Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die internationale Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 24. Oktober 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. Dezember 2017 (Stand am 5. Dezember 2017)
Präambel
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachfolgend die «Schweizer Regierung», vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, nachfolgend die «kongolesische Regierung», vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit,
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
in der Absicht, die freundschaftlichen Bande zwischen den beiden Ländern zu festigen;
vom Wunsch geleitet, ihre Beziehungen zu stärken und eine enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufzubauen;
in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Demokratischen Republik Kongo beitragen wird;
im Bewusstsein, dass es wichtig ist, einen rechtlichen Rahmen für ihre auf Dialog und gegenseitiger Verantwortung beruhenden Zusammenarbeit festzulegen;
haben Folgendes vereinbart:
1. Kapitel: Grundlagen der Zusammenarbeit
1. Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet gemeinsam mit den Zielen dieses Rahmenabkommens einen wesentlichen Bestandteil der Zusammenarbeit.
2. Kapitel: Zweck und Anwendungsbereich des Abkommens
2.1 Das Abkommen legt die allgemeinen Modalitäten für alle Formen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Parteien fest.
2.2 Die Parteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten in der Demokratischen Republik Kongo. Diese Projekte sollen die eigenen Anstrengungen der Demokratischen Republik Kongo im Bereich der Entwicklung, der humanitären Hilfe und der Friedensförderung ergänzen. Das vorliegende Abkommen legt zudem die Regeln und Verfahren für die Steuerung und Durchführung dieser Projekte fest.
3. Kapitel: Geltungsbereich
3.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
a. Projekte, die von beiden Parteien gemeinsam vereinbart werden;
b. Projekte in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Institutionen der beiden Parteien, für die die beiden Parteien die Anwendung der Bestimmungen des 6. Kapitels mutatis mutandis vereinbart haben;
c. Projekte, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in Vorbereitung oder bereits in Umsetzung waren.
3.2 Die Schweizer Regierung darf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen an eine ausführende Organisation abtreten, deren Name sie vorgängig der anderen Partei mitteilt.
3.3 Die kongolesische Regierung wendet diese Modalitäten auch bei allen nationalen Aktivitäten an, die sich aus regionalen Projekten der internationalen Zusammenarbeit ergeben, die von der Schweiz direkt oder über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, vorausgesetzt dass sie sich ausdrücklich auf das vorliegende Abkommen berufen.
3.4 Falls ein spezifisches Projektabkommen zwischen den Parteien Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vorsieht, die über den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens hinausgehen, hat das spezifische Projektabkommen Vorrang gegenüber dem vorliegenden Abkommen.
4. Kapitel: Formen der Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Formen
4.1.1 Die Zusammenarbeit umfasst die Entwicklungszusammenarbeit, die humanitäre Hilfe und die Katastrophenhilfe sowie die Friedensförderung und die Friedenskonsolidierung, wobei mehrere Formen der Zusammenarbeit gleichzeitig möglich sind.
4.1.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
4.1.3 Mit der Durchführung der Aktivitäten können private oder öffentliche nationale, internationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen beauftragt werden.
2. Abschnitt: Entwicklungszusammenarbeit
4.2.1 Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer und finanzieller Hilfe erfolgen, insbesondere durch einen Wissenstransfer mit Ausbildung und Beratung, durch Dienstleistungen oder durch die Bereitstellung von Ausrüstung und Material für die Durchführung der Projekte.
4.2.2 Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird die Schweizer Regierung von ihrer Botschaft und/oder von ihrem Kooperationsbüro vertreten.
3. Abschnitt: Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe
4.3.1 Die von der Schweizer Regierung geleistete humanitäre Hilfe in der Demokratischen Republik Kongo, einschliesslich der Katastrophenhilfe, erfolgt in Form von Gütern, Dienstleistungen, finanziellen Beiträgen oder durch die Entsendung von Fachleuten.
4.3.2 Die Projekte der humanitären Hilfe in der Demokratischen Republik Kongo richten sich an die am meisten betroffenen Bevölkerungsgruppen und tragen soweit möglich gleichzeitig zur Kapazitätsbildung von lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.
4.3.3 Die Aktivitäten im Bereich der humanitären Hilfe erfolgen je nach Situation und Bedürfnislage der Bevölkerung, die von einer Naturkatastrophe oder von einer durch den Menschen verursachten und von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Katastrophe heimgesucht wurde.
