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

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