Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer (177.310)
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Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer vom 18. November 2002 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 16 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 28. April 2002, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Tarif gilt für die Verfahren vor der Anwaltskammer und der Prü - fungskommission.

II. Gebühren

Art. 2 Prüfungsgebühren

1 Die Prüfungsgebühr beinhaltet die gesamten Kosten der Prüfung durch die Prüfungskommission: * a) Anwaltsprüfung oder Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA 1 ) : 2'000.-- b) Wiederholung eines Prüfungsteils: je 1'000.-- c) Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA: 1'000.--
2 Bei Nichtantritt einer Prüfung oder eines Prüfungsteils werden Fr. 400.-- als Unkostenbeitrag berechnet. *
1) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61 ).
3 Die Prüfungsgebühren sind bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung der Anwaltskammer einzuzahlen, ansonsten der Kandidat 1 ) nicht zur Prüfung zugelassen wird.

Art. 3 Bewilligungsgebühren

1 Die Bewilligungsgebühren belaufen sich bei: a) Ausstellung des Anwaltspatents nach bestandener Prüfung: 200.-- b) Bewilligung für Rechtspraktikanten nach Art. 15 AnwG: 200.--

Art. 4 Registriergebühren

1 Die Registrierungsgebühren belaufen sich bei: a) Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA: 100.-- b) Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA: 100.--
2 Von Anwälten, welche im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen und über das ap - penzell-innerrhodische Anwaltspatent (Stammpatent) verfügen, werden kei - ne Registrierungsgebühren erhoben. *

Art. 5 Entscheidgebühren

1 Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide der Anwalts - kammer erhoben: a) Präsidialentscheid: 100.-- bis 1'000.-- b) Kammerentscheid: 200.-- bis 5'000.--
2 Die Kosten für mitwirkende Dritte, insbesondere bei Gutachten, werden entsprechend den tatsächlich ausgerichteten Entschädigungen zusätzlich belastet.
3 Die mutmasslichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Amtshand - lung anbegehrt, zu bevorschussen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, kann das Verfahren abge - schrieben werden, oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleibt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 6 Kanzleigebühren

1 Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind. a) Fotokopien je Kopie A4: 1.-- b) Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken pro Seite: 4.-- c) weitere Bescheinigungen: 10.-- bis 100.-- d) weitere Verrichtungen: nach Aufwand
2 Gebühren unter Fr. 10.-- werden nicht in Rechnung gestellt. *

III. Schlussbestimmung

Art. 7 * ...

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

18.11.2002 18.11.2002 Erlass Erstfassung -

23.06.2003 23.06.2003 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -

23.06.2003 23.06.2003 Art. 6 Abs. 2 geändert -

23.06.2003 23.06.2003 Art. 7 aufgehoben -

03.02.2014 03.02.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -

03.02.2014 03.02.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 18.11.2002 18.11.2002 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 2 Abs. 1 03.02.2014 03.02.2014 geändert - Art. 2 Abs. 2 03.02.2014 03.02.2014 geändert - Art. 4 Abs. 2 23.06.2003 23.06.2003 eingefügt - Art. 6 Abs. 2 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Art. 7 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -
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