Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG)
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983  zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958  über den Strassenverkehr (EG SVG)  vom 14. November 1983 (Stand 12. Juni 2017)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 8 des Einführungsgesetzes  vom 24. April 1983 zum Bun  -  desgesetz vom 19.  Dezember 1958 über den Strassenverkehr  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zuständigkeit *
                            1  Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsgesetz  2  )    und das  kantonale   Einführungsgesetz,   soweit   nicht   eine   andere   Stelle   mit   dem  Vollzug betraut ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 * Steueransätze
                            1  Es werden folgende Jahressteuern erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personenwagen  a)  bis 500 kg Gesamtgewicht  Fr. 142  b)  für die folgenden 1000 kg Gesamtgewicht je weitere angebroche  -  ne 10 kg  Fr. 2.85  c)  je weitere angebrochene 10 kg  Fr. 3.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG SVG (bGS  761.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SVG (SR  741.01  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Motorräder  a)  bis 300 kg Gesamtgewicht  Fr. 105  b)  je weitere angebrochene 10 kg  Fr. 9.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kleinmotorrad, Kleinmotorrad-Dreirad  Fr. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Motorfahrräder  Fr. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Landwirtschaftliche Arbeits- und Motorkarren, landw. Motoreinachser  Fr. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Arbeitskarren und Motoreinachser  Fr. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Arbeits-, Motorrad- und landwirtschaftliche Anhänger  Fr. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Wechselschilder  a)  Motorräder und landwirtschaftliche Fahrzeuge  Fr. 37  b)  alle übrigen  Fr. 132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Tagesbewilligungen alle Fahrzeugarten pro 24 Std.  Fr. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Kollektivschilder  a)  Motorwagen  Fr. 840  b)  alle übrigen  Fr. 420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Alle übrigen Fahrzeuge und Anhänger  a)  bis 500 kg Gesamtgewicht  Fr. 132  b)  für die folgenden 3  000 kg Gesamtgewicht je weitere angebro  -  chene 10 kg  Fr. 2.1  c)  je weitere angebrochene 100 kg  8.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Berücksichtigung einer Minimalsteuer von Fr.  50.– werden die Ansät  -  ze gemäss Abs.  1 ermässigt auf:  a)  die Hälfte für Motorkarren und Motorschlitten;  b)  die Hälfte für Anhänger, wobei eine Besteuerung nur bis zu einem Ge  -  samtgewicht von 10  000 kg erfolgt;  c)  einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren und Kombinationsfahr  -  zeuge;  d)  einen Sechstel für Arbeitsmotorwagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Wechselfahrzeuge
                            1  Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr ge  -  setzt, ist für das am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und  für die Wechselfahrzeuge die ermässigte Steuer gemäss Art.  3  Abs.  1  Ziff.  8  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Steuerbezug
                            1  Für   provisorisch   zugelassene   Fahrzeuge   und   Tagesausweise   wird   die  Steuer für die Dauer der Zulassung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge wird nur eine Jahressteuer er  -  hoben; Steuern werden in keinem Fall zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Steuern fällig, werden die Kontrollschilder nach Ablauf eines Monats  eingezogen.   Werden   Gebühren   geschuldet,   kann   die   betreffende   Bewilli  -  gung nach Ablauf eines Monats zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fälligkeiten, Verjährung
                            1  Steuern werden mit der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges und Gebühren  mit der sie auslösenden amtlichen Verrichtung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden,  wird die Steuer am 1. Januar fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuern   und   Gebühren   sowie   Rückerstattungsansprüche   verjähren   nach  Ablauf von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden keine Verzugszinsen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mindestbeträge
                            1  Abrechnungssaldi   von   Steuer-   und   Gebührenbetreffnissen   unter   zehn  Franken werden weder belastet noch zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrollschilder
                            1  Kontrollschilder werden  zu Selbstkosten abgegeben. Vorbehalten bleibt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschädigte oder unleserliche Schilder werden auf Kosten des Halters er  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Fahrzeughalter   hat   keinen   Anspruch   auf   ein   bestimmtes   Kontroll  -  schild.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten,  sofern der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Versteigerung von begehrenswerten Kontrollschildern
                            1  Das   Strassenverkehrsamt   kann   Kontrollschilder   für   Motorwagen   und  Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer dem Meistbieten  -  den zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Versteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b * Übertragung von Kontrollschildern
                            1  Der Fahrzeughalter kann das ihm zugeteilte Kontrollschild auf einen ande  -  ren Fahrzeughalter übertragen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weisse Kontrollschilder mit schwarzen Nummern für Motorwagen mit den  Zahlen 1–9999 sowie für Motorräder mit den Zahlen 1–999 sind nur über  -  tragbar:  a)  an Verwandte in direkter Linie, den Ehegatten oder den Partner einer  eingetragenen Partnerschaft;  b)  im Rahmen der Umstrukturierung von Unternehmen nach dem Bun  -  desgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber  -  tragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfung von Motorfahrrädern
                            1  Motorfahrräder   werden   jährlich   auf   ihre   Betriebssicherheit   geprüft.   Zu  kontrollieren sind insbesondere Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Geschwin  -  digkeit, Allgemeinzustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung kann privaten Fachleuten überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Rekurs
                            1  Verfügungen des  Strassenverkehrsamtes  können mit Rekurs an das  De  -  partement Inneres und Sicherheit weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Das EG SVG und diese Verordnung treten am 1. Januar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.1992  01.01.1993  Art. 3  totalrevidiert  402 / 1992, S. 561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 1  totalrevidiert  529 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 10  totalrevidiert  529 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.1995  01.01.1996  Art. 3  totalrevidiert  568 / 1995, S. 757
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.1997  01.01.1998  Art. 3  totalrevidiert  649 / 1997, S. 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.1997  01.01.1998  Art. 4  totalrevidiert  649 / 1997, S. 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2012  01.12.2012  Art. 1  Titel geändert  1249 / 2012, S. 1438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2012  01.12.2012  Art. 1 Abs. 1  geändert  1249 / 2012, S. 1438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2012  01.12.2012  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  1249 / 2012, S. 1438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2012  01.12.2012  Art. 2  aufgehoben  1249 / 2012, S. 1438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2012  01.12.2012  Art. 10 Abs. 1  geändert  1249 / 2012, S. 1438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2015  01.07.2015  Art. 8 Abs. 1  geändert  1282 / 2015, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2015  01.07.2015  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  1282 / 2015, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2015  01.07.2015  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  1282 / 2015, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2015  01.07.2015  Art. 8a  eingefügt  1282 / 2015, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2017  12.06.2017  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  1337 / 2017, S. 734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2017  12.06.2017  Art. 8b  eingefügt  1337 / 2017, S. 734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.