4.3.4 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweizer Regierung von ihrer Botschaft und/oder von ihrem Kooperationsbüro vertreten.
4. Abschnitt: Friedensförderung und -konsolidierung
4.4.1 Die Projekte in diesem Bereich richten sich an internationale, nationale und lokale staatliche und nichtstaatliche Akteure. Sie sollen zur Stärkung ihrer Kapazitäten beitragen und die Friedensförderung und ‑konsolidierung in der Demokratischen Republik Kongo unterstützen.
4.4.2 Im Bereich der Friedensförderung und ‑konsolidierung wird die Schweizer Regierung von ihrer Botschaft vertreten.
5. Abschnitt: Andere Bereiche der Zusammenarbeit
4.5.1 Alle übrigen Zusammenarbeitsbereiche, die für beide Parteien von Interesse sind und die im vorliegenden Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt werden, müssen Gegenstand einer Vereinbarung sein, sei dies als Nachtrag zum vorliegenden Abkommen oder als separates Abkommen in geeigneter Form.
5. Kapitel: Gemischtes Gremium für die technische Absprache
5.1 Die Parteien einigen sich auf ein gemischtes Gremium für die technische Absprache, das den Auftrag hat:
– die Umsetzung der Zusammenarbeit und die Einhaltung der im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu begleiten;
– Analysen des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Kontexts im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit auszutauschen;
– Themen und/oder Modalitäten der Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe und der Friedensförderung und ‑konsolidierung zu vertiefen;
– eine Gesamtschau der durchgeführten Programme vorzunehmen, damit die Ergebnisse und die guten Praktiken der im Rahmen der öffentlichen Politik geleisteten Unterstützung verwertet werden können.
5.2 Das gemischte Gremium tritt einmal im Jahr in Kinshasa zusammen. Es wird vom kongolesischen Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit und von der Schweizer Botschaft gemeinsam geleitet. An den Sitzungen nehmen höchstens zehn Personen teil, darunter: Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Entwicklungszusammenarbeit, des Planungsministeriums, der betroffenen Fachministerien, der Regierung der Provinz Süd-Kivu und des Schweizer Kooperationsbüros.
6. Kapitel: Pflichten
6.1 Die Mitarbeitenden des Schweizer Kooperationsbüros, die ausländischen Expertinnen und Experten und Angestellten, die im Rahmen dieses Abkommens in die Demokratische Republik Kongo entsandt werden, sowie deren Begleitpersonen haben die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Demokratischen Republik Kongo zu achten und dürfen sich nicht in ihre internen Angelegenheiten einmischen.
6.2 Das Schweizer Kooperationsbüro in Bukavu wird als integraler Bestandteil der Schweizer Botschaft in Kinshasa anerkannt. Infolgedessen ist das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹ über diplomatische Beziehungen auf das Büro und seine Mitarbeitenden sowie deren Begleitpersonen anwendbar, die nicht über die kongolesische Staatsangehörigkeit verfügen.
6.3 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte grundsätzlich zu erleichtern, befreit die kongolesische Regierung die von der Schweizer Regierung unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie die Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, Zollgebühren und anderen gesetzlichen Abgaben und gestattet ihre Wiederausfuhr zu den gleichen Bedingungen.
6.4 Die kongolesische Regierung befreit die mit der Durchführung von Projekten beauftragten Organisationen von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen, Gewinn oder Vermögen, die sich aus Vergütungen oder Beschaffungen im Rahmen des jeweiligen Projekts ergeben.
6.5 Die kongolesische Regierung erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich sind.
6.6 Die kongolesische Regierung erleichtert die Abläufe für Überweisungen in Fremdwährungen für Projekte sowie für ausländische Expertinnen und Experten und Angestellte.
6.7 Die ausländischen Expertinnen und Experten und Angestellten, die mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragt sind, sowie ihre Begleitpersonen sind von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen oder Vermögen, von anderen Besteuerungen, Zollabgaben oder anderen Abgaben auf ihrer (beruflichen und privaten) Habe befreit und haben das Recht, diese am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen.
