Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
                            Gesetz betreffend  Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982  über die obligatorische Arbeitslosenversicherung  und die Insolvenzentschädigung  Vom 27. September 1984  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt, auf den Antrag des  Regierungsrates, folgendes Gesetz:  Zuständige kantonale Amtsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 des Bundesgesetzes
                            vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  über die obligatorische Arbeitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung  (AVIG)  ist  das  Kantonale  Arbeits-  amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übt die ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Befugnisse aus und  sorgt insbesondere für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Ver-  sicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonale Arbeitsamt setzt die Kontrolltage fest gemäss Art. 21  Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 31. August 1983 über die  obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-  gung (AVIV).  Öffentliche Arbeitslosenkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Kanton betreibt unter dem Namen «Öffentliche Arbeits-
                            losenkasse Basel-Stadt» eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne  von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist eine Abteilung des Kantona-  len Arbeitsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  erlässt  das  Kassenreglement  gemäss  Art.  79  Abs. 1 AVIG.  Gemeindearbeitsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden verpflichten,
                            auf ihre Kosten Gemeindearbeitsämter gemäss Art. 85 Abs. 2 AVIG  einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindearbeitsämter vollziehen die ihnen durch eidgenössi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            2)  Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 101 lit. b des Bundesge-  setzes ist das Sozialversicherungsgericht.  Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Als weitere Feiertage gemäss Art. 19 AVIG gelten Karfreitag,
                            Ostermontag, der 1. Mai, Pfingstmontag und Stephanstag.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und
                            erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Gesetz über die Durchführung der Arbeitslosenversiche-
                            rung vom 8. November 1951 erfährt folgende Änderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und  wird nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)