Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufl... (412.104)
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufl... (412.104)
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
1 Zweck Geltungs- bereich Grundsätze
1/2008
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Voll- zeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbe- such dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Ler- nende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Ge- meinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.
Art. 4
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehr- ortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkan- tonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschu- len nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Aus- bildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer aus- serkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lern enden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland woh- nen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staa- tenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland woh- nen, vorbehalten bleibt litera d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Aus- länderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren El- tern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d, d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien- haushaltes und das Leisten von Militärdienst, und e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtli- che Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Zahlungspflich- tiger Kanton
3 Festsetzung der Beiträge
1/2008 Verfahren für weitere Leistungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug
Art. 7
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetre- ten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten las- sen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehr- heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinba- rungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
Art. 8
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufga- ben: a) die regelmässige Erhebung der Kosten, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinba- rung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be- völkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Konferenz der Vereinbarungs- kantone Geschäftsstelle
5
2) finden Anwendung. Schiedsinstanz In-Kraft-Treten Ausserkraft- setzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungs- kosten in der Berufsbildung vom 30. August
2001 Kündigung Weiterdauer der Verpflichtungen
1/2019 Fürstentum Liechtenstein
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl In Kraft getreten am 1. August 2007 Fussnoten:
1) SR 412.10.
2) SR 279. Anhang Die aktuelle Fassung des Anhangs ist unter http://www.edk.ch/dyn/14354.php abrufbar oder kann beim Erzie- hungsdepartement, Departementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.