6.8 Die kongolesische Regierung erteilt im Rahmen ihrer nationalen Bestimmungen den ausländischen Expertinnen und Experten und den mit der Durchführung der Projekte beauftragten ausländischen Angestellten kostenlos die rechtlich erforderlichen Mehrfachvisa sowie Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
6.9 Die kongolesische Regierung unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und Angestellten bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
6.10 Die kongolesische Regierung macht die ausländischen Expertinnen und Experten und die mit der Durchführung der Projekte beauftragten ausländischen Angestellten nicht für Schäden haftbar, die in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten entstanden sind, ausser es handle sich um Vorsatz oder schwere Fahrlässigkeit.
6.11 Die kongolesische Regierung ist verantwortlich für die Sicherheit der Mitarbeitenden des Schweizer Kooperationsbüros, der ausländischen Expertinnen und Experten und der mit der Durchführung der Projekte beauftragten ausländischen Angestellten sowie ihrer Begleitpersonen und erteilt ihnen Ausreiseerleichterungen.
6.12 Die kongolesische Regierung ist einverstanden, dass im Einvernehmen mit den jeweiligen Projektpartnern Finanzdienstleister ernannt werden, die für die Zahlungsabläufe von Finanzhilfeprojekten das Konto der kongolesischen Projektpartner verwalten. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder für die Schaffung von Gegenwertfonds können bei diesen Agenten spezielle Konten gemäss kongolesischem Gesetz eröffnet werden. Über die Verwendung der auf diesen Konten hinterlegten Gelder entscheiden die für das Projekt zuständigen Parteien.
¹ SR 0.191.01
7. Kapitel: Gute Regierungsführung
7. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Korruption eine gute Regierungsführung erschwert, die zweckmässige Verwendung der für die internationale Zusammenarbeit notwendigen Ressourcen verhindert und den transparenten und offenen Wettbewerb auf der Grundlage von Qualität und Preis gefährdet. Deshalb verpflichten sie sich, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen. Sie erklären insbesondere, dass sie niemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens oder der auf diesem Abkommen beruhenden Projektabkommen irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, gewährt haben oder gewähren werden. Jegliche Handlung dieser Art bildet einen hinreichenden Grund für die Auflösung des vorliegenden Abkommens oder andere gesetzlich vorgesehene Gegenmassnahmen.
8. Kapitel: Koordination und Verfahren
8.1 Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird für jedes Projekt ein separates Abkommen zwischen den Projektpartnern abgeschlossen, das die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners im Detail festlegt.
8.2 Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu vermeiden und eine maximale Wirksamkeit der Projekte zu gewährleisten, stellen sich die Vertragsparteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.
8.3 Die Parteien informieren sich gegenseitig laufend über den Stand der Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Das Schweizer Kooperationsbüro und die Botschaft gewährleisten die Verbindung mit den Behörden der kongolesischen Regierung, um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Gesamtkoordination der Zusammenarbeit sicherzustellen.
8.4 Auf kongolesischer Seite wird die Gesamtkoordination im Namen der kongolesischen Regierung vom Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit wahrgenommen.
8.5 Auf schweizerischer Seite wird die Umsetzung des vorliegenden Abkommens vom Schweizer Kooperationsbüro, der Schweizer Botschaft oder jeder weiteren offiziell ernannten und im Namen der Schweiz handelnden Stelle wahrgenommen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
9.1 Die beiden Parteien informieren einander, wenn die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag der letzten Mitteilung in Kraft.
9.2 Das Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine der beiden Parteien die andere Partei mindestens sechs Monate vor dessen Beendigung schriftlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzt.
9.3 Das Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Briefwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
9.4 Im Falle einer Kündigung des Abkommens behalten die darin enthaltenen Bestimmungen für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
9.5 Falls die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die Grundsätze des 1. Kapitels, verletzt werden, darf jede der beiden Parteien geeignete Massnahmen[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen] Partei, die Massnahmen ergreift, liefert der anderen Partei alle Informationen, auf deren Grundlage sie ihren Entscheid getroffen hat. Bei der Wahl der Massnahmen sind jene zu bevorzugen, die die Umsetzung des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Massnahmen müssen unverzüglich der anderen Partei mitgeteilt werden.
9.6 Die Parteien einigen sich darauf, jegliche Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Abkommen erwachsen, auf diplomatischem Weg beizulegen.
Ausgefertigt in Kinshasa am 24. Oktober 2017 in zwei Originalen in französischer Sprache.
Für die Regierung der Siri Walt | Für die Regierung der John Kwet Mwan Kwet |
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