Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
1 Zweck Geltungs- bereich Grundsätze
1/2008
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Voll- zeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbe- such dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Ler- nende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Ge- meinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.
Art. 4
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehr- ortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkan- tonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschu- len nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Aus- bildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer aus- serkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lern enden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland woh- nen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staa- tenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland woh- nen, vorbehalten bleibt litera d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Aus- länderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren El- tern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d, d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien- haushaltes und das Leisten von Militärdienst, und e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtli- che Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Zahlungspflich- tiger Kanton
3 Festsetzung der Beiträge
1/2008 Verfahren für weitere Leistungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug
Art. 7
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetre- ten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten las- sen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehr- heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinba- rungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
Art. 8
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufga- ben: a) die regelmässige Erhebung der Kosten, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinba- rung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be- völkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Konferenz der Vereinbarungs- kantone Geschäftsstelle
5
2) finden Anwendung. Schiedsinstanz In-Kraft-Treten Ausserkraft- setzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungs- kosten in der Berufsbildung vom 30. August
2001 Kündigung Weiterdauer der Verpflichtungen
1/2019 Fürstentum Liechtenstein
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl In Kraft getreten am 1. August 2007 Fussnoten:
1) SR 412.10.
2) SR 279. Anhang Die aktuelle Fassung des Anhangs ist unter http://www.edk.ch/dyn/14354.php abrufbar oder kann beim Erzie- hungsdepartement, Departementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.
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