Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel zur Hospitalisierung Chronischkranker und betreffend die Erstellung einer Chronischkrankenabteilung in Verbindung mit dem Neubau der Skulpturhalle der Universität an der Mittleren Strasse 21/27
                            Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrages  zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und der Adullam-Stiftung Basel  zur Hospitalisierung Chronischkranker und  betreffend die Erstellung einer Chronischkrankenabteilung  in Verbindung mit dem Neubau der Skulpturhalle  der Universität an der Mittleren Strasse 21/27  Vom 7. Juli 1960  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der vom Regierungsrat mit der Adullam-Stiftung Basel abgeschlos-
                            sene  Vertrag  betreffend  Hospitalisierung  Chronischkranker  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 1960 wird genehmigt.
2.
                            1)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und der Adullam-Stiftung Basel  betreffend Hospitalisierung Chronischkranker  Vom 4. März 1960  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, unter dem Vorbehalt  der Genehmigung durch den Grossen Rat, einerseits  und die Adullam-Stiftung Basel anderseits vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Adullam-Stiftung Basel (im folgenden Stiftung genannt)
                            führt in ihrem Altersheim mit Krankenhaus eine Abteilung von 50 Bet-  ten für Chronischkranke. Sie erklärt sich überdies bereit, eine zusätzli-  che Bettenstation im Ausmass bis zu 90 Betten zur Aufnahme von pfle-  gebedürftigen Chronischkranken zur Führung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese zusätzliche Abteilung wird in Verbindung mit der neu zu er-
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Diese neu zu schaffende Abteilung wird der Stiftung unentgelt-
                            lich zur Betriebsführung überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der laufende normale Unterhalt geht zu Lasten der Stiftung. Über  grössere Reparaturen und bauliche Änderungen verständigen sich die  Parteien von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Beim Bau und bei der Einrichtung der Abteilung sollen berech-
                            tigte Wünsche und Anregungen seitens der Stiftung nach Möglichkeit  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Stiftung verpflichtet sich, in erster Linie nur Patienten aufzu-
                            nehmen, die Basler Bürger oder seit mindestens 15 Jahren im Kantons-  gebiet wohnhaft sind. Dabei sind die Gesuche von Behörden, insbeson-  dere von öffentlichen Spitälern, zuerst zu berücksichtigen. Hinsichtlich  der Belegung von sechs Betten ist die Stiftung jedoch frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Schaffung einer zentralen Bettenvermittlungsstelle beim Sa-
                            nitätsdepartement, über die alle Eintritte zu erfolgen hätten, bleibt aus-  drücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der Kanton leistet Beiträge an die ungedeckten Betriebskosten
                            des Krankenhauses nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für das erste Betriebsjahr wird davon ausgegangen, dass zur
                            Deckung der laufenden Betriebskosten, inbegriffen sämtliche Leistun-  gen  wie  ärztliche  Betreuung,  Medikamente,  Röntgen,  Unterhalt  der  Liegenschaften  usw.,  jedoch  ohne  Verzinsung  und  Amortisation  der  Gebäulichkeiten und Einrichtungen, ein durchschnittlicher Betrag von  Fr. 18.– pro Patiententag erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die folgenden Jahre wird zur Bemessung der Kantonsbeiträge je-  weils auf das Rechnungsergebnis des Vorjahres abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung des für die Beitragsleistung geltenden Unkostenbe-  trages  erfolgt  auf  dem  Verhandlungswege  zwischen  Sanitätsdeparte-  ment und Stiftung, wobei jeweils gleichzeitig auch die Frage der Amor-  tisationen und die Verbuchung allfälliger Betriebsdefizite oder -über-  schüsse zu regeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Festsetzung des von den Patienten pro Tag zu zahlenden
                            Pflegegeldes hat im Einzelfall grundsätzlich nach den entsprechenden  Normen des Bürgerspitals zu erfolgen (ausgenommen Erstklasspflege-  geld gemäss § 9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsbeitrag wird in Höhe der Differenz zwischen dem zur Dek-
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Zur Geltendmachung der Kantonsbeiträge reicht die Stiftung je
                            auf Semesterende dem Sanitätsdepartement ein Verzeichnis aller im  verflossenen  Halbjahr  behandelten  Chronischkranken  ein,  welche  nicht selbst ein den nac  h § 7 erforderlichen Betriebskosten entspre-  chendes Pflegegeld bezahlen konnten. Das Verzeichnis soll enthalten:  Eintrittsnummer,  Anfangsbuchstaben  von  Vor-  und  Familiennamen,  allfällige Garanten, Pflegetage und belastetes Pflegegeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Patienten in Einerzimmern (1. Klasse), welche für ein über dem  Betrag vo  n § 7 liegendes, von der Stiftung frei festzusetzendes Erst-  klasspflegegeld und eventuelle Extraleistungsgebühren in vollem Um-  fange selbst aufkommen, brauchen nur Eintrittsnummer und die Pfle-  getage gemeldet zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbeiträge werden halbjährlich abgerechnet. Die Stiftung  kann jedoch monatlich approximative Vorschüsse beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Stiftung  stellt  überdies  dem  Sanitätsdepartement  jeweils  die  nach  Krankenabteilung  und  Altersheim  unterteilte  Jahresbetriebs-  rechnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Zur Orientierung über die allgemeine Betriebsentwicklung und
                            das Rechnungswesen sowie zur Kontrolle der Durchführung der vor-  stehenden Vertragsbestimmungen ist der Regierungsrat berechtigt, in  die Stiftungskommission einen Delegierten abzuordnen. Dabei besteht  die Meinung, dass es sich dabei um den Delegierten handelt, der bereits  gestützt auf den Grossratsbeschluss vom 9. April 1959 betreffend Ge-  währung  eines  Arbeitsrappenbeitrages  an  die  Kosten  des  Neubaues  des Altersheims mit Krankenhaus der Adullam-Stiftung ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in diesem Grossratsbeschluss aufgestellten Subventionierungs-  bedingungen werden im übrigen sinngemäss übernommen, soweit sie  sich auf die Betriebsführung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Sanitätsdepartement  ist  berechtigt,  zur  Überprüfung  der  Be-  triebsrechnung  bzw.  der  Betriebskosten  und  der  Abrechnungen  ge-  mäss§9indie  Buchhaltung und die Patientenregister, unter Wahrung  des Berufsgeheimnisses durch Fachbeamte Einsicht nehmen zu lassen  und sachdienliche Auskünfte zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Sollten über die Auslegung des Vertrages, insbesondere von § 7,
                            Meinungsverschiedenheiten entstehen, so entscheidet sie ein dreiglied-  riges Schiedsgericht, zu dem das Sanitätsdepartement und die Stiftung  je einen Delegierten stellen und der vorsitzende Präsident des Zivilge-  richtes  Basel-Stadt  den  Obmann  bestimmt.  Die  Entscheide  dieses  Schiedsgerichtes sind endgültig und treten sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, d. h. bis zum
31. Dezember 1970, abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien unter
                            Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  zwölf  Monaten  auf  das  Ende  eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezem-  ber 1970. Wird vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, bleibt  der Vertrag jeweils für zwei weitere Jahre in Kraft.  Basel, den 4. März 1960  Adullam-Stiftung Basel  Paul Gilgen    Johannes Gilgen  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: i.V. Peter  Